Language of document : ECLI:EU:F:2014:58

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

30. April 2014

Rechtssache F‑88/13

Desislava Kolarova

gegen

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

„Öffentlicher Dienst – Personal der Exekutivagentur für die Forschung – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Der Anstellungsbehörde übertragene Befugnisse – Übertragung auf das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) – Klage gegen die Entscheidungen des PMO – Klage gegen das übertragende Organ – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Referats „Dienstbezüge und Verwaltung der individuellen finanziellen Ansprüche“ des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO 1), mit der der Antrag der Klägerin auf eine Zulage für ihre Mutter als mit einem unterhaltsberechtigten Kind nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gleichgestellte Person abgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch bestimmte Vorwürfe, die das PMO 1 ihr bei der Bearbeitung ihres Antrags gemacht habe, entstanden sei

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Frau Kolarova trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Beklagteneigenschaft – Exekutivagentur für die Forschung – Übertragung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden – Klage gegen die übertragende Behörde – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91a)

In Bezug auf die Rechte, für deren Zuerkennung die Exekutivagentur für die Forschung die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse auf das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) übertragen hat, wird in der anwendbaren Regelung und insbesondere in Art. 91a des Statuts für die Klage gegen eine Entscheidung dieses Amtes die Kommission als Beklagte benannt.

Eine Klage, mit der ein Bediensteter der Exekutivagentur für die Forschung gegen eine Entscheidung des PMO vorgeht, ist unzulässig, wenn sie gegen die Agentur gerichtet ist.

(vgl. Rn. 17 und 18)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. Dezember 2013, Hall/Kommission und CEPOL, F‑22/12, Rn. 25