Language of document : ECLI:EU:T:2021:105

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

24. Februar 2021(*)

„Schiedsklausel – Tempus-Programme – Finanzhilfevereinbarung – Förderfähige Kosten – Aussetzung der Zahlungen – Erstattung der gezahlten Beträge – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑606/18,

Universität Koblenz-Landau mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. von der Lühe und Rechtsanwältin I. Felder,

Klägerin,

gegen

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), vertreten durch H. Monet als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung von 22 454,22 Euro, die die EACEA ihrer Ansicht nach im Rahmen der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 2012‑3075 betreffend die Verwirklichung des Projekts „Qualification Frameworks in Central Asia: Bologna-Based Principles and Regional Coordination“ innehat, und zum anderen auf Verurteilung der EACEA, auf der Grundlage dieser Vereinbarung einen Betrag von 41 408,15 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter A. Kornezov (Berichterstatter) und E. Buttigieg, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Universität Koblenz-Landau, ist eine deutsche öffentlich-rechtliche Hochschule.

2        Am 10. Oktober 2012 schloss die Klägerin im Rahmen der Programme der Europäischen Union zur Kooperation mit Drittstaaten für die Modernisierung deren Hochschulbildung, genannt „Tempus“, als Koordinatorin mit der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) die Finanzhilfevereinbarung Nr. 2012‑3075 betreffend die Verwirklichung des Projekts „Qualification Frameworks in Central Asia: Bologna-Based Principles and Regional Coordination“ (Qualifikationsrahmen in Zentralasien: auf dem Bologna-Prozess basierende Grundsätze und regionale Koordinierung) (im Folgenden: Quadriga-Vereinbarung oder streitige Vereinbarung).

3        Nach ihrem Art. I.9 unterliegt die Quadriga-Vereinbarung den vertraglichen Bestimmungen und den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts.

4        Art. I.9 dieser Vereinbarung bestimmt ferner, dass Entscheidungen der EACEA über die Anwendung der Klauseln der betreffenden Finanzhilfevereinbarung sowie die Modalitäten ihrer Durchführung Gegenstand einer Klage der Begünstigten vor den Unionsgerichten sein können.

5        Nach Art. I.4.2 der Quadriga-Vereinbarung betragen die im Rahmen dieser Vereinbarung maximal förderfähigen Kosten 679 861,95 Euro. Nach Art. I.4.3 der Vereinbarung beläuft sich der Höchstbetrag der Finanzhilfe auf 611 171,95 Euro, was einer Förderquote von ca. 89,9 % der förderfähigen Kosten entspricht.

6        In Anwendung der Art. I.5.1 und I.5.2 der Quadriga-Vereinbarung zahlte die EACEA an die Klägerin als Vorfinanzierung einen Betrag von 550 054,76 Euro.

7        Am 14. Januar 2016 erklärte die Klägerin in ihrem Abschlussbericht gegenüber der EACEA, dass ihr für die Durchführung der streitigen Vereinbarung Kosten in Höhe von 679 861,95 Euro entstanden seien, was dem Höchstbetrag der förderfähigen Kosten entspreche (siehe oben, Rn. 5).

8        Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte die EACEA der Klägerin mit, dass sie beschlossen habe, die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage von Art. II.16.2 Abs. 3 der Quadriga-Vereinbarung auszusetzen, da die Förderfähigkeit bestimmter Kosten geklärt und näher geprüft werden müsse.

9        Am 5. Februar 2018 teilte die EACEA der Klägerin mit, dass sie auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen eine Finanzprüfung durchgeführt habe. Nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Prüfung wurde ein Betrag von 533 870,49 Euro als im Rahmen der Quadriga-Vereinbarung förderfähig angesehen, so dass die Klägerin Anspruch auf eine Finanzhilfe in Höhe von 89,90 % dieses Betrags hatte, d. h. auf 479 930,77 Euro. Da die Klägerin bereits 550 054,76 Euro erhalten hatte, forderte die EACEA sie mithin auf, ihr 70 123,99 Euro zurückzuzahlen. Außerdem räumte die EACEA der Klägerin die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen und weitere Belege einzureichen, um die Förderfähigkeit der als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben nachzuweisen.

10      Mit Schreiben vom 29. März 2018 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme sowie zusätzliche Unterlagen ein, um die Förderfähigkeit der von der EACEA als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben nachzuweisen. Sie räumte jedoch ein, dass bestimmte Kosten in Höhe von 21 949,93 Euro tatsächlich nicht förderfähig seien.

11      Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte die EACEA der Klägerin mit, dass sie einen Teil der eingereichten Belege anerkenne und daher unter Berücksichtigung der in der Quadriga-Vereinbarung vorgesehenen Förderquote den Endbetrag, auf den die Klägerin Anspruch habe, auf 527 600,54 Euro festsetze. Die EACEA war somit der Ansicht, Anspruch auf einen Betrag von 22 454,22 Euro zu haben. Sie wies außerdem darauf hin, dass eine Belastungsanzeige mit Angabe der Zahlungsbedingungen und der Zahlungsfrist folgen werde.

 Verfahren

12      Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende, auf Art. 272 AEUV gestützte Klage erhoben.

13      Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EACEA die Klagebeantwortung eingereicht.

14      Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren durch Entscheidungen vom 28. Februar bzw. 22. Mai 2019 zweimal ausgesetzt worden, weil die Klägerin und die EACEA Gespräche aufgenommen hatten, um gegebenenfalls zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

15      Mit Entscheidung vom 5. September 2019 ist ein dritter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden.

16      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 21. Oktober 2019 gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts der Zehnten Kammer neu zugewiesen worden.

17      Mit Entscheidung vom 11. März 2020 hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an die mit fünf Richtern besetzte Zehnte erweiterte Kammer verwiesen.

18      Da keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

 Anträge

19      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        festzustellen, dass der von der EACEA mit Schreiben vom 8. August 2018 ihr gegenüber geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 22 454,22 Euro nicht besteht;

–        die EACEA zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 41 408,15 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen;

–        der EACEA die Kosten aufzuerlegen.

20      Die EACEA beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, die erstens die Förderfähigkeit der von der EACEA als nicht förderfähig angesehenen Kosten und zweitens eine fehlende bzw. unzureichende Begründung betreffen.

22      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 256 AEUV für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Art. 272 AEUV stellt somit eine spezielle Bestimmung dar, die die Anrufung der Unionsgerichte aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, und zwar ohne Beschränkung in Bezug auf die Art der beim Unionsgericht erhobenen Klage (Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission, C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 22 und 23).

23      Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der Schiedsklausel in Art. I.9 der Quadriga-Vereinbarung gemäß Art. 272 AEUV für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig.

24      Nach dieser Klarstellung ist als Erstes der zweite Klagegrund zu prüfen, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird.

 Zum zweiten Klagegrund: fehlende oder unzureichende Begründung

 Zur Möglichkeit der Geltendmachung der Begründungspflicht im Rahmen eines Rechtsstreits vertraglicher Natur

25      Die EACEA trägt vor, ein die Begründungspflicht betreffender Klagegrund könne im Rahmen einer Klage nach Art. 272 AEUV nicht geltend gemacht werden. Im Rahmen einer solchen Klage könnten nur Klagegründe vorgebracht werden, mit denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen des betreffenden Vertrags oder gegen das auf den Vertrag anwendbare Recht gerügt werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht vorgetragen, woraus sich nach der Finanzhilfevereinbarung eine Begründungspflicht der EACEA ergeben solle. Zudem sei die Begründungspflicht ein Grundsatz, der primär Gesetzgebungs- und Verwaltungsakte der Union betreffe.

26      Dieser Einwand ist zurückzuweisen.

27      Insoweit ist hervorzuheben, dass die Begründungspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist, wonach die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet sind, ihre Entscheidungen zu begründen.

28      Das Gericht hatte bereits Gelegenheit, zu entscheiden, dass die Charta, die Teil des Primärrechts ist, gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 ohne Ausnahme „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips [gilt]“ und dass demnach die Grundrechte dazu bestimmt sind, die Ausübung der den Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten zu lenken, und zwar auch in einem vertraglichen Rahmen (Urteile vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 101 und 102, sowie vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/REA, T‑47/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:247, Rn. 79 und 80; vgl. auch entsprechend Urteil vom 13. Mai 2020, Talanton/Kommission, T‑195/18, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:194, Rn. 73).

29      Desgleichen unterliegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Durchführung eines Vertrags weiterhin ihren Verpflichtungen aus der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 86).

30      Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass der Unionsrichter, wenn sich die Parteien in ihrem Vertrag entschließen, ihm mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zuständig ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 81).

31      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht gänzlich mit privaten Vertragsparteien vergleichbar sind, wenn sie in einem vertraglichen Rahmen handeln. So werden zum einen für die von ihnen gewährten Finanzhilfen öffentliche Mittel der Union in Anspruch genommen, so dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auch bei der Gewährung solcher Finanzhilfen insbesondere den sich aus Art. 317 AEUV ergebenden Haushaltserfordernissen und den diesbezüglichen Finanzvorschriften der geltenden Haushaltsordnung unterliegen. Zum anderen verfügt u. a. die Kommission bei Vorliegen eines Vertrags, der – wie im vorliegenden Fall – eine Schiedsklausel enthält, mit der die Zuständigkeit des Unionsrichters begründet wird, über außerhalb der allgemeinen Rechtsvorschriften liegende Befugnisse, die es ihr ermöglichen, die Feststellung einer vertraglichen Forderung dadurch zu formalisieren, dass sie einseitig auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) oder von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2012, L 298, S. 1) einen Beschluss erlässt, der einen vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV darstellt und dessen Wirkungen und Verbindlichkeit sich aus diesen Bestimmungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 68 bis 70 und 73). Darüber hinaus ist zu festzustellen, dass gemäß Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 und Art. 121 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 eine Finanzhilfe entweder durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch einen Beschluss der Kommission, der dem Begünstigten zugestellt wird, gewährt werden kann. Der Unionsgesetzgeber hat also vorgesehen, dass eine Finanzhilfe sowohl vertraglich als auch auf dem Verwaltungsweg gewährt werden kann. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können sich indessen nicht nach eigenem Belieben ihren Verpflichtungen aus dem Primärrecht, einschließlich der Charta, entziehen, indem sie sich dafür entscheiden, Finanzhilfen im Wege einer Vereinbarung anstatt durch Beschluss zu gewähren.

32      Demzufolge ist der Einwand der EACEA, die Begründungspflicht könne in Rechtsstreitigkeiten vertraglicher Art nicht geltend gemacht werden, zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

33      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die EACEA habe nicht rechtlich hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen bestimmte Kosten als nicht förderfähig angesehen worden seien. Es handelt sich dabei insbesondere um bestimmte Personal‑, Reise‑, Ausstattungs‑, Druck- und Veröffentlichungskosten sowie um „weitere Kosten“.

34      Die EACEA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Der Umfang der Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Handlung, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung ausreicht, ist diese in dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu betrachten, in dem die fragliche Handlung erfolgte. So ist eine Handlung hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang erfolgt ist, der dem betroffenen Adressaten bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T‑213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 30, und vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 64 bis 67).

36      Im Folgenden sind die Argumente der Klägerin zu jeder der oben in Rn. 33 genannten Kostenkategorien, die die EACEA in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 als nicht förderfähig angesehen hat, nacheinander zu prüfen.

–       Zu den Personalkosten

37      Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der EACEA, in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 die Personalkosten in Höhe von 16 868,92 Euro als nicht förderfähig anzusehen, sei nicht begründet worden, so dass sie die vorgenommene Berechnung nicht nachvollziehen könne. Die EACEA sei auch nicht auf die Argumente eingegangen, die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2018 und in den Anlagen zu diesem Schreiben dargelegt habe.

38      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die EACEA in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 knapp, aber hinreichend klar und genau die Gründe dargelegt hat, aus denen sie bestimmte Personalkosten für nicht förderfähig hielt. So hat sie die Formel angegeben, die zur Berechnung der Abzüge bei den Kosten für die Beschäftigung von sechs Personen verwendet wurde, deren deklarierte Beträge als überhöht angesehen wurden. Daraus geht hervor, dass die EACEA das Bruttogehalt dieser Personen, wie es sich aus ihren von der Klägerin selbst vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen ergibt (Anlage A.8, z. B. S. 74), durch 20 geteilt hat, was der Zahl der Werktage pro Monat entspricht, um für jede dieser Personen einen Tagessatz zu errechnen. Sodann hat sie die Tagessätze mit der Zahl der Tage multipliziert, die jede dieser Personen nach ihren und den von der Klägerin selbst in ihrem Abschlussbericht vom 14. Januar 2016 gemachten Angaben für das fragliche Projekt gearbeitet haben soll.

39      Zweitens geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Schreiben der EACEA vom 8. August 2018 hervor, dass die EACEA auf die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2018 nebst Anlagen dargelegten Argumente eingegangen ist. In ihrem Schreiben vom 5. Februar 2018 hatte die EACEA nämlich noch die Rückzahlung eines Betrags von 58 996,94 Euro für Personalkosten verlangt, weil ihrer Ansicht nach diesbezüglich keine verlässlichen Nachweise vorlagen. Nachdem die Klägerin jedoch einige zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte, die in Abschnitt I ihres Schreibens vom 29. März 2018 erwähnt werden, erkannte die EACEA in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 die eingereichten Belege teilweise an und setzte den zu erstattenden Betrag dementsprechend auf 16 868,92 Euro für Personalkosten herab, wobei sie die Gründe für die beabsichtigte Einziehung des Restbetrags erläuterte.

40      Folglich ist die EACEA ihrer Begründungspflicht in Bezug auf ihre Entscheidung, die Personalkosten in Höhe von 16 868,92 Euro in Abschnitt I ihres Schreibens vom 8. August 2018 als nicht förderfähig anzusehen, rechtlich hinreichend nachgekommen.

–       Zu den Reisekosten

41      Die Entscheidung der EACEA, in Abschnitt II ihres Schreibens vom 8. August 2018 Reisekosten in Höhe von 1 049,45 Euro als nicht förderfähig anzusehen, ist nach Auffassung der Klägerin nicht nachvollziehbar und steht ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2018.

42      Hierzu ist festzustellen, dass die EACEA in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 zunächst auf die vertraglichen Regelungen zur Bestimmung des Wechselkurses für die Umrechnung von Beträgen in Euro sowie auf die Leitlinien für die Verwendung der Finanzhilfe hingewiesen hat, die Gegenstand der streitigen Vereinbarung waren und die Berechnung der förderfähigen Reisekosten betrafen. Sodann hat sie in Tabellenform die je nach Fahrzeit geltenden Höchstbeträge dargelegt und anschließend die Berechnungsweise der Reisekosten erläutert. Schließlich hat die EACEA knapp, aber hinreichend klar für jede der Kostenpositionen die konkreten Gründe angegeben, aus denen sie eine Korrektur für erforderlich hielt.

43      Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, dass die EACEA rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt hat, aus denen sie in Abschnitt II ihres Schreibens vom 8. August 2018 die Reisekosten in Höhe von 1 049,45 Euro als nicht förderfähig angesehen hat.

–       Zu den Materialkosten

44      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Erläuterungen zur Entscheidung der EACEA, Ausgaben für Materialkauf in Höhe von 42 385 Euro in Abschnitt III ihres Schreibens vom 8. August 2018 als nicht förderfähig anzusehen, nicht geeignet seien, die Berechtigung dieses Abzugs zu beweisen, und nicht nachvollziehbar seien, da lediglich ausgeführt werde, es gebe „Inkohärenzen“ in den von der Klägerin vorgelegten Belegen oder diese seien „unklar“.

45      Hierzu ist festzustellen, dass die EACEA im Schreiben vom 8. August 2018 die Gründe angegeben hat, aus denen sie der Ansicht gewesen war, dass ein Teil der Kosten hinsichtlich mehrerer Positionen, die den Kauf von Material betrafen, nicht förderfähig sei.

46      Erstens hat die EACEA nämlich, was die Kostenposition Nr. 3 betrifft, die neue Rechnung, die ihr von der Klägerin bezüglich des Kaufs von Material für einen Betrag von 5 104,50 Euro vorgelegt worden war, zur Kenntnis genommen. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie eine Inkohärenz hinsichtlich der Nummer und des Datums der Rechnung festgestellt habe. Aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Betrag ergibt sich Näheres zur Art der in Rede stehenden Inkohärenz. Wie die EACEA zu Recht geltend macht, hat die Klägerin mit ihrem Abschlussbericht vom 14. Januar 2016 eine Rechnung vorgelegt, die mit einer anderen Nummer und einem anderen Datum versehen war als die später vorgelegte Rechnung. In diesem Bericht ist nämlich als Datum des fraglichen Kaufs der 30. Mai 2014 angegeben (Anlage B.1, S. 54 der Akten), und die Klägerin hat eine Rechnung mit der Nr. 116 vorgelegt (Anlage B.3, S. 84 der Akten), wohingegen die in der Folge vorgelegte Rechnung auf den 3. März 2015 datiert war und die Nr. 66 trug (Anlagen A.10, S. 187, und B.3, S. 85 der Akten). Es genügt also, den von der EACEA genannten Grund entsprechend der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung in seinem tatsächlichen Zusammenhang zu betrachten, um klar zu verstehen, weswegen die EACEA die fragliche Ausgabe als nicht förderfähig angesehen hat.

47      Zweitens hat die EACEA in Bezug auf die Kostenpositionen Nrn. 4 und 5 darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Rechnung vorgelegt habe, so dass diese Kosten nicht als förderfähig angesehen werden könnten.

48      Drittens hat die EACEA in Bezug auf die Kostenposition Nr. 7 darauf hingewiesen, dass die Klägerin für die Umrechnung in Euro einen unzutreffenden Wechselkurs angewandt habe. Diese Angabe ist hinreichend klar und bedarf keiner zusätzlichen Erläuterungen.

49      Was schließlich die Kostenpositionen Nrn. 8 bis 10 betrifft, hat die EACEA in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 erläutert, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen unklar seien und eine Übersetzung fehle. Diese Erklärung der EACEA ist zwar knapp, doch konnte die Klägerin deren Bedeutung anhand der ausführlicheren Erläuterungen verstehen, die die EACEA in dem am 5. Februar 2018 an die Klägerin gerichteten Schreiben in Bezug auf jede Position dargelegt hatte. In diesem Schreiben hatte die EACEA nämlich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Positionen Nrn. 8 und 10 der Grund für die fehlende Förderfähigkeit der damit zusammenhängenden Kosten darin bestehe, dass die Zahlungen und die Art und Weise, in der das angeblich gekaufte Material unter den Universitäten aufgeteilt worden sei, nicht klar und rückverfolgbar seien. Zur Position Nr. 9 machte die EACEA geltend, dass Banknachweise fehlten, dass interne Buchführungsunterlagen als Belege nicht ausreichten und dass die Klägerin Übersetzungen hätte vorlegen müssen. Diese Unterlagen ermöglichten es somit nicht, die geltend gemachten Kosten gemäß Art. II.14.1 der Quadriga-Vereinbarung zu identifizieren und zu überprüfen.

50      Im Übrigen lässt sich die Bedeutung des von der EACEA angeführten Grundes auch anhand der von der Klägerin hierzu vorgelegten, der Klageschrift als Anlage A.10 beigefügten Dokumente erfassen, aus denen sich nämlich ergibt, dass bestimmte Dokumente in kyrillischer Schrift verfasst und nicht übersetzt sind, andere weder unterzeichnet noch in sonstiger Weise authentifiziert sind und wieder andere nicht klar sind, da sie keine ausreichende Rückverfolgbarkeit gewährleisten, die es ermöglichen würde, einen Bezug zwischen dem gekauften Material und den Endempfängern dieser Käufe herzustellen. Daher ist es unmöglich, zu überprüfen, ob die fraglichen Kosten mit Art. II.14.1 der streitigen Vereinbarung im Einklang stehen.

51      Folglich ist festzustellen, dass die EACEA ihre Entscheidung, die in Abschnitt III ihres Schreibens vom 8. August 2018 aufgeführten Materialkosten nicht als förderfähig anzuerkennen, in Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs und des Schriftverkehrs zwischen ihr und der Klägerin rechtlich hinreichend begründet hat.

–       Zu den Druck- und Veröffentlichungskosten und den weiteren Kosten

52      Die Klägerin macht geltend, die EACEA erläutere nicht genau, worauf sie ihre Entscheidung stütze, in Abschnitt IV ihres Schreibens vom 8. August 2018 die für „Druck und Veröffentlichung“ entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 8 369,51 Euro, „soweit es die Referenznummern 1 bis 20 [dieses Abschnitts] betrifft“, sowie in Abschnitt V dieses Schreibens in der Rubrik „weitere Kosten“ angegebene Kosten in Höhe von insgesamt 18 306,31 Euro als nicht förderfähig anzusehen.

53      Hierzu ist erstens zu den Kostenpositionen „Druck und Veröffentlichung“ festzustellen, dass die EACEA in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2018 die Auffassung vertreten hatte, dass bestimmte Kosten im Zusammenhang mit den Positionen Nrn. 1 bis 20 des Abschnitts IV nicht förderfähig seien, weil die sie betreffenden Rechnungen nicht klar und kohärent seien. Zu den Kosten in Bezug auf Position Nr. 31 wies sie darauf hin, dass der von der Klägerin angewandte Wechselkurs unzutreffend sei. In ihrem Schreiben vom 29. März 2018 legte die Klägerin zum Nachweis der Kosten Unterlagen vor, die sich ausschließlich auf die Positionen Nrn. 5, 10, 13, 17 und 31 in Abschnitt IV des Schreibens der EACEA vom 5. Februar 2018 bezogen. In ihrem Schreiben vom 8. August 2018 wies die EACEA in Bezug auf die Positionen Nrn. 1 bis 20 eindeutig darauf hin, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen offenbar um interne Unterlagen handele. Nach Art. II.14.1 der Quadriga-Vereinbarung sind jedoch die förderfähigen Kosten der vertragsgegenständlichen Maßnahme diejenigen Kosten, die einem Begünstigten tatsächlich entstanden sind und u. a. das Kriterium erfüllen, identifizierbar und überprüfbar zu sein. Anhand des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs war es der Klägerin somit möglich, die Bedeutung des diesbezüglichen Einwands der EACEA zu verstehen.

54      In Bezug auf die Kostenposition Nr. 31 hat die EACEA klar angegeben, dass der von der Klägerin angewandte Wechselkurs unzutreffend sei, was ebenfalls keiner zusätzlichen Erläuterungen bedarf.

55      Zweitens ist zu den „weiteren Kosten“ festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2018 Dokumente vorgelegt hat, die laut diesem Schreiben nur die Förderfähigkeit der Kosten in Bezug auf die Positionen Nrn. 4 und 13 belegen sollten. Die EACEA hat aber in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 den sich auf Position Nr. 4 beziehenden Betrag für förderfähig erklärt, während sie zur Position Nr. 13 darauf hingewiesen hat, dass kein Beleg eingegangen sei. Was die übrigen Positionen in Abschnitt V dieses Schreibens betrifft, führt die Klägerin nicht konkret aus, welche Positionen unzureichend begründet sein sollen.

56      Folglich ist festzustellen, dass die EACEA ihre Entscheidung, die in den Abschnitten IV und V ihres Schreibens vom 8. August 2018 aufgeführten Kosten nicht als förderfähig anzuerkennen, rechtlich hinreichend begründet hat.

57      Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund betreffend die Förderfähigkeit bestimmter Kosten

58      Mit ihrem ersten Klagegrund wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung der EACEA, bestimmte Kosten trotz der Vorlage von Belegen nicht als förderfähig anzuerkennen. Sie macht geltend, das Begehren der EACEA auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 22 454,22 Euro sei rechtlich unbegründet, da die in den Art. II.17 und II.18 der Quadriga-Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen einer solchen Rückforderung nicht vorlägen. Insoweit verweist die Klägerin in den Rn. 27, 28, 30, 37, 38 und 39 der Klageschrift auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 29. März 2018 und auf die diesem Schreiben beigefügten Nachweise, die dem Gericht als Anlagen A.8 bis A.12 vorgelegt worden seien.

59      Die EACEA macht geltend, der erste Klagegrund sei unzulässig, da er nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, auf die er gestützt sei.

60      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin lediglich pauschal bestreitet, dass die von der beabsichtigten Einziehung erfassten Kosten nicht förderfähig seien, ohne jedoch genau anzugeben, welche konkreten Kosten zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen worden sein sollen, und ohne konkret anzugeben, welche Fehler der EACEA insoweit unterlaufen sein sollen. Die Klägerin beschränkt sich nämlich darauf, allgemein für jede der oben in Rn. 33 genannten Kostenkategorien auf ihr Schreiben vom 29. März 2018 und bestimmte Anlagen zur Klageschrift zu verweisen.

61      Es ist aber nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, da diese eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T‑587/08, EU:T:2013:129, Rn. 270 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist, da sich die wesentlichen tatsächlichen Umstände nicht in verständlicher Weise aus der Klageschrift ergeben, das Vorbringen der Klägerin, mit dem die fehlende Förderfähigkeit der von der beabsichtigten Einziehung erfassten Kosten pauschal bestritten wird, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Desgleichen macht die Klägerin zwar einen Verstoß gegen die Art. II.17 und II.18 der Quadriga-Vereinbarung geltend, trägt aber kein konkretes Argument vor, das dieses Vorbringen stützen könnte.

63      Die einzigen konkreten Argumente, die in der Klageschrift erkennbar sind und dem ersten Klagegrund zugeordnet werden können, sind ihrerseits als unbegründet zurückzuweisen.

64      So führt die Klägerin in Rn. 33 der Klageschrift aus, dass die von ihr mit ihrem Schreiben vom 29. März 2018 eingereichten Belege zeigten, dass die Beschaffung des Materials erfolgt sei; die EACEA behaupte auch nicht, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handele. Dieses Argument geht jedoch ins Leere. Denn zum einen hat die EACEA ihre Feststellung, dass bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Material nicht förderfähig seien, nicht etwa damit begründet, dass diese Anschaffungen nicht getätigt worden seien, sondern sie hat sich auf die oben in den Rn. 46 bis 49 dargelegten Gründe berufen. Zum anderen gehört das mögliche Vorliegen von Scheindokumenten ebenso wenig zu den von der EACEA in Bezug auf die Materialkosten angeführten Gründen. Jedenfalls reicht die bloße Tatsache, dass ein Kauf stattgefunden haben soll oder dass die entsprechenden Rechnungen keine Scheinrechnungen sind, nicht aus, um Kosten für förderfähig zu erklären. Darüber hinaus müssen die Kosten die in Art. II.14.1 der streitigen Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllen, die u. a. das Erfordernis betreffen, dass die gemäß dieser Vereinbarung geltend gemachten Kosten identifizierbar und überprüfbar sein müssen.

65      Ebenso können, anders als die Klägerin geltend macht, die Einwände der EACEA in Bezug auf die Förderfähigkeit der von der beabsichtigten Einziehung erfassten Kosten nicht als ein Festhalten an Formalien eingestuft werden. Das Erfordernis, dass die aufgrund dieser Vereinbarung geltend gemachten Kosten identifizierbar und überprüfbar sein müssen, stellt nämlich eine wesentliche vertragliche Verpflichtung dar, die sich aus Art. II.14.1 der Vereinbarung ergibt und es der EACEA ermöglichen soll, die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten festzustellen und zu überprüfen und damit ihre Aufgabe zu erfüllen, eine solide und effektive Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten.

66      Schließlich beanstandet die Klägerin in Rn. 38 der Klageschrift, dass die EACEA in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 darauf hingewiesen habe, dass bestimmte für „Druck und Veröffentlichung“ deklarierte Kosten in die Kategorie „weitere Kosten“ zu übertragen seien. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie aus diesem Schreiben hervorgeht, die Übertragung der fraglichen Kosten von einer Kostenkategorie in eine andere für die Frage der Förderfähigkeit der Kosten keine Rolle gespielt hat. Folglich geht dieses Vorbringen der Klägerin ins Leere.

67      Somit ist der erste Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Infolgedessen ist der erste Klageantrag zurückzuweisen.

68      Die Zurückweisung des ersten Antrags hat zur Folge, dass auch der zweite Antrag zurückzuweisen ist, der darauf gerichtet ist, die EACEA zur Zahlung eines Betrags von 41 408,15 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verurteilen. Der Betrag, der Gegenstand des zweiten Antrags ist, entspricht nämlich der Differenz zwischen dem Betrag der nach Ansicht der Klägerin förderfähigen Kosten, die zu 89,9 % erstattet werden, d. h. dem Betrag von 591 462,91 Euro, und dem Betrag, der ihr bereits von der EACEA gezahlt wurde, d. h. dem Betrag von 550 054,76 Euro. In Anbetracht dessen, dass der erste Klageantrag, der im Wesentlichen die Förderfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten betrifft, zurückzuweisen ist, da der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der von der EACEA im Schreiben vom 8. August 2018 geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von 22 454,22 Euro nicht bestehe, als unbegründet angesehen worden ist, steht indessen der Klägerin nach der Quadriga-Vereinbarung keine Restzahlung zu.

69      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

70      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EACEA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Universität Koblenz-Landau trägt die Kosten.

Papasavvas

Kornezov

Buttigieg

Kowalik-Bańczyk

 

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Februar 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.