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Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. September 2011 – Vivendi/Kommission

(Rechtssache T‑567/10)

„Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 106 AEUV vorzugehen – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Ausschluss – Unzulässigkeit (Art. 106 Abs. 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Richtlinie 2002/77 der Kommission) (vgl. Randnrn. 16-18, 25-26)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz der Unionspolitiken – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 7 AEUV und 106 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 19)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 106 Abs. 3 AEUV tätig zu werden – Verstoß gegen die Richtlinie 2002/77 – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 106 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2002/77 der Kommission) (vgl. Randnrn. 22-24)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 1. Oktober 2010 enthalten sein soll, mit der diese der Klägerin ihre Weigerung mitgeteilt hat, die Prüfung der am 2. März 2009 erhobenen Beschwerde fortzuführen, die auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG gerichtet war und mit der gerügt wurde, dass die Französische Republik dadurch gegen die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 249, S. 21) und infolgedessen gegen Art. 86 Abs. 1 EG verstoßen habe, dass sie France Télécom einen regulativen Vorteil gewährt habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von France Télécom haben sich erledigt.

3.

Vivendi trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.