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Urteil des Gerichts vom 26. September 2017 – Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

(Rechtssache T-564/10 RENV)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Futterphosphate – Am Ende eines Vergleichsverfahrens gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße – Ratenzahlung – Entscheidung, mit der die Stellung einer Bankgarantie bei einer Bank mit einem langfristigen AA-Rating angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerinnen: Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química, SA (Lordelo, Portugal) und José de Mello – Soeciedade Gestora de Participações Sociais, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Calheiros)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und B. Mongin im Beistand der Rechtsanwälte M. Marques Mendes und A. Dias Henriques)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben des Rechnungsführers der Kommission vom 8. Oktober 2010 betreffend die Zahlung der mit der Entscheidung K (2010) 5004 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.866 – Futterphosphate) gegen die Klägerinnen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen enthalten sein soll, soweit darin die Stellung einer Garantie durch eine Bank mit einem langfristigen AA-Rating als Voraussetzung dafür verlangt wird, dass dem Antrag der Klägerinnen auf Gewährung zusätzlicher Fristen für die Zahlung der gesamtschuldnerisch gegen sie verhängten Geldbuße stattgeben wird

Tenor

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química, SA und der José de Mello – Soeciedade Gestora de Participações Sociais, SA im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und im Verfahren vor dem Gericht vor dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química und José de Mello – Soeciedade Gestora de Participações Sociais tragen jeweils ihre eigenen Kosten des nach Zurückverweisung vor dem Gericht geführten Verfahrens.

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1     ABl. C 55 vom 19.2.2011.