Language of document : ECLI:EU:T:2017:666





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. September 2017 –
Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

(Rechtssache T-564/10 RENV)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Futterphosphate – Am Ende eines Vergleichsverfahrens gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße – Ratenzahlung – Entscheidung, mit der die Stellung einer Bankgarantie bei einer Bank mit einem langfristigen AA-Rating angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Wettbewerbsrechtlicher Beschluss der Kommission, mit dem eine positive Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung der Geldbuße von der Stellung einer Bankgarantie abhängig gemacht wird – Einbeziehung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 85 und 86 Abs. 5)

(vgl. Rn. 42-47)

2.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Bedeutung – Beschluss der Kommission, mit dem wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird – Klage des mit einer Sanktion belegten Unternehmens gegen die Berechnung eines Zinssatzes bei Ratenzahlung – Bereits erfolgte Zahlung von Zinsen unter Zugrundelegung eines erhöhten Satzes – Zulässigkeit

(Art. 101 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 85 und 86 Abs. 5)

(vgl. Rn. 48)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Wettbewerbsrechtlicher Beschluss der Kommission, mit dem eine positive Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung der Geldbuße von der Stellung einer Bankgarantie abhängig gemacht wird

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 85)

(vgl. Rn. 59-66)

4.      Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Umfang – Befugnis zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten der Geldbußen – Forderung einer Bankgarantie, die von einer Bank mit einem langfristigen „AA“Rating stammt – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 85)

(vgl. Rn. 73-84)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben des Rechnungsführers der Kommission vom 8. Oktober 2010 betreffend die Zahlung der mit der Entscheidung K (2010) 5004 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR‑Abkommens (Sache COMP/38.866 – Futterphosphate) gegen die Klägerinnen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen enthalten sein soll, soweit darin die Stellung einer Garantie durch eine Bank mit einem langfristigen AA‑Rating als Voraussetzung dafür verlangt wird, dass dem Antrag der Klägerinnen auf Gewährung zusätzlicher Fristen für die Zahlung der gesamtschuldnerisch gegen sie verhängten Geldbuße stattgeben wird

Tenor

1.

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química, SA und der José de Mello – Soeciedade Gestora de Participações Sociais, SA im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und im Verfahren vor dem Gericht vor dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

4.

Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química und José de Mello – Soeciedade Gestora de Participações Sociais tragen jeweils ihre eigenen Kosten des nach Zurückverweisung vor dem Gericht geführten Verfahrens.