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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 - Vivendi/Kommission

(Rechtssache T-568/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin:: Vivendi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, J.-Y. Ollier und M. Struys)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2010 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die von Vivendi am 2. März 2009 erhobene Beschwerde (im Register eingetragen unter der Nummer 2009/4267) zurückgewiesen hat, mit der Vivendi gerügt hatte, dass die Französische Republik dadurch gegen die Richtlinie 2002/77/EG vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und infolgedessen gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie einen regulativen Vorteil gewährt hat, der darin besteht, dass die Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Postwesen (ARCEP) sich weigert, ihre Befugnisse wahrzunehmen, um den etablierten Betreiber zu verpflichten, den Betreibern, die Zugang zum Teilnehmeranschluss verlangen, die Beträge zu erstatten, die über die tatsächlichen Kosten der kostenorientierten Leistung hinaus eingezogen wurden;

der Kommission die Auslagen der Klägerin vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage in der Sache auf vier Gründe.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler bei der Würdigung des Begriffs "besonderes Recht" im Sinne der Richtlinie 2002/77/EG1.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der der Kommission nach Art. 106 Abs. 3 AEUV obliegenden Überwachungspflicht.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass die Pflicht, bestimmte Preise kostenorientiert zu gestalten, nicht unter eine Richtlinie der Europäischen Union, sondern in denVerantwortungsbereich der nationalen Regulierungsbehörde falle.

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass die Rechte der privaten Betreiber nicht verletzt seien, da sie bei den nationalen Handelsgerichten die Erstattung der von France Télécom übermäßig eingezogenen Beträge beantragen könnten; die Komplexität eines solchen Verfahrens mache jedoch die uneingeschränkte Ausübung des Erstattungsrechts vor diesen Gerichten unmöglich.

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1 - Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249, S. 21).