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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2010 - Ertmer/HABM - Caterpillar (erkat)

(Rechtssache T-566/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Jutta Ertmer (Tatsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und C. Eckhartt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Caterpillar, Inc. (Illinois, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. September 2010 in der Rechtssache R 270/2010-1 aufzuheben;

die am 17. Februar 2010 von der Caterpillar Inc. eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung des beklagten Amtes vom 8. Januar 2010 im Löschungsverfahren Nr. 2504 C abzuweisen;

dem beklagten Amt und der Caterpillar Inc., falls diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "erkat" für Waren der Klassen 7 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Caterpillar Inc.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag wurde gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a auf die nationale und Gemeinschaftswortmarke "CAT" und die nationalen Bildmarken und die Gemeinschaftsbildmarke, die das Wort "CAT" enthalten, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42, gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde abgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angemeldete Marke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 i. V. m. Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lasse, auf Grund welcher älterer Marke oder Marken die Beschwerdekammer dem Antrag der anderen Partei stattgegeben hat und ein zentraler Teil der Begründung aus einer anderen Entscheidung kopiert wurde, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die älteren figurativen Marken nicht bekannt seien und es keine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Marken gebe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).