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Klage, eingereicht am 26. September 2008 - ICO Services Ltd / Parlament und Rat

(Rechtssache T-441/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ICO Services Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Tupper, Solicitor)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, gemäß Art. 230 EG und Art. 231 EG für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen und alle weiteren Anordnungen zu treffen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage gemäß Art. 230 EG begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen1.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht damit befasse, ob bereits aus den Regelungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) oder der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation abgeleitete Rechte von MSS-Systemen an der Bandbreite des 2-GHz-Frequenzbereichs bestünden, bzw. dass sie diese Rechte nicht berücksichtige. Zudem führe die angefochtene Entscheidung dazu, ihr Eigentumsrechte zu entziehen, die sie nach internationalem Recht erworben habe und die es ihr ermöglichten, ohne rechtswidrige Eingriffe weltweit MSS anzubieten. Die Klägerin sei die einzige Betreiberin mit einem System - "ICO-P"-, das MSS im 2-GHz-Band erbringe. Mit der angefochtenen Entscheidung werde eine Zuweisung der Frequenzen im 2-GHz-Band angestrebt, ohne dass hierbei die Rechte von ICO-P angemessen berücksichtigt würden, was dazu führe, dass die EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der einschlägigen ITU-Regelungen gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstießen.

Darüber hinaus lasse die angefochtene Entscheidung bestehende Rechte der Klägerin außer Acht und errichte ein System, durch das ihr Recht auf Nutzung des 2-GHz-Frequenzbereichs verletzt werde. Zudem gefährde die Entscheidung die von der Klägerin bisher getätigten beträchtlichen Investitionen erheblich und zwinge sie, an dem EU-Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, wodurch ihr täglicher Geschäftsbetrieb beeinträchtigt wurde.

Ferner hätten die Beklagten mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entgegen der berechtigten Erwartungen der Klägerin unverhältnismäßig und diskriminierend gehandelt. Unter Verstoß gegen ihre Rechte und/oder berechtigten Erwartungen stütze sich die angefochtene Entscheidung auf die Annahme, der gesamte 2-GHz-Frequenzbereich stehe für die Zuteilung zur Verfügung. Denn sie sehe die Auswahl von MSS-Betreibern und die Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung sämtlicher Frequenzen des 2-GHz-Frequenzbereichs vor.

Zudem verletze die angefochtene Entscheidung die Rechte der Klägerin auf ungestörte Ziehung der Gewinne, die dem ICO-P-System aufgrund der Anerkennung der Eintragung durch die ITU in ihrem Master International Frequency Register zustünden, und andere ähnliche Eigentumsrechte der Klägerin und verstoße dadurch gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen internationales Recht.

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1 - ABl. L 172, S. 15