Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Deutschland) – Deutsche Parkinson Vereinigung e. V./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
(Rechtssache C-148/15)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 34 und 36 AEUV – Freier Warenverkehr – Nationale Regelung – Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel – Abgabe durch Apotheken – Festsetzung einheitlicher Preise – Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung – Maßnahme gleicher Wirkung – Rechtfertigung – Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deutsche Parkinson Vereinigung e. V.
Beklagter: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tenor
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.
Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen.
____________1 ABl. C 213 vom 29.6.2015.