Language of document : ECLI:EU:T:2013:403

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

6. September 2013(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T‑24/11

Bank Refah Kargaran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: J.‑M. Thouvenin, avocat,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Erlbacher und M. Konstantinidis, dann durch A. Bordes und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen, erstens, Erklärung der Nichtanwendbarkeit auf die Klägerin des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), zweitens, Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34) sowie aller künftigen Verordnungen, die diese Verordnungen bis zur Verkündung des verfahrensbeendenden Urteils ergänzen oder ersetzen, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, drittens, Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 356, S. 71) sowie aller künftigen Rechtsakte, die diese Rechtsakte bis zur Verkündung des verfahrensbeendenden Urteils ergänzen oder ersetzen, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, viertens, Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 28. Oktober 2010 und vom 5. Dezember 2011 enthaltenen Entscheidungen

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Bei der Klägerin, der Bank Refah Kargaran, handelt es sich um eine iranische Bank.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf den Iran Druck auszuüben, damit er proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3        Am 26. Juli 2010 wurde die Klägerin in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen aufgenommen, die sich im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) befindet.

4        Infolgedessen wurde die Klägerin durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 195, S. 25) in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) aufgenommen. Die Aufnahme in diese Liste hatte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin zur Folge.

5        Im Beschluss 2010/413 führte der Rat der Europäischen Union hinsichtlich der Klägerin folgende Gründe an:

„Die [Klägerin] hat laufende Geschäfte der Bank Melli übernommen, nachdem die Europäische Union Sanktionen gegen die Bank Melli verhängt hatte.“

6        Folgende Begründung wurde hinsichtlich der Klägerin in der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 angeführt:

„Die [Klägerin] hat laufende Geschäfte der Bank Melli übernommen, nachdem die Europäische Union Sanktionen gegen die Bank Melli verhängt hatte.“

7        Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 setzte der Rat die Klägerin von ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 in Kenntnis.

8        Die Klägerin forderte den Rat mit Schreiben vom 8. September 2010 auf, ihre Aufnahme in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 rückgängig zu machen.

9        Der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgeführte Name der Klägerin wurde auch in den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) aufgenommen.

10      Nach Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 281, S. 1) wurde die Klägerin vom Rat in Anhang VIII der zuletzt genannten Verordnung aufgenommen. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin wurden dementsprechend gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

11      Die in der Verordnung Nr. 961/2010 angeführten Gründe stimmen mit denen im Beschluss 2010/413 überein.

12      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 antwortete der Rat auf das Schreiben der Klägerin vom 8. September 2010 und führte dabei aus, dass er nach Überprüfung den Antrag der Klägerin, sie von der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 zu streichen, ablehne. Den Akten ließen sich keine neuen Tatsachen entnehmen, die eine Änderung seiner Position rechtfertigten; die Klägerin müsse daher den restriktiven Maßnahmen gemäß diesen Rechtsakten unterworfen bleiben.

13      Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 forderte die Klägerin den Rat auf, ihr die Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie mitzuteilen.

14      Als Antwort darauf übermittelte der Rat der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2011 die Kopie eines von einem Mitgliedstaat unterbreiteten Vorschlags für den Erlass der restriktiven Maßnahmen.

15      Am 29. Juli 2011 stellte die Klägerin beim Rat einen neuerlichen Antrag auf Streichung aus der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010. Dabei machte sie geltend, dass die am 22. Februar 2011 übermittelten Unterlagen keine hinreichenden Angaben enthielten.

16      Das Inkrafttreten des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) ließ die Nennung der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 unberührt.

17      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 setzte der Rat die Klägerin davon in Kenntnis, dass ihr Name weiterhin in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 genannt werde. Mangels neuer Tatsachen blieben die in diesen Rechtsakten dargelegten Gründe gerechtfertigt.

18      Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 13. Januar 2012 erneut Stellung und beantragte, ihr sämtliche Umstände mitzuteilen, auf die sich der Rat bei Erlass des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 gestützt habe.

19      Mit Schreiben vom 21. Februar 2012, dem drei Dokumente beigefügt waren, antwortete der Rat auf den Antrag der Klägerin.

20      Nach Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) wurde die Klägerin vom Rat in Anhang IX der zuletzt genannten Verordnung aufgenommen. Die hierfür angeführten Gründe stimmen mit denen im Beschluss 2010/413 überein. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin wurden dementsprechend gemäß Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

21      Das Inkrafttreten des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 356, S. 71) und der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34) ließ die Nennung der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 unberührt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Die Europäische Kommission hat mit Schriftsatz, der am 3. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 stattgegeben.

24      Die Klägerin hat ihre Anträge infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 mit am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz angepasst und ihre Argumentation ergänzt.

25      Mit am 31. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Anträge infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 angepasst und ihre Argumentation ergänzt.

26      Mit Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 2013 sind nach Anhörung der Beteiligten die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T‑4/11 und T‑5/11, Export Development Bank of Iran/Rat, gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

27      In der Sitzung vom 12. März 2013 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

28      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2012/829 und der Verordnung Nr. 1263/2012 ihre Anträge angepasst und ihre Argumentation ergänzt.

29      Die Klägerin beantragt,

–        den Beschluss 2010/413 für auf sie unanwendbar zu erklären;

–        die Verordnung Nr. 961/2010, die Verordnung Nr. 267/2012 und die Verordnung Nr. 1263/2012 sowie alle künftigen Verordnungen, die diese Verordnungen bis zur Verkündung des verfahrensbeendenden Urteils ergänzen oder ersetzen, für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 961/2010 sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmungen sie betreffen;

–        den Beschluss 2010/644, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 und den Beschluss 2012/829 sowie alle künftigen Rechtsakte, die diese Rechtsakte bis zur Verkündung des verfahrensbeendenden Urteils ergänzen oder ersetzen, für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        die in den Schreiben vom 28. Oktober 2010 und vom 5. Dezember 2011 enthaltenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung künftiger Rechtsakte

31      Hinsichtlich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, alle künftigen Rechtsakte, die die angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, für nichtig zu erklären, ist festzuhalten, dass das Gericht wirksam nur mit einem Antrag befasst werden kann, der auf die Nichtigerklärung eines existierenden und beschwerenden Rechtsakts gerichtet ist. Zwar kann der Klägerin somit gestattet werden, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. unten, Randnr. 49) ihre Anträge dahin umzuformulieren, dass sie auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte gerichtet sind, die im Laufe des Verfahrens die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzt haben, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit noch nicht erlassener hypothetischer Rechtsakte gestattet wäre (Beschluss des Gerichts vom 18. September 1996, Langdon/Kommission, T‑22/96, Slg. 1996, II‑1009, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 32).

32      Daher ist der Antrag auf Nichtigerklärung aller künftigen Rechtsakte, die die im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des zweiten und des dritten Antrags der Klägerin

33      Mit dem zweiten und dem dritten Antrag beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010, der Verordnung Nr. 267/2012 und der Verordnung Nr. 1263/2012 und zum anderen die Nichtigerklärung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 961/2010 sowie von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte und Bestimmungen sie betreffen.

34      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

35      Was zum Ersten den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012, soweit sie die Klägerin betreffen, anbelangt, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es sich bei diesen Verordnungen gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnrn. 241 bis 244). Außerdem ist zu beachten, dass bei Rechtsakten wie der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012, die auf der Grundlage von Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen wurden, deren einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter eröffnet.

36      Daher ist der Antrag der Klägerin, die in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 genannt wird, diese beiden Verordnungen, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären, zulässig.

37      Was zum Zweiten den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 961/2010 sowie von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Bestimmungen die Klägerin betreffen, anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass er nicht als eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen ausgelegt werden kann, da sich die Klägerin nicht auf die Geltendmachung ihrer Rechtswidrigkeit beschränkt, sondern ausdrücklich deren Nichtigerklärung beantragt.

38      Sodann ist zu diesem Antrag darauf hinzuweisen, dass keiner der drei oben in Randnr. 34 wiedergegebenen Fälle des Art. 263 Abs. 4 AEUV hier vorliegt.

39      Erstens sind diese Bestimmungen nicht an die Klägerin gerichtet.

40      Zweitens ist die Klägerin zwar unmittelbar und individuell von den in Rede stehenden Verordnungen betroffen, indem sie in deren Anhängen, in denen die Namen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen und Organisationen genannt werden, namentlich bezeichnet wird. Diese Erwägung gilt jedoch nicht für die Bestimmungen, deren Nichtigerklärung sie im vorliegenden Fall insbesondere beantragt und die für eine allgemein und abstrakt gefasste Gruppe von Rechtssubjekten gelten, nämlich entweder die Gruppen von Personen und Organisationen, die in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 23 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 definiert werden, oder sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise zu diesen Organisationen oder dem Iran Handelsbeziehungen unterhalten. Daher haben diese Bestimmungen gegenüber der Klägerin allgemeinen Charakter.

41      Drittens ist, ohne dass ermittelt zu werden braucht, ob es sich bei diesen Bestimmungen um Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV handelt, festzustellen, dass sie Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Damit nämlich die darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Einzelpersonen anwendbar sind, müssen Letztere in die Listen im Anhang dieser Verordnungen aufgenommen oder dort belassen werden, wie sich aus Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 hinsichtlich der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und aus Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 hinsichtlich der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergibt. Im vorliegenden Fall wurden solche Durchführungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin in Form der verschiedenen Rechtsakte erlassen, durch die sie in die Listen in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 bzw. in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen oder nach Überprüfung dort belassen wurde.

42      Daher ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 961/2010 sowie von Art. 23 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 unzulässig.

43      Diese Feststellungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin angegeben hat, sie wende sich gegen die in Rede stehenden Bestimmungen nur, soweit diese sie beträfen. Der Umstand, dass sie auf die Klägerin angewandt worden sind, ändert nämlich nichts an ihrem Rechtscharakter als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung.

44      Zum Dritten führt die Verordnung Nr. 1263/2012 in die Verordnung Nr. 267/2012 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran ein, ohne jedoch Anhang IX dieser Verordnung zu ändern und ohne dass der Rat eine Überprüfung dieses Anhangs vorgenommen hätte. Auch wenn die zusätzlichen Maßnahmen geeignet sind, den Grad der Beeinträchtigung der Klägerin durch die Aufnahme in die Listen der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, zu erhöhen, haben sie dennoch allgemeinen Charakter, genauso wie Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012. Deshalb ist auch der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1263/2012 unzulässig.

45      Daher sind der dritte Antrag der Klägerin sowie der zweite Antrag, soweit er sich auf die Verordnung Nr. 1263/2012 bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Anpassung der Anträge der Klägerin

46      Nach der Einreichung der Klageschrift ist, wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 9, 10 und 20 ergibt, die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 durch eine neue, im Beschluss 2010/644 festgelegte Liste ersetzt und die Verordnung Nr. 423/2007 in ihrer durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 geänderten Fassung durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und ersetzt worden, die ihrerseits durch die Verordnung Nr. 267/2012 aufgehoben und ersetzt worden ist. Außerdem hat der Rat in den Erwägungsgründen des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 ausdrücklich festgestellt, dass er die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 vollständig überprüft habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass die restriktiven Maßnahmen weiterhin auf die darin aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Klägerin, angewandt werden sollten. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Anträge so angepasst, dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung neben dem Beschluss 2010/664 auch den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 und den Beschluss Nr. 2012/829 umfasst. Der Rat und die Kommission haben nur hinsichtlich der Anpassung in Bezug auf den Letzteren dieser Rechtsakte Einwände erhoben.

47      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass, wenn ein Beschluss oder eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, dieser als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Organ den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es den angefochtenen Rechtsakt anpasst oder durch einen anderen ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen ihn ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Das Gleiche gilt für Rechtsakte wie den Beschluss 2011/783 und die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, mit denen festgestellt wird, dass ein Beschluss oder eine Verordnung nach einem von diesem Beschluss oder dieser Verordnung ausdrücklich vorgeschriebenen Überprüfungsverfahren für bestimmte Einzelne weiterhin unmittelbar und individuell gelten soll.

49      Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass auch der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, mit denen sie in die Listen der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt werden, wie sie sich im Anhang der Verordnung Nr. 961/2010 befinden, aufgenommen und dort belassen wurde, sowie des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese Rechtsakte sie betreffen, zulässig ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 47).

50      Der Beschluss 2012/829 ersetzt hingegen keinen vorangehenden Rechtsakt, der die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und ist auch nicht infolge einer vollständigen Überprüfung der Listen der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, erlassen worden. Dieser Beschluss enthält nämlich nur Bestimmungen betreffend die im Gebiet der Union niedergelassenen Finanzinstitutionen sowie eine Hinzufügung zu der in Anhang II des Beschlusses Nr. 2010/413 befindlichen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden. Daher betrifft er die Klägerin weder unmittelbar noch individuell und diese kann, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nicht ihre Anträge anpassen, um seine Nichtigerklärung zu beantragen.

 Zur Begründetheit

51      Mit ihrem vierten Antrag, soweit er zulässig ist (vgl. oben, Randnr. 32), beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen sie in die Listen der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt werden, aufgenommen und dort belassen wurde. Außerdem beantragt die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag, soweit er zulässig ist (vgl. oben, Randnrn. 32 und 44), die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012, soweit diese sie betreffen. Aus den oben in Randnr. 35 dargelegten Erwägungen ergibt sich aber, dass die Klägerin gerade insoweit von diesen Rechtsakten betroffen ist, als sie in ihren Anhängen VIII bzw. IX namentlich bezeichnet wird. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der zweite Antrag in Wirklichkeit mit dem vierten zusammenfällt.

52      Schließlich ist der fünfte Antrag der Klägerin darauf gerichtet, die Entscheidungen, die in den Schreiben vom 28. Oktober 2010 und vom 5. Dezember 2011 enthalten sein sollen, für nichtig zu erklären. Da die Klägerin durch diese beiden Schreiben davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 bzw. des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 in der Liste der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt werden, belassen werde, und diese Schreiben daher keine eigenständige Entscheidung enthalten, ist festzustellen, dass der fünfte Antrag in Wirklichkeit mit dem vierten zusammenfällt.

53      Die Klägerin macht hierzu fünf Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 215 AEUV, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, drittens Rechts- und Beurteilungsfehler, viertens eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Rechts auf Achtung des Eigentums und fünftens eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

54      Der Rat und die Kommission halten die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe für unbegründet. Außerdem tragen sie vor, dass sich die Klägerin als verlängerter Arm des iranischen Staates nicht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könne.

55      Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen, der sich auf die Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz stützt. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten geltend machen kann.

 Zur Frage, ob sich die Klägerin auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen kann

56      Der Rat und die Kommission machen geltend, dass sich juristische Personen, die verlängerte Arme der Drittstaaten darstellten, hinsichtlich des Unionsrechts nicht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könnten. Da es sich bei der Klägerin um einen verlängerten Arm des iranischen Staates handele, finde diese Regel auf sie Anwendung.

57      Hierzu ist zu bemerken, dass weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) noch die Verträge Bestimmungen vorsehen, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eines Staates sind, vom Schutz der Grundrechte ausschließen. Die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe einschlägig sind, und namentlich ihre Art. 17, 41 und 47 gewährleisten vielmehr die Rechte „[j]ede[r] Person“; diese Wortwahl schließt juristische Personen wie die Klägerin ein.

58      Der Rat und die Kommission berufen sich unbeschadet dessen in diesem Zusammenhang auf Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), wonach Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die von staatlichen Organisationen eingereicht werden, unzulässig sind.

59      Zum einen ist Art. 34 EMRK aber eine Verfahrensvorschrift, die in den Verfahren vor den Unionsgerichten nicht anwendbar ist. Zum anderen liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte der Zweck dieser Vorschrift darin, zu verhindern, dass eine Vertragspartei der EMRK gleichzeitig Beschwerdeführer und Beschwerdegegner vor diesem Gerichtshof ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Schifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran gegen Türkei vom 13. Dezember 2007, Recueil des arrêts et décisions, 2007-V, § 81). Diese Überlegung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

60      Der Rat und die Kommission machen außerdem geltend, dass die von ihnen angeführte Regel dadurch gerechtfertigt sei, dass ein Staat die Wahrung der Grundrechte in seinem Hoheitsgebiet sicherstelle, aber solche Rechte nicht in Anspruch nehmen könne.

61      Selbst wenn diese Rechtfertigung für einen innerstaatlichen Sachverhalt gelten würde, hat jedoch der Umstand, dass ein Staat die Wahrung der Grundrechte in seinem Hoheitsgebiet sicherstellt, keine Bedeutung für den Umfang der Rechte, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm eben dieses Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten beanspruchen können.

62      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Regelung enthält, die juristische Personen, die der verlängerte Arm eines Drittstaats sind, daran hindert, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen. Die Grundrechte können daher vor den Unionsgerichten von den genannten Personen geltend gemacht werden, soweit sie mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind.

63      Im Übrigen haben der Rat und die Kommission jedenfalls nichts vorgebracht, was bewiese, dass die Klägerin tatsächlich ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, d. h. eine Einrichtung, die an der Ausübung der Hoheitsgewalt teilnimmt oder unter Aufsicht der Behörden eine Gemeinwohldienstleistung erbringt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Schifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran gegen Türkei, oben in Randnr. 59 angeführt, § 79).

64      Hierzu trägt der Rat vor, dass die Klägerin de facto im Besitz und unter der Kontrolle des iranischen Staates oder der iranischen Regierung stehe, da sich ihre Hauptversammlung aus verschiedenen Mitgliedern der iranischen Regierung zusammensetze. Außerdem erbringe die Klägerin unter Aufsicht der iranischen Behörden eine Gemeinwohldienstleistung, da sie als Ziel die Förderung des iranischen Außenhandels im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern verfolge. Ferner sei die Erbringung von Bankdienstleistungen für die wirtschaftlichen Aktivitäten und die Gesellschaft allgemein grundlegend.

65      Weder der Umstand, dass der iranische Staat mehrheitlich am Kapital der Klägerin beteiligt ist, noch der Umstand, dass die von ihr erbrachten Bankdienstleistungen für das Funktionieren der Wirtschaft eines Staates grundlegend sind, machen jedoch aus diesen Tätigkeiten eine Gemeinwohldienstleistung oder bedingen eine Teilnahme der Klägerin an der Ausübung der Hoheitsgewalt.

66      Nach alledem ist als Ergebnis festzustellen, dass sich die Klägerin zu ihren Gunsten auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen kann.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

67      Hierzu trägt die Klägerin erstens vor, dass sie vor ihrer Aufnahme in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 nicht angehört worden sei, zweitens, dass die angegebene Begründung unzureichend sei, und drittens, dass ihr trotz ihrer früher gestellten Anträge erst nach Ablauf der Frist für die Klageerhebung Einsicht in die Akte des Rates gewährt worden sei.

68      Was insbesondere die Begründung angeht, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr unverständlich sei, auf welcher Grundlage sie in die Liste der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt wurden, aufgenommen worden sei, dass der Begründungsmangel nicht durch die später übermittelten Dokumente geheilt worden sei und dass es sich bei dem vom Rat an sie gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 2011 um ein vorgefertigtes Standardschreiben handle.

69      Der Rat tritt, unterstützt durch die Kommission, diesem Vorbringen entgegen.

70      Zunächst ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen.

71      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV und für den vorliegenden Fall speziell in Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, dem Zweck dient, den Betroffenen ausreichend zu unterrichten, damit er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat eine Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er der Auffassung ist, dass sie erlassen werden sollten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Zunächst ist zu bemerken, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Begründungspflicht neben den Gründen in den angefochtenen Rechtsakten der vom Rat der Klägerin übermittelte Vorschlag für den Erlass der restriktiven Maßnahmen heranzuziehen ist.

75      Zum einen ergibt sich nämlich aus diesem Vorschlag, so wie er der Klägerin übermittelt wurde, dass er den Delegationen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin vorgelegt worden war und es sich demzufolge um ein Element handelt, auf das diese Maßnahmen gestützt wurden.

76      Zum anderen trifft es zu, dass dieser Vorschlag der Klägerin sowohl nach Erlass des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 als auch nach Klageerhebung übermittelt wurde. Daher kann er die Begründung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 nicht wirksam ergänzen. Er kann jedoch im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Rechtsakte, nämlich des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012, Berücksichtigung finden.

77      Hinsichtlich der Klägerin nennen die angefochtenen Rechtsakte als einzigen Grund, dass sie laufende Geschäfte der Bank Melli übernommen habe, nachdem die Union Sanktionen gegen die Bank Melli verhängt habe.

78      Der am 22. Februar 2011 übermittelte Vorschlag für den Erlass der restriktiven Maßnahmen deckt sich mit der Begründung der angefochtenen Rechtsakte.

79      Schließlich beschränkt sich das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 5. Dezember 2011 auf den Hinweis, dass der Rat nach Überprüfung entschieden habe, dass die im Rahmen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 961/2010 vorgesehenen Maßnahmen weiterhin auf die Klägerin angewandt werden sollten, da die Akte keine neuen Tatsachen enthalte, die eine Änderung seiner Position rechtfertigten, und die Gründe für die Nennung in den Anhängen dieser beiden Rechtsakte somit ihre Gültigkeit behielten.

80      Hierzu ist festzustellen, dass der einzige vom Rat geltend gemachte Grund nicht hinreichend bestimmt ist, da weder erläutert wird, was unter der „Übernahme“ im Zusammenhang mit Bankgeschäften zu verstehen ist, noch, welche Geschäfte die Klägerin von der Bank Melli übernommen haben soll, noch, zugunsten welcher Dritter die betreffenden Geschäfte letztlich vorgenommen werden sollten. Auch das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 5. Dezember 2011 enthält keine zusätzliche Information, mit der die gegen sie verhängten Maßnahmen begründet werden könnten.

81      Zum Begriff der „Übernahme“ laufender Bankgeschäfte hat der Rat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angegeben, dieser Begriff bezeichne die Fortführung von Geschäften der Bank Melli, die infolge der restriktiven Maßnahmen zum Erliegen gekommen seien, im Rahmen von komplexen Transaktionen, die sämtliche der von einer Bank im Rahmen von Langzeitgeschäften durchgeführten Geschäfte betreffen könnten, wie etwa Akkreditive oder Finanzierungen. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass diese Angaben ebenso allgemeiner Natur sind wie jene, die der einzige Grund enthält, und insbesondere keinen Aufschluss über die genaue Art der Dienstleistungen geben, die die Klägerin erbracht haben soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Akkreditive und Finanzierungen nur als Beispiele genannt worden sind und der Rat kein konkretes Geschäft der Bank Melli benannt hat, das die Klägerin als „Übernehmerin“ durchgeführt haben soll.

82      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat die in Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Begründungspflicht wie auch die Pflicht verletzt hat, der Klägerin als betroffener Einrichtung mitzuteilen, welche Umstände ihr zur Begründung der gegen sie erlassenen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zur Last gelegt werden.

83      Somit ist dem zweiten Klagegrund zu folgen, soweit er sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht stützt. Diese Feststellung allein rechtfertigt bereits die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen.

84      Nach alledem sind die Rechtsakte, mit denen die Klägerin in die Listen der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt werden, aufgenommen und dort belassen wurde, für nichtig zu erklären, ohne dass das Vorbringen und die Klagegründe zur Stützung des vierten und des fünften Antrags der Klägerin geprüft zu werden brauchen.

85      Da die Nennung der Klägerin in den Listen im Anhang der angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklärt worden ist, kann sie vom Beschluss 2010/413 nicht mehr betroffen sein. Daher ist über den oben in Randnr. 29 wiedergegebenen ersten Antrag der Klägerin nicht mehr zu entscheiden und die vom Rat gegen diesen Antrag erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht mehr zu prüfen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung

86      Was die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte betrifft, mit denen die Klägerin in die Listen der Personen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern verhängt werden, aufgenommen und dort belassen worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010, insbesondere in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung Nr. 267/2012 keine Rechtswirkungen mehr erzeugt. Daher bezieht sich die Nichtigerklärung der Nennung der Klägerin in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010, insbesondere in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, soweit sie die Klägerin betrifft, nur auf die Wirkungen, die diese Nennung zwischen ihrem Inkrafttreten und ihrer Aufhebung gegenüber der Klägerin entfaltet hat.

87      Sodann ist hinsichtlich des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden. Der Rat verfügt somit ab Zustellung des vorliegenden Urteils über eine Frist von zwei Monaten, zu der die Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt, um die festgestellten Verstöße zu heilen, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegenüber der Klägerin erlässt.

88      Im vorliegenden Fall erscheint die Gefahr, dass die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die mit der Verordnung Nr. 267/2012 verhängt werden, schwer und irreversibel beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Klägerin darstellen, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T‑316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

89      Was schließlich die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Nennung der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2010/644 und später des Beschlusses 2011/783 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls es dies für notwendig hält, diejenigen der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

90      Im vorliegenden Fall könnte ein Auseinanderfallen des Zeitpunkts, zu dem die Nichtigerklärung der Nennung der Klägerin in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird, und der Nichtigerklärung ihrer Nennung in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2010/644 und später des Beschlusses 2011/783 eine schwere Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nach sich ziehen, da mit diesen Rechtsakten identische restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin verhängt werden. Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2010/644 und später des Beschlusses 2011/783 sind daher bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung der Nennung der Klägerin in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 39).

 Kosten

91      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem entscheidet das Gericht gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten. Da im vorliegenden Fall der Rat mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

92      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, wenn sie einem Rechtsstreit beitreten, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Bank Refah Kargaran betreffen:

–        Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in der durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und durch den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 geänderten Fassung;

–        der Beschluss 2010/644;

–        Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 geänderten Fassung;

–        der Beschluss 2011/783;

–        die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011;

–        Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.      Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gegenüber der Bank Refah Kargaran werden bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit dieser die Bank Refah Kargaran betrifft, aufrechterhalten.

3.      Der Antrag auf Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Beschlusses 2010/413 auf die Bank Refah Kargaran hat sich erledigt.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Bank Refah Kargaran.

6.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung künftiger Rechtsakte

Zur Zulässigkeit des zweiten und des dritten Antrags der Klägerin

Zur Anpassung der Anträge der Klägerin

Zur Begründetheit

Zur Frage, ob sich die Klägerin auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen kann

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.