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Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 - Germans Boada/HABM (Form eines Keramikschneidegeräts)

(Rechtssache T-25/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Germans Boada, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Oktober 2010 in der Sache R 771/2010-1 nach Art. 65 Abs. 3 der GMV wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 7 Abs. 3 der GMV abzuändern und die unter der Nr. 7 317 911 angemeldete dreidimensionale Marke zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 28. Oktober 2010 in der Sache R 771/2010-1 wegen Verstoßes gegen die Art. 75 und 76 der GMV aufzuheben;

dem Beklagten nach Art. 87 Abs. 2 der GMV die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer Keramikschneidemaschine für Waren der Klasse 8.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 vor, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei, und ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, da nachgewiesen worden sei, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Ferner sei gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen worden, da das Amt nur jene Tatsachen und Beweismittel hätte berücksichtigen dürfen, die von den Parteien fristgerecht vorgelegt worden seien. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vor, da das Amt Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, die von der Klägerin form- und fristgerecht vorgelegt worden seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).