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Urteil des Gerichts vom 10. April 2024 – AL/Kommission

(Rechtssache T-50/22)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder – Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts – Einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person – Voraussetzungen für die Gewährung – Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts – Tatsächlicher Unterhalt – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Art. 85 des Statuts – Beurteilungsfehler – Berechtigtes Vertrauen)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AL (vertreten durch Rechtsanwältin R. Rata)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr und L. Hohenecker als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. März 2021, soweit damit die Rückforderung bestimmter als Zulagen für seine Mutter und drei unterhaltsberechtigte Kinder gezahlter Beträge angeordnet wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

AL trägt die Kosten.

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1     ABl. C 128 vom 21.3.2022.