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Beschluss des Gerichts vom 9. April 2024 – Heraeus Electronics/EUIPO – Welco (WELCO)

(Rechtssache T-513/23)1

(Aufhebungsklage – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke WELCO – Ältere Unionsbildmarke WELCO – Keine Eintragung des Wechsels des Inhabers der angegriffenen Marke im Register der Unionsmarken – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heraeus Electronics GmbH & Co. KG (Hanau, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und H. Förster)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Eberl und A. Söder als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Welco spol. s r. o. (Uherský Brod, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juni 2023 (Sache R 2409/2022-2).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten vor dem Gericht die Kosten der Welco spol. s r. o.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C, C/2023/37 vom 9.10.2023.