Language of document : ECLI:EU:T:2004:333

Rechtssache T‑316/04 R

Wam SpA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Zinsverbilligte Darlehen, durch die es einem Unternehmen ermöglicht werden soll, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen – Rückforderungspflicht – Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden des Antragstellers – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird

(Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

Außerdem muss der Antragsteller zum Nachweis der Dringlichkeit dartun, dass die Aussetzung des Vollzugs oder die sonstigen beantragten einstweiligen Anordnungen zum Schutz seiner Interessen erforderlich sind. Dagegen kann der Antragsteller zum Nachweis der Dringlichkeit nicht die Beeinträchtigung eines Interesses geltend machen, das nicht sein eigenes Interesse ist, wie z. B. die Beeinträchtigung eines allgemeinen Interesses oder von Rechten Dritter, ob es sich bei diesen nun um Einzelpersonen oder aber um einen Staat handelt. Derartige Interessen können gegebenenfalls nur bei der Abwägung der betroffenen Belange berücksichtigt werden.

Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte.

Eine Beeinträchtigung der Interessen der Personen, denen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden sind, ist zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung solcher Beihilfen verlangt wird, verbunden und kann als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Beeinträchtigung, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen.

(vgl. Randnrn. 26-29, 33)