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Amtsblattmitteilung

 

Klage des José Luis Buendia Sierra gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juli 2004

(Rechtssache T-311/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

José Luis Buendia Sierra, wohnhaft in Brüssel, hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwalt Marc van der Woude und Rechtsanwältin Valérie Landes.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung des Einspruchs bestätigt und bestandskräftig wurde;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 keinen Sonderprioritätspunkt des Beförderungsausschusses für "zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs" zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003, die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, seinen Namen nicht in diese Listen aufzunehmen;

soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Klägers ist die Entscheidung, nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion an ihn zu vergeben, das Ergebnis der im Juristischen Dienst aufgestellten Kriterien, die dazu führten, dass diese Punkte an die dienstältesten Beamten in der Besoldungsgruppe unabhängig von ihren Verdiensten vergeben würden. Diese Entscheidung verletze Artikel 45 des Statuts, Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts. Außerdem verletze sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn, sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Schließlich seien im Verfahren der Punktevergabe und der Prüfung des Einspruchs wesentliche Formvorschriften verletzt worden.

Außerdem verletze die Entscheidung, an ihn keinen Prioritätspunkt des Beförderungsausschusses für "zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs" zu vergeben, Artikel 45 des Statuts, Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Entscheidung weise ebenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch auf.

Schließlich beanstandet der Kläger die Entscheidung, an ihn insgesamt 20 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5, die Liste der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und die Entscheidung, seinen Namen nicht in diese Listen aufzunehmen. Er macht insoweit zunächst die Rechtswidrigkeit der anderen mit dieser Klage beanstandeten Handlungen sowie die Rechtswidrigkeit der Vorschriften für die Beurteilung des Personals 2001/2002, der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geltend. Diese Bestimmungen verletzten Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 45 des Statuts sowie die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung. Schließlich seien die Entscheidungen wegen Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft.

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