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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Hewlett-Packard GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Juli 2004

(Rechtssache T-313/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Hewlett-Packard GmbH, Böblingen (Deutschland), hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Fabienne Boulanger, Marius Mrozek und Michael Tervooren.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission REM 06/02 vom 7. April 2004 zur Feststellung, dass die Erstattung in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Am 21.12.1995 fertigte die Klägerin aus ihrem Zolllager Waren (Drucker und Druckerpatronen) mit Ursprung Singapur zum freien Verkehr der Gemeinschaft ab. Für die Waren entstand mit dieser Abfertigung zum freien Verkehr eine Zollschuld. Laut der Klägerin erfolgte die Abfertigung am 21.12.1995 um sicherzustellen, dass die bis zum 31.12.1995 gültigen Präferenzzollsätze in Anspruch genommen werden konnten. Zum damaligen Abfertigungszeitpunkt wären ansonsten ab 1.1.1996 höhere Zollsätze für die Abfertigung zum freien Verkehr anwendbar gewesen. Durch Verordnung Nr. 3009/951 wurde die Zollfreiheit für die Waren derselben Zolltarifnummer wie die der Klägerin ab dem 1.1.1996 angeordnet.

Im November 1996 beantragte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden die Erstattung des geforderten Betrags. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Mit Zustimmung der Klägerin legten die deutschen Zollbehörden den Fall der Kommission vor.

Die Klägerin beruft sich auf Artikel 239 des Zollkodex und macht geltend, dass die Kommission durch die verspätete Veröffentlichung und das Unterlassen der rechtzeitigen Bekanntmachung der Verordnung Nr. 3009/95, deren absichtliche Rückdatierung und Bezugnahme auf eine erst am 21.2.1996 veröffentliche Verordnung Nr. 3093/95 des Rates 2 vom 22. Dezember 1995 gegen das Gebot der Vorhersehbarkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und somit gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen habe.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass ein Verstoß gegen Artikel 12 der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates3, der eine Veröffentlichung der vollständigen Fassung der Kombinierten Nomenklatur bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr vorschreibe, vorliege. Diese Vorschrift bezwecke gerade, die Wirtschaftsbeteiligten über bevorstehende finanzielle Konsequenzen zuverlässig zu informieren, und schaffe damit eine Grundlage für Planungssicherheit der Gemeinschaftsbürger, damit diese ihre Handlungen daran ausrichten können.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt habe, dass sie sie nicht rechtzeitig auf die bevorstehende nochmalige Änderung der Kombinierten Nomenklatur hingewiesen habe. Weiterhin sei die Kommission bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung von Umständen ausgegangen, die objektiv nicht vorgelegen haben. Dadurch habe sie den ihr in diesem Rahmen zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zum Nachteil der Klägerin verletzt. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sie weder offensichtlich fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22.2.995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 39, S. ).

2 - Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom .1.1995 zur Festlegung der nachdem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (ABl. L 334, S. 1).

3 - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 2.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).