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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juli 2004

    (Rechtssache T-314/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Herr Claus-Dieter Quassowski und

Herr Christoph von Donat.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission, mitgeteilt mit Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik vom 17. Mai 2004, für insoweit nichtig zu erklären, als die Beteiligung der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an dem Ziel 2-Programm 1997-1999 Nordrhein-Westfalen (EFRE Nr. 97.02.13.005 / ARINCO Nr. 97.DE.16.005) auf 319.046.236,76 EUR gekürzt und die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5.488.569,24 EUR an die deutschen Behörden abgelehnt wird;

-     der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin rügt gemäß Artikel 230 EG die Verletzung sekundären Gemeinschaftsrechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze, Ermessensfehler der Kommission sowie Begründungsfehler in der angefochtenen Entscheidung.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Gemeinschaftsbeteiligung aus dem Strukturfonds EFRE an dem Ziel 2-Programm 1997-1999 Nordrhein-Westfalen auf 319.046.236,76 EUR gekürzt und die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5.488.569,24 EUR an die deutschen Behörden abgelehnt. Hintergrund für die Kürzung ist eine niedrigere Inanspruchnahme des Programms bei einigen Maßnahmen und eine höhere Inanspruchnahme bei anderen im Vergleich zum indikativen Finanzplan. Der Ausgleich erfolgte nicht innerhalb der jeweiligen Schwerpunkte des Programms, sondern in dem Programm insgesamt.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass nur eine Umschichtung (Transfer) zwischen Maßnahmen, nicht aber eine Umschichtung zwischen Schwerpunkten des Programms möglich sei bzw. letztere einer vorherigen erneuten Entscheidung der Kommission bedurft hätte. Dies gelte auch bei tatsächlich höheren Ausgaben im Rahmen des genehmigten Programms, die nicht mit einem Antrag auf Erhöhung der EFRE-Beteiligung verbunden würden.

Die Bundesregierung hält die Umschichtungen für sachlich gerechtfertigt. Sie macht geltend, dass die im Umfang unerheblichen Umschichtungen dem besseren Erreichen der gemeinschaftlichen Förderzielen dienten. Es liegen keine Gründe für eine Kürzung vor. Insbesondere sei die Kürzung der genehmigten EFRE-Beteiligung nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass die zuständigen Behörden und Einrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen den indikativen Finanzplan des Programms für Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 2 fallenden Gebieten für den Zeitraum 01.01.1997-31.12.1999 flexibel gehandhabt haben. Insoweit verstoße die Kürzung des auszuzahlenden Saldos gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Bundesregierung macht weiterhin geltend, dass, indem die Kommission selbst dann keine Flexibilität auf Schwerpunktebene zulasse, wenn zum Ende einer Förderperiode eine förmliche Genehmigung der Kommission nicht mehr erreicht werden kann, sie den Handlungsspielraum des Mitgliedstaats bzw. der zuständigen lokalen Behörden und Einrichtungen zweckwidrig einenge.

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