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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Oktober 2008 - Di Bucci/Kommission

(Rechtssache T-312/04)1

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Vergabe von Prioritätspunkten)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vittorio Di Bucci (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. van der Woude und V. Landes, dann Rechtsanwalt van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Tserepa-Lacombe und V. Joris, dann V. Joris und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung

der am 2. Juli 2003 mitgeteilten und durch eine am 16. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigten Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben;

der am 16. Dezember 2003 über das System Sysper 2 bekannt gegebenen Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 keinen Sonderprioritätspunkt für zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben;

folgender Entscheidungen: der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 im Beförderungsverfahren 2003, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Beförderungsverfahren 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten; jedenfalls der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen wurde;

der am 16. April 2007 mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. April 2007, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 nur einen zusätzlichen Prioritätspunkt und somit insgesamt 2 Prioritätspunkte und insgesamt 21 Punkte zu vergeben;

und auf Feststellung, dass alle im Laufe des Beförderungsverfahrens 2003 getroffenen, im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen und 2007 nicht ersetzten Entscheidungen, insbesondere die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichte Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 im Beförderungsverfahren 2003 und die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichte Liste der im Beförderungsverfahren 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten, inexistent sind, sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro

Tenor

Die Entscheidungen der Kommission, im Beförderungsverfahren 2003 die Zahl der Beförderungspunkte des Klägers auf insgesamt 21 Punkte festzusetzen und ihn nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 262 vom 23.10.2004.