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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 – Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-808/21)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und J. Tomkin als Bevollmächtigte

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik besitzen, aber in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, das Recht verweigert hat, einer politischen Partei beizutreten oder an einer politischen Bewegung teilzunehmen;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Nach Ansicht der Kommission können Unionsbürger, die nicht die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik besitzen, aber in der Tschechischen Republik ihren Wohnsitz haben, die ihnen nach Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuerkannten politischen Rechte nicht unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen der Tschechischen Republik ausüben, da sie nicht das Recht haben, einer politischen Partei beizutreten oder an einer politischen Bewegung teilzunehmen.

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