Klage, eingereicht am 23. Januar 2006 - Deutsche Telekom / HABM
(Rechtssache T-18/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 17. November 2005 aufzuheben,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Alles, was uns verbindet" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 - Anmeldung Nr. 3 648 441
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei und keinen beschreibenden Charakter aufweise, weil die Wortkombination ungewöhnlich und unüblich in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sei.
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