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Klage, eingereicht am 27. Februar 2007 - Dragoman / Kommission

(Rechtssache F-16/07)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Adriana Dragoman (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dinulescu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mündliche Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/34/06 vom 28. November 2006 aufzuheben, mit der dieser Prüfungsausschuss ihr für die erste mündliche Dolmetscherprüfung eine zu ihrem Ausschluss führende Note erteilt hat, die es ihr nach der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens nicht erlaubt hat, die folgenden mündlichen Dolmetscherprüfungen und die abschließende mündliche Prüfung zu durchlaufen;

die diese Entscheidung bestätigende schriftliche Entscheidung aufzuheben, die am 12. Dezember 2006 ihrer EPSO-Datei hinzugefügt wurde;

das Auswahlverfahren eigens für sie unter strikter Beachtung aller Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens umzugestalten;

die Rechtswidrigkeit von Art. 6 des Anhangs III des Beamtenstatuts festzustellen und zur Kenntnis zu nehmen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt für ihre Klage drei Klagegründe vor, deren erster auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gestützt ist. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht sie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit geltend, die u. a. Art. 27 des Statuts zuwiderlaufe. Nachdem sie bereits den Nachweis ihrer belgischen Staatsangehörigkeit erbracht gehabt habe, sei sie nämlich aufgefordert worden, ihre rumänische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Mit dem zweiten Teil trägt sie vor, dass der Prüfungsausschuss eine Diskriminierung zum Nachteil der Bewerber vorgenommen habe, die, wie sie selbst, nicht schon als Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete für die Gemeinschaftsorgane gearbeitet hätten.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend. Zum einen sei sie während ihrer Prüfung aufgefordert worden, über ihre Berufserfahrung zu sprechen, obwohl von Bewerbern, die, wie sie selbst, ein Hochschuldiplom auf dem Gebiet des Konferenzdolmetschens erworben hätten, keine Berufserfahrung verlangt worden sei. Zum anderen habe der Prüfungsausschuss Erfolgsquoten in Bezug auf die von den Bewerbern gewählten Sprachkombinationen aufgestellt und angewendet, ohne dass eine solche Möglichkeit in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen sei.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.

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