Klage, eingereicht am 10. Mai 2011 - Sanco/HABM - Marsalman (Darstellung eines Huhns)
(Rechtssache T-249/11)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sanco, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Segura Roda)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marsalman, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2011 in der Sache R 1073/2010-2 für frist- und formgerecht erhoben zu erklären und nach geeigneter verfahrensrechtlicher Behandlung die vorgenannte Entscheidung durch Urteil aufzuheben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 675 383 für alle erfassten Klassen zurückzuweisen und dem HABM ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Marsalman, SL.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke ohne Wortbestandteil, bestehend aus der halbkreisförmig umrahmten Darstellung eines Huhns (Anmeldung Nr. 6 675 383), für Waren der Klasse 29 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 39.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke ohne Wortbestandteil, bestehend aus der oval umrahmten Darstellung eines Huhns (Nr. 2 727 182), für Waren der Klassen 29 und 31.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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