Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 – Österreich/Kommission
(Rechtssache T-251/11)1
(Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen – Österreichisches Ökostromgesetz – Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Zurechenbarkeit zum Staat – Selektivität – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – Ermessensüberschreitung – Gleichbehandlung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Rabl )
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann durch T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und S. Ossowski, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Christie)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/528/EU der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) – Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 S. 42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 232 vom 6.8.2011.