Language of document : ECLI:EU:T:2019:404

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. Juni 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 42c des Statuts – Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse – Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen – Nicht anfechtbare Handlung – Teilweise Unzulässigkeit – Anwendungsbereich des Gesetzes – Prüfung von Amts wegen – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung“

In der Rechtssache T‑167/17,

RV, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.‑N. Louis und N. de Montigny, dann Rechtsanwalt J.‑N. Louis,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Berscheid und D. Martin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch J. Steele und D. Nessaf, dann durch J. Steele und M. Rantala und schließlich durch J. Steele und C. González Argüelles als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2016, den Kläger gemäß Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ist durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung festgelegt.

2        Nach Art. 35 des Statuts, der zu Kapitel 2 („Dienstrechtliche Stellung“) von Titel III des Statuts gehört, kann sich der Beamte in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen befinden: aktiver Dienst, Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen, einstweiliger Ruhestand, Beurlaubung zum Wehrdienst, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen sowie Urlaub im dienstlichen Interesse.

3        Art. 42c des Statuts, der ebenfalls zu diesem Kapitel gehört, sieht vor:

„Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.

Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.

Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.

Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.

Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a)      die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;

b)      ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.

Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.“

4        Art. 47 des Statuts gehört zu Kapitel 4 („Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst“) von Titel III des Statuts. Nach diesem Artikel scheidet der Beamte endgültig aus dem Dienst aus durch Entlassung auf Antrag, Entlassung von Amts wegen, Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, Entfernung aus dem Dienst, Versetzung in den Ruhestand oder Tod.

5        Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b des Statuts, der ebenfalls zu Kapitel 4 gehört, sieht u. a. vor, dass ein Beamter unbeschadet des Art. 50 des Statuts (der die Stellenenthebung von höheren Führungskräften aus dienstlichen Gründen betrifft) entweder von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, in den Ruhestand versetzt wird.

6        Anhang XIII des Statuts enthält Übergangsmaßnahmen für die Beamten.

7        Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„(1)      Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:

Alter am 1. Mai 2014

Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab):

mindestens 60 Jahre

60 Jahre

59 Jahre

60 Jahre, 2 Monate

58 Jahre

60 Jahre, 4 Monate

35 Jahre

64 Jahre, 8 Monate


Beamte, die am 1. Mai 2014 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Gleichwohl haben Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 45 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.“

8        Nach Art. 23 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts wird ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, mit dem letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Der Kläger, Herr RV, ist ein ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission. Er wurde am 10. Januar 1956 geboren und trat seinen Dienst bei diesem Organ am 1. September 1992 an. Seit dem 1. Februar 2009 war er in der Generaldirektion (GD) Regional- und Stadtpolitik eingesetzt. Am 1. Januar 2013 wurde er nach Besoldungsgruppe AST 9 befördert.

10      Mit Schreiben vom 30. November 2016 unterrichtete die Generaldirektion (GD) Humanressourcen und Sicherheit den Kläger von der Absicht der Anstellungsbehörde, ihn gemäß Art. 42c des Statuts ab 1. April 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen.

11      Mit E‑Mail vom 6. Dezember 2016 bestätigte der Kläger den Empfang des Schreibens vom 30. November 2016 und ersuchte um Erläuterungen zu seinen Rentenansprüchen und verschiedenen praktischen Aspekten seiner Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse gemäß Art. 42c des Statuts.

12      Mit E‑Mail vom 8. Dezember 2016 übermittelte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission dem Kläger die vorläufige Berechnung der Vergütung, die ihm gemäß Art. 42c des Statuts zustehen werde, und wies darauf hin, dass diese E‑Mail nur der Information diene und keine Entscheidung der Anstellungsbehörde darstelle, die mit Beschwerde angefochten werden könne.

13      Bei einem Treffen am 15. Dezember 2016 teilte der Leiter des Referats Laufbahnmanagement und Mobilität der GD Humanressourcen und Sicherheit dem Kläger insbesondere mit, dass dieser, falls die Anstellungsbehörde beschließen sollte, ihn in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, am 1. April 2017 unmittelbar in den Ruhestand treten werde, da er das „Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erreicht habe. Zu diesem Zeitpunkt werde der Kläger nach den Berechnungen des PMO 54,9 % seiner Ruhegehaltsansprüche erworben haben und sein Ruhegehalt werde sich auf 4 040,99 Euro belaufen. Der Kläger gab an, er habe keine zutreffende Auskunft über die Folgen seiner Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse erhalten. Hätte er eine zutreffende Auskunft erhalten, hätte er seiner Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse nicht zugestimmt. Er wolle nicht zum 1. April 2017 von Amts wegen in den Ruhestand treten, sondern im Dienst verbleiben, um zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben zu können. Sollte die Anstellungsbehörde entscheiden, ihn in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, so sei der Zeitpunkt 1. April 2017 zu früh. Er benötige zwei oder drei zusätzliche Monate, um sich auf den Ruhestand vorzubereiten.

14      Nach diesem Treffen übermittelte das Referat Laufbahnmanagement und Mobilität der GD Humanressourcen und Sicherheit der Anstellungsbehörde am 20. Dezember 2016 eine Stellungnahme, in der es die Anwendung von Art. 42c des Statuts auf den Kläger befürwortete.

15      Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2016 beschloss die Anstellungsbehörde zum einen, den Kläger nach Art. 42c des Statuts zum 1. April 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, und zum anderen, ihn in Anbetracht dessen, dass er nach Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts bereits das „Ruhestandsalter“ erreicht hatte, gemäß Art. 42c Abs. 5 des Statuts zum gleichen Zeitpunkt von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

16      Am 13. März 2017 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

17      Am 16. März 2017 übermittelte das Referat Versorgungsbezüge des PMO dem Kläger eine Stellungnahme zur Berechnung der in Art. 42c des Statuts vorgesehenen Vergütung. Danach sollte der Kläger diese Vergütung – in Höhe von 100 % des Grundgehalts – vom 1. April 2017 bis zum 30. April 2017 erhalten. Am 1. Mai 2017 sollte dann sein Anspruch auf Ruhegehalt wirksam werden.

18      Am 31. März 2017 übersandte der Beistand des Klägers der Kommission eine E‑Mail, in der er geltend machte, dass die „Entscheidung“ des PMO vom 16. März 2017 die angefochtene Entscheidung ersetze, da sie die dienstrechtliche Situation des Klägers ändere, und dass sie ihm unter Verstoß gegen Art. 25 des Statuts und den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht mitgeteilt worden sei. Die Beschwerde richte sich daher auch gegen die „neue Entscheidung“ der Kommission vom 16. März 2017.

19      Die Beschwerde des Klägers wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Juli 2017 ausdrücklich zurückgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

20      Mit Klageschrift, die am 16. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, ihm nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts Anonymität zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Mai 2017 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben.

22      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 152 der Verfahrensordnung beantragt, über die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

23      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Art. 278 und 279 AEUV gestellt, der auf die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gerichtet war. In Anwendung von Art. 91 Abs. 4 des Statuts ist das Hauptverfahren ausgesetzt worden.

24      Mit Beschluss vom 24. März 2017, RV/Kommission (T‑167/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:218), hat der Präsident des Gerichts den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.

25      Mit Schriftsätzen, die am 8. bzw. 12. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

26      Nach Art. 91 Abs. 4 des Statuts ist das Hauptverfahren nach Erlass der Entscheidung vom 27. Juli 2017, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, wiederaufgenommen worden.

27      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 16. bzw. 11. August 2017 wurden das Parlament und der Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

28      Mit Beschluss vom 18. August 2017 hat das Gericht (Zweite Kammer) den Antrag des Klägers auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens zurückgewiesen.

29      Am 29. bzw. 30. November 2017 haben das Parlament und der Rat ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

30      Am 22. Februar 2018 hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien den Abschluss des schriftlichen Verfahrens bekannt gegeben.

31      Mit Schriftsatz, der am 7. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen mit Gründen versehenen Antrag nach Art. 106 der Verfahrensordnung gestellt, im mündlichen Verfahren gehört zu werden.

32      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Kommission ersucht, ein Schriftstück einzureichen, und alle Beteiligten ersucht, eine Frage schriftlich zu beantworten. Abgesehen vom Kläger, der seine schriftliche Antwort verspätet vorgelegt hat, sind alle Beteiligten diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 15. Januar 2019 sind die schriftliche Antwort des Klägers sowie sein Schreiben, in dem er die verspätete Vorlage gerechtfertigt hat, zur Akte genommen worden.

33      Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Januar 2019 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

35      In der Erwiderung beantragt der Kläger, „soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2017 aufzuheben, mit der der Zeitpunkt [seiner] Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen auf den 1. Mai 2017 festgesetzt wurde“.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

37      Das Parlament beantragt, die Klage abzuweisen.

38      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der „Entscheidung“ der Kommission vom 16. März 2017

39      Die Kommission macht geltend, der Antrag auf Aufhebung ihrer „Entscheidung“ vom 16. März 2017 zur Festlegung der finanziellen Ansprüche des Klägers sei unzulässig. Zum einen sei das Gericht mit dieser Frage nicht ordnungsgemäß befasst, da dieser Antrag in der Klageschrift nicht gestellt worden sei und der Kläger diesbezüglich keine ergänzende Klageschrift eingereicht habe. Der Kläger könne daher seine Klageschrift nicht auf die „Entscheidung“ vom 16. März 2017 erstrecken. Zum anderen sei diese „Entscheidung“ im Anschluss an die angefochtene Entscheidung erlassen worden und beschränke sich darauf, die finanziellen Ansprüche des Klägers gemäß Art. 10 des Anhangs VIII des Statuts festzulegen. Sie ändere daher nichts an seiner rechtlichen Stellung.

40      Der Kläger erwidert, dass er seine Anträge anpassen und erweitern dürfe, um die „Entscheidung“ vom 16. März 2017 einzubeziehen, da er erst nach Anrufung des Gerichts von der Antwort auf seine Beschwerde Kenntnis erlangt habe.

41      Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts sind nur Klagen gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme zulässig.

42      Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Alsteens/Kommission, T‑328/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:671, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall wurde der Kläger zum einen durch die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 42c des Statuts in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen zum 1. April 2017 in den Ruhestand versetzt. Zum anderen geht aus der Stellungnahme des PMO vom 16. März 2017 (siehe oben, Rn. 17), die der Kläger als „Entscheidung“ einstuft, hervor, dass dieser die in Art. 42c Abs. 7 des Statuts vorgesehene Vergütung in Höhe von 100 % des Grundgehalts erhalten werde und dass sein Anspruch auf Ruhegehalt am 1. Mai 2017 wirksam werde.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:

„Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt erstmalig zu zahlen ist.“

45      Wie von der Kommission – unwidersprochen – ausgeführt, hat das PMO in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 Art. 10 des Anhangs VIII des Statuts angewandt. Nach dieser Vorschrift musste der Kläger sein Ruhegehalt ab Mai 2017 erhalten, d. h. ab dem Monat, der dem Monat (April 2017) folgt, in dem er gemäß der angefochtenen Entscheidung in den Ruhestand versetzt wurde. In der Zwischenzeit, d. h. im April 2017, musste der Kläger gemäß der genannten Vorschrift seine „Bezüge“ erhalten, die in seinem Fall – wie von der Kommission vorgetragen – der in Art. 42c Abs. 7 des Statuts vorgesehenen Vergütung entsprechen, da er durch die angefochtene Entscheidung zum 1. April 2017 in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt wurde.

46      Somit beschränkt sich die Stellungnahme des PMO vom 16. März 2017 darauf, die finanziellen Ansprüche des Klägers festzulegen, wie sie sich aus der angefochtenen Entscheidung und der Anwendung von Art. 10 des Anhangs VIII des Statuts ergeben. Sie schließt daher an die angefochtene Entscheidung an. In Anbetracht der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ist demnach festzustellen, dass diese Stellungnahme keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, da diese Rechtsstellung nur durch die angefochtene Entscheidung bestimmt wird, die im vorliegenden Fall die einzige beschwerende Maßnahme ist.

47      Daher ist die Stellungnahme des PMO vom 16. März 2017 keine anfechtbare Handlung, und der Antrag auf ihre Aufhebung ist als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Zur Möglichkeit des Gerichts, im vorliegenden Fall den Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes zu prüfen

48      Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe und rügt erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und die Rechtswidrigkeit einer nicht vorgesehenen Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde betreffend die Anwendung von Art. 42c des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, drittens die Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts, da dieser gegen die Erwägungsgründe 2, 14 und 29 der Verordnung Nr. 1023/2013 verstoße und keine Übergangsmaßnahmen für seine schrittweise Umsetzung vorsehe, und viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er nehme den zweiten Klagegrund zurück.

49      In seiner Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen des Parlaments und des Rates hat der Kläger ferner Auszüge aus dem Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), zitiert, ohne ausdrückliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

50      Im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), hat der Präsident des Gerichts als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, den Kläger in dieser Rechtssache in Urlaub im dienstlichen Interesse und in Anbetracht dessen, dass er bereits das „Ruhestandsalter“ nach Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erreicht hatte, gleichzeitig nach Art. 42c Abs. 5 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, angeordnet (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 16). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat im Rahmen der Prüfung des fumus boni iuris und im Zusammenhang mit den ersten beiden Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 47 und 52 des Statuts und die Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs von Art. 42c des Statuts gerügt wurde, die folgenden Erwägungen angestellt.

51      Erstens unterschieden die Art. 22 und 23 des Anhangs XIII des Statuts ebenso wie Art. 52 des Statuts prima facie klar zwischen dem gesetzlichen Ruhestandsalter, in dem der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, und dem Mindestruhestandsalter, das als das Alter zu verstehen sei, ab dem der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand beantragen könne (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 50).

52      Zweitens bestimme, auch wenn sich in systematischer Hinsicht bei der Verknüpfung der Vorschriften des Statuts, die allgemein die Versetzung in den Ruhestand und das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst regelten, und Art. 42c des Statuts auf den ersten Blick gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten, Art. 42c Abs. 5 des Statuts doch ausdrücklich: „Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“ Zwar sei Art. 42c des Statuts als lex specialis anzusehen, dies ändere jedoch nichts daran, dass seine Tragweite zu ermitteln sei (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 52 und 54).

53      Drittens sei zu prüfen, ob es Art. 42c des Statuts dem ersten Anschein nach erlaube, einen Beamten, der das Mindestruhestandsalter erreicht habe, gegen seinen Willen in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 55). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat dies insbesondere auf der Grundlage der grammatischen Auslegung dieser Vorschrift verneint (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 56 bis 63).

54      Die oben dargelegten Erwägungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), betreffen den Anwendungsbereich von Art. 42c des Statuts, soweit die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse und die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen die Folge der Anwendung dieser Vorschrift auf einen Beamten waren, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst angetreten und das „Ruhestandsalter“ -von der Kommission als das Ruhestandsalter nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts verstanden – erreicht hatte. Das Zusammenspiel von Art. 42c Abs. 5 des Statuts und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts hat in der Analyse der Kommission in dieser Sache dazu geführt, dass der betreffende Beamte in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 16).

55      Aus den oben angeführten Erwägungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ergibt sich somit, dass dieser in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 42c des Statuts davon ausgegangen ist, dass diese Vorschrift dem ersten Anschein nach nicht auf einen Beamten angewandt werden könne, der das „Ruhestandsalter“ erreicht habe, da diese Anwendung zur Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen führe.

56      In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass Art. 42c des Statuts auf den Kläger mit Wirkung vom 1. April 2017 angewandt wurde, obwohl der Kläger 61 Jahre alt war und daher das „Ruhestandsalter“ überschritten hatte, das für ihn gemäß der Tabelle in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Statuts auf 60 Jahre und vier Monate festgelegt war. Somit wurde der Kläger mit der angefochtenen Entscheidung in Urlaub in dienstlichem Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Vor der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe ist folglich der Anwendungsbereich von Art. 42c des Statuts zu prüfen, mit anderen Worten, ob diese Vorschrift auf einen Beamten angewandt werden kann, der – wie der Kläger – bereits das „Ruhestandsalter“ erreicht hat.

57      Zwar hat der Kläger einen Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, der die oben in Rn. 56 dargelegte Problematik enthält, nicht geltend gemacht.

58      Er hat allerdings im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes Rügen erhoben, deren Prüfung die Auslegung von Art. 42c des Statuts und die Bestimmung seines Anwendungsbereichs erfordert. Im Einzelnen hat er im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemacht, dass die Anwendung von Art. 42c des Statuts in Verbindung mit Art. 22 seines Anhangs XIII es der Verwaltung ermöglicht habe, „das Alter, in dem der Beamte von Amts wegen aus dem Dienst ausscheidet, plötzlich und erheblich zu senken, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, seine berechtigte Hoffnung zu schützen, bis zu dem Alter weiterbeschäftigt zu werden, in dem er gemäß Art. 52 und Anhang XIII des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird“ (vgl. Rn. 109 der Klageschrift). Im Rahmen des vierten Klagegrundes hat der Kläger vorgetragen, die angefochtene Entscheidung führe dazu, dass ihm auf rechtswidrige Weise die gemäß Anhang IV des Statuts berechnete Vergütung entgehe, und verstoße gegen Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, da sie ihm das Recht nehme, gemäß dieser Bestimmung zusätzliche Ruhegehaltsansprüche zu erwerben (Rn. 125 bis 127 der Klageschrift). Bei diesen Rügen geht es somit um die Beziehung zwischen Art. 42c des Statuts und anderen Vorschriften des Statuts. Im Rahmen der Prüfung dieser Rügen ist daher Art. 42c des Statuts auszulegen und sein Anwendungsbereich zu bestimmen.

59      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht, obwohl es nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, nicht verpflichtet sein kann, nur die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da es seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Gericht im vorliegenden Fall die Frage, ob Art. 42c des Statuts auf einen Beamten, der – wie der Kläger – bereits das „Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts erreicht hat, angewandt werden kann, und damit seinen Anwendungsbereich prüfen muss, da dies eine notwendige Voraussetzung für die Prüfung bestimmter Rügen des Klägers ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 66).

60      Jedenfalls ist, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die oben dargelegte Problematik der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 42c des Statuts über den von den Parteien festgelegten Streitgegenstand hinausgeht, bereits entschieden worden, dass eine Rüge, die sich auf die Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes bezieht, zwingendes Recht betrifft und damit vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission, T‑576/93 bis T‑582/93, EU:T:1994:93, Rn. 35).

61      Das Gericht würde nämlich im vorliegenden Fall sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt offensichtlich verkennen, wenn es nicht von Amts wegen feststellte, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund einer Norm, nämlich Art. 42c des Statuts, ergangen ist, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann, und wenn es damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden müsste, indem es selbst diese Norm anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F‑31/07, EU:F:2008:23, Rn. 51, insoweit nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, EU:T:2010:294).

62      Die Parteien hatten im Rahmen ihrer schriftlichen Antworten auf die vom Gericht gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung gestellte Frage (siehe oben, Rn. 32) Gelegenheit, sowohl zur Möglichkeit des Gerichts, von Amts wegen den Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, wie oben in Rn. 56 dargelegt, zu prüfen, als auch zur Begründetheit dieses Klagegrundes Stellung zu nehmen.

63      Zur Frage der Zulässigkeit hat die Kommission ausgeführt, dass der Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes zwingendes Recht betreffe und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden könne. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei missachtet, wenn die angefochtene Entscheidung gemäß der einschlägigen Rechtsprechung auf der Grundlage einer „Norm, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann“, erlassen worden sei. Dies sei insbesondere der Fall bei Regelungen oder allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die aufgehoben und daher ratione temporis unanwendbar seien. Da Art. 42c des Statuts eine Norm sei, die in Kraft und im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar sei, gehe es bei der vom Gericht aufgeworfenen Frage nicht um den Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern um die Auslegung dieser Vorschrift, hier um die Frage, ob sie auf den betreffenden Beamten angewandt werden könne, wenn seine Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse auch seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zur Folge habe. Jedenfalls sei die etwaige Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes in der Beschwerde nicht gerügt worden und somit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Übereinstimmung unzulässig.

64      Der Rat macht geltend, dass der oben in Rn. 56 dargelegte Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ein Klagegrund sei, bei dem es um die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gehe, so dass er vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden könne.

65      In Bezug auf diesen Einwand des Rates ist darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden worden ist, dass der Unionsrichter befugt und gegebenenfalls verpflichtet ist, bestimmte die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Klagegrund, mit dem die Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gerügt wird (siehe oben, Rn. 60). Auch die absolute Rechtskraft ist ein zwingendes Recht betreffender Gesichtspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit, den das Gericht von Amts wegen aufzugreifen hat (Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 45).

66      Hinsichtlich des Einwands der Kommission (siehe oben, Rn. 63) genügt die Feststellung, dass sich aus der Rechtsprechung nicht ergibt, dass der Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes nur den Fall der Unanwendbarkeit ratione temporis der betreffenden Norm erfassen würde, sondern vielmehr, dass dieser Klagegrund jeden Fall erfasst, in dem die Norm, die als Grundlage des Rechtsakts dient, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F‑31/07, EU:F:2008:23, Rn. 51, insoweit nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, EU:T:2010:294). Dass das Gericht Art. 42c des Statuts auslegen muss, um seinen Anwendungsbereich zu bestimmen, bedeutet im Übrigen nicht, dass die oben in Rn. 56 dargelegte Problematik nicht den Anwendungsbereich von Art. 42c des Statuts beträfe. Schließlich ist festzustellen, dass der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage den Unionsrichter nicht daran hindert, von Amts wegen einen Klagegrund zu prüfen, der zwingendes Recht betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission, T‑270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74, Rn. 66 bis 70).

67      In Anbetracht der oben in den Rn. 50 bis 66 angeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall der Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs von Art. 42c des Statuts zu prüfen, der die Frage betrifft, ob diese Vorschrift auf einen Beamten angewandt werden kann, der – wie der Kläger – bereits das „Ruhestandsalter“ erreicht hat.

 Zur Begründetheit des Klagegrundes der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes

68      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 62), hatten die Parteien Gelegenheit, sich schriftlich zur Begründetheit des Klagegrundes der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes zu äußern.

69      Die Kommission bestreitet, dass Art. 42c des Statuts nicht auf einen Beamten, der das „Ruhestandsalter“ erreicht hat, angewandt werden kann, und beruft sich hierfür insbesondere auf seinen Wortlaut und seine ratio legis.

70      Das Parlament hat lediglich vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Abgrenzung gewollt habe, und dass es Art. 42c des Statuts bisher nicht auf Beamte angewandt habe, die das in Art. 22 des Anhangs XIII des Statuts festgelegte „Ruhestandsalter“ erreicht oder überschritten hätten.

71      Der Rat hat sich nicht zur Begründetheit dieses Klagegrundes geäußert. Er habe Art. 42c des Statuts nicht auf Beamte angewandt, die das „Ruhestandsalter“ überschritten hätten.

72      Vorab ist daran zu erinnern, dass der Kläger gemäß Art. 42c Abs. 5 des Statuts in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde (siehe oben, Rn. 15).

73      Aus Art. 42c Abs. 5 des Statuts geht unzweifelhaft hervor, dass sich die Versetzung der betreffenden Beamten in Urlaub im dienstlichen Interesse nicht über das „Ruhestandsalter“ – das für Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt wird – hinaus erstrecken darf. Betrifft die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse einen Beamten, der bereits das genannte „Ruhestandsalter“ erreicht hat, ist dieser Beamte daher gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Dem entspricht die angefochtene Entscheidung, da der Kläger, als sie wirksam wurde, bereits das „Ruhestandsalter“ erreicht hatte (siehe oben, Rn. 56).

74      Daraus folgt, dass der Unionsrichter im Rahmen der Prüfung der Frage, ob Art. 42c des Statuts auf einen Beamten angewandt werden kann, der das „Ruhestandsalter“ erreicht hat, berücksichtigen muss, dass diese Anwendung dazu führt, dass dieser Beamte in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird.

75      Die Prüfung dieser Frage erfordert die Auslegung von Art. 42c des Statuts.

–       Zur grammatischen Auslegung

76      Nach Art. 42c Abs. 1 des Statuts ist die Versetzung des betreffenden Beamten in Urlaub im dienstlichen Interesse „[f]rühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters“ möglich. Wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat, entspricht der im ersten Absatz von Art. 42c des Statuts verwendete Ausdruck „Ruhestandsalter“ dem im vierten und fünften Absatz dieser Vorschrift verwendeten Ausdruck „Ruhestandsalter“. Folglich ist für die Bestimmung des „Ruhestandsalters“ im Sinne von Art. 42c Abs. 1 des Statuts bei Beamten, die vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, ebenso wie für die Bestimmung des „Ruhestandsalters“ im Sinne von Art. 42c Abs. 4 und 5 des Statuts auf Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts abzustellen, der lautet:

„Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.“

77      Die in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts enthaltene Wendung „nach den vorgenannten Bestimmungen“ bezieht sich auf die ersten vier Unterabsätze dieser Vorschrift, die regeln, ab welchem Alter Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, die Versetzung in den Ruhestand beantragen können und dabei Anspruch auf ein Ruhegehalt haben.

78      Bei Beamten, die nach dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, bezieht sich der in Art. 42c Abs. 1 des Statuts verwendete Ausdruck „Ruhestandsalter“, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, auf das in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a des Statuts vorgesehene Alter für eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, das 66 Jahre beträgt.

79      Dem Wortlaut von Art. 42c Abs. 1 des Statuts lässt sich daher entnehmen, ab welchem Zeitpunkt diese Bestimmung auf einen Beamten angewendet werden kann, nämlich „[f]rühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters“. Was Beamte betrifft, die vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, schließt dieser Wortlaut ferner, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht aus, dass diese Vorschrift auf einen Beamten angewendet werden kann, der das „Ruhestandsalter“ erreicht oder sogar überschritten hat.

80      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42c Abs. 4 des Statuts vorsieht, dass die Dauer des Urlaubs im dienstlichen Interesse „grundsätzlich“ dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters entspricht, dass die Anstellungsbehörde jedoch „bei einem Ausnahmezustand“ entscheiden kann, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.

81      Die Wendungen „Dauer des Urlaubs“ und „Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters“ in Art. 42c Abs. 4 Satz 1 des Statuts bestätigen die Schlussfolgerung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 59), wonach der Urlaub im dienstlichen Interesse eine bestimmte Dauer haben muss. Diese Schlussfolgerung wird entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht durch das in diesem Satz verwendete Wort „grundsätzlich“ in Frage gestellt, das im Licht von Art. 42c Abs. 4 Satz 2 des Statuts zu verstehen ist, der lautet:

„Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.“

82      Das Wort „grundsätzlich“ zeigt daher nicht, dass von dem Grundsatz, dass der Urlaub im dienstlichen Interesse eine bestimmte Dauer haben muss, abgewichen werden kann, sondern dass eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Urlaub im dienstlichen Interesse zu dem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der betreffende Beamte das „Ruhestandsalter“ erreicht, möglich ist, und zwar dann, wenn die Anstellungsbehörde „bei einem Ausnahmezustand“ beschließt, diesen Beamten wieder einzuweisen, und damit den Urlaub im dienstlichen Interesse beendet.

83      Die Auffassung, dass der Urlaub im dienstlichen Interesse eine bestimmte Dauer haben muss, wird durch den Wortlaut von Art. 42c Abs. 5 des Statuts bestätigt, der bestimmt: „Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“ Aus diesem Wortlaut und speziell aus der Verwendung des Verbs „erreichen“ ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen voraussetzt, dass sich der betreffende Beamte zu dem Zeitpunkt, zu dem er das „Ruhestandsalter“ erreicht, im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet und dass dieser Urlaub eine bestimmte Dauer hat.

84      Nach alledem ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 42c des Statuts die Auffassung bestätigt, wonach der Urlaub im dienstlichen Interesse eine bestimmte Dauer haben muss, was ausschließt, dass die Versetzung in diesen Urlaub gleichzeitig mit der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgen kann. Der Ausschluss der Möglichkeit, dass die Versetzung des betreffenden Beamten in Urlaub im dienstlichen Interesse gleichzeitig mit seiner Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt, bedeutet in Anbetracht der oben in den Rn. 73 und 74 angeführten Erwägungen, dass Art. 42c des Statuts nicht auf Beamte angewendet werden kann, die – wie der Kläger – das „Ruhestandsalter“ erreicht haben.

85      Es ist zu prüfen, ob diese Schlussfolgerung nicht durch die systematische und teleologische Auslegung von Art. 42c des Statuts entkräftet wird.

–       Zur systematischen Auslegung

86      Art. 42c des Statuts gehört zu Kapitel 2 („Dienstrechtliche Stellung“) von Titel III des Statuts. Nach Art. 35 des Statuts, der zu demselben Kapitel gehört, kann sich der Beamte in einer der folgenden dienstrechtlichen Stellungen befinden: aktiver Dienst, Abordnung, Urlaub aus persönlichen Gründen, einstweiliger Ruhestand, Beurlaubung zum Wehrdienst, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen, Urlaub im dienstlichen Interesse.

87      Das „[endgültige] Ausscheiden aus dem Dienst“ ist hingegen in Kapitel 4 von Titel III des Statuts geregelt. Art. 47 des Statuts, der zu diesem Kapitel gehört, legt die Fälle fest, in denen der Beamte endgültig aus dem Dienst ausscheidet: Entlassung auf Antrag, Entlassung von Amts wegen, Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, Entfernung aus dem Dienst, Versetzung in den Ruhestand oder Tod.

88      Während daher der Urlaub im dienstlichen Interesse vom Unionsgesetzgeber als eine „dienstrechtliche Stellung“ konzipiert wurde, in die ein Beamter während seiner Laufbahn bei den Unionsorganen versetzt werden kann, führt die Auffassung, die die Kommission bezüglich der Möglichkeit, Art. 42c des Statuts auf einen Beamten anzuwenden, der das „Ruhestandsalter“ erreicht hat, und damit bezüglich der Möglichkeit vertritt, diesen in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, dazu, dass die fragliche Maßnahme von einer „dienstrechtlichen Stellung“ in einen Fall des „endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst“ umgewandelt wird. Wie der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T‑170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 61), ausgeführt hat, kommt die Anwendung von Art. 42c des Statuts durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einer „Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen im dienstlichen Interesse“ gegen den Willen des Betroffenen gleich.

89      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der systematische Standort von Art. 42c des Statuts in Kapitel 2 von Titel III des Statuts kaum mit der oben dargelegten Auffassung der Kommission vereinbaren lässt und jedenfalls die oben in Rn. 84 gezogene Schlussfolgerung nicht entkräftet.

–       Zur teleologischen Auslegung

90      Die Kommission macht geltend, die ratio legis von Art. 42c des Statuts bestehe darin, eine optimale Verwaltung des Personals der Organe sicherzustellen. Diese Vorschrift ermögliche eine bestimmte Flexibilität bei der Verwaltung des Personals, dessen Ruhestand bald oder unmittelbar bevorstehe, und biete den betreffenden Personen eine angemessene Vergütung. Der Unionsgesetzgeber habe nicht beabsichtigt, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Beamte zu beschränken, deren Ruhestand nicht unmittelbar bevorstehe. Die angestrebte Optimierung setze umso mehr ein überaus weites Ermessen voraus, als sie unter Wahrung der Interessen des Beamten erfolge und die Maßnahme vor allem auf Beamte abziele, die bald in den Ruhestand treten würden. Es wäre paradox, wenn die Maßnahme nicht auf Beamte anwendbar wäre, die bereits das Ruhestandsalter erreicht hätten. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 42c des Statuts nehme dieser Vorschrift somit einen Teil ihrer Wirksamkeit und ihrer Daseinsberechtigung.

91      Zwar besteht, wie die Kommission unter Berufung auf den siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 zu Recht geltend macht, der Zweck von Art. 42c des Statuts letztlich darin, eine optimale Verwaltung des Personals der Organe sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T‑750/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:972, Rn. 106, 118, 121 und 123). Wie die Kommission jedoch im Übrigen selbst ausführt, hat der Unionsgesetzgeber dafür Sorge getragen, dass die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse unter Wahrung der Interessen der betreffenden Beamten erfolgt.

92      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42c Abs. 7 des Statuts vorsieht, dass der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte eine Vergütung erhält, die nach Anhang IV des Statuts berechnet wird. Nach Abs. 1 des einzigen Artikels dieses Anhangs in Verbindung mit Art. 42c des Statuts entspricht diese monatliche Vergütung für die ersten drei Monate der Anwendung der Maßnahme dem Grundgehalt des Beamten. Für den vierten bis sechsten Monat beläuft sie sich auf 85 % des Grundgehalts und anschließend bis zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen auf 70 % des Grundgehalts.

93      Da dies eine vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Vorschrift ist, die für die betreffenden Beamten die Nachteile einer Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse mildert, ist auch auf Art. 42c Abs. 8 des Statuts zu verweisen, der es dem Beamten im Wesentlichen erlaubt, während des Zeitraums seiner Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse weiterhin Beiträge zum Versorgungssystem zu leisten, um das Ruhegehalt zu erhöhen, das er im Ruhestand erhalten wird.

94      Wäre es zulässig, Art. 42c des Statuts auf einen Beamten anzuwenden, der das „Ruhestandsalter“ erreicht hat, und ihn damit gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand und in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen, zöge dieser Beamte keinen Nutzen aus den Bestimmungen in Art. 42c Abs. 7 und 8 des Statuts, da die Dauer des Urlaubs im dienstlichen Interesse Null wäre. Unter diesen Umständen wäre das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen des Erlasses von Art. 42c des Statuts angestrebte Gleichgewicht zwischen den Erwägungen zur optimalen Verwaltung des Personals der Organe und denen zum hinreichenden Schutz der Interessen der betreffenden Beamten zum Nachteil letzterer Erwägungen gestört.

95      Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Anstellungsbehörde im Fall einer gleichzeitig mit der Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse erfolgenden Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nicht über die in Art. 42c Abs. 4 des Statuts vorgesehene Möglichkeit verfügen würde, den Urlaub im dienstlichen Interesse zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen, und sei es auch nur „bei einem Ausnahmezustand“. Der Fall der Gleichzeitigkeit lässt sich daher schlecht mit dieser Vorschrift vereinbaren, da dabei zum einen die Organe dadurch, dass ihnen jegliches Ermessen genommen wird, automatisch ein Instrument der Personalverwaltung verlieren, das in der möglichen Wiedereinweisung des betreffenden Beamten in den Dienst besteht, und zum anderen dieser Beamte der Möglichkeit einer solchen Wiedereinweisung beraubt wird.

96      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die teleologische Auslegung von Art. 42c des Statuts nicht die Auffassung der Kommission, sondern vielmehr die oben in Rn. 84 gezogene Schlussfolgerung bestätigt. Diese Feststellung wird durch das Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat (T‑750/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:972), auf das sich die Organe in der mündlichen Verhandlung berufen haben, keinesfalls in Frage gestellt. Zwar hat das Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung befunden hat, mit der Art. 42c des Statuts auf einen Beamten angewandt wurde, der das „Ruhestandsalter“ noch nicht erreicht hatte, in diesem Urteil festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Vorschrift das Ziel verfolgt hat, die Investitionen in die berufliche Bildung der Beamten im Hinblick auf Kosteneffizienz zu optimieren und letztlich ein zusätzliches Instrument zur Verwaltung des Personals bereitzustellen (Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T‑750/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:972, Rn. 106, 118, 121 und 123). Diese Erwägungen des Gerichts stehen jedoch nicht im Widerspruch zu den oben in den Rn. 91 und 94 angeführten Erwägungen zu dem vom Unionsgesetzgeber im Rahmen des Erlasses von Art. 42c des Statuts angestrebten Gleichgewicht.

97      Nach Auslegung von Art. 42c des Statuts ist demnach festzustellen, dass diese Vorschrift nicht auf Beamte angewendet werden kann, die – wie der Kläger – das „Ruhestandsalter“ im Sinne dieser Vorschrift erreicht haben. Daraus folgt, dass die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage dieser Vorschrift deren Anwendungsbereich verkannt hat. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass die oben in Rn. 48 angeführten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

98      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

99      Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

100    Das Parlament und der Rat tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2016, mit der RV in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von RV einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

4.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Prek

Buttigieg

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.