Language of document : ECLI:EU:T:2022:182

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

30. März 2022(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Begründungspflicht – Art. 266 AEUV – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑341/17,

British Airways plc mit Sitz in Harmondsworth (Vereinigtes Königreich), vertreten durch J. Turner, R. O’Donoghue, QC, und A. Lyle-Smythe, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von A. Bates, Barrister,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richter J. Schwarcz, C. Iliopoulos und D. Spielmann sowie der Richterin I. Reine,

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2019

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

59      Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

60      Die Kommission hat am 29. September 2017 die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

61      Die Klägerin hat am 31. Januar 2018 eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

62      Am 12. März 2018 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts eine Gegenerwiderung eingereicht.

63      Auf Vorschlag der Vierten Kammer hat das Gericht die vorliegende Rechtssache am 24. April 2019 gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

64      Am 16. August 2019 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt, die die Parteien fristgerecht beantwortet haben.

65      Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. September 2019 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

66      Mit Beschluss vom 31. Juli 2020 hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen, da es sich für unzureichend unterrichtet hielt und die Parteien zur Stellungnahme zu einem von ihnen nicht erörterten Vorbringen aufzufordern waren.

67      Die Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist eine Reihe von Fragen beantwortet, die vom Gericht am 4. August 2020 gestellt worden waren, und in weiterer Folge zu den Antworten der jeweils anderen Partei Stellung genommen.

68      Mit Beschluss vom 6. November 2020 hat das Gericht das mündliche Verfahren erneut geschlossen.

69      Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung erneut die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen, da es sich abermals für unzureichend unterrichtet hielt und die Parteien zur Stellungnahme zu einem von ihnen nicht erörterten Vorbringen aufzufordern waren.

70      Die Kommission hat fristgerecht eine Reihe von Fragen beantwortet, die vom Gericht am 29. Januar und am 16. März 2021 gestellt worden waren. Nach Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin zu diesen Antworten Stellung genommen.

71      Mit Beschluss vom 25. Mai 2021 hat das Gericht das mündliche Verfahren erneut geschlossen.

72      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        außerdem oder hilfsweise die mit dem angefochtenen Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

73      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Höhe der der Klägerin auferlegten Geldbuße dahin abzuändern, dass die Gewährung der allgemeinen Ermäßigung von 15 % rückgängig gemacht wird, falls das Gericht entscheiden sollte, dass der Umsatz aus eingehenden Frachtdienstleistungen für den in Rede stehenden Umsatz nicht berücksichtigt werden darf;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

A.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung

[nicht wiedergegeben]

3.      Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte oder unzureichende Begründung, da der angefochtene Beschluss auf einer rechtlichen Beurteilung beruhe, die mit dem Beschluss vom 9. November 2010, von dessen Bestandskraft der angefochtene Beschluss ausgeht, unvereinbar sei

201    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft oder, hilfsweise, unzureichend begründet, da die in seiner Begründung beschriebene und in seinem verfügenden Teil festgestellte Zuwiderhandlung nicht mit der im Beschluss vom 9. November 2010 festgestellten und im angefochtenen Beschluss als bestandskräftig festgestellt betrachteten Zuwiderhandlung vereinbar sei. Dies betreffe insbesondere die Anzahl und die Identität der Mittäter. Daraus folge, dass weder das nationale Gericht, das in der Folge mit Schadensersatzverfahren befasst werde, noch die beschuldigten Fluggesellschaften aus dem angefochtenen Beschluss Schlussfolgerungen zu Schadensersatzansprüchen ziehen könnten.

202    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

203    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in erster Linie einen Fehler geltend macht, den sie als Rechtsfehler darstellt. Das diesem Argument zugrunde liegende Vorbringen bezieht sich aber einzig und allein auf das Vorliegen angeblicher Unstimmigkeiten oder Widersprüche, die sich daraus ergäben, dass die Kommission Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 und des angefochtenen Beschlusses kombiniert habe. Daher ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit einen Widerspruch in der Begründung rügt. Dies bestätigt sie im Übrigen durch eine Behauptung, die dem Nachweis eines angeblichen Rechtsfehlers dienen soll, und gemäß der „der Umstand, dass die Kommission zwei widersprüchliche Beschlüsse aufrechterhält, die eine Zuwiderhandlung ein und derselben Partei feststellen, innerhalb der Unionsrechtsordnung zu Verwirrung führt, was nicht zugelassen werden sollte“. Dies laufe auch der Anforderung zuwider, dass „die nationalen Gerichte, die das Unionsrecht anwenden, … in der Lage sein müssen, sich auf die klaren und präzisen Feststellungen der Kommission zu verlassen“. Folglich ist der vorliegende Klagegrund so zu verstehen, dass lediglich ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werden soll.

204    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein muss und insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen darf, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).

205    Nach der Rechtsprechung kann ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung die Gültigkeit dieser Entscheidung jedoch nur beeinträchtigen, wenn der Adressat der Handlung die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen konnte und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (Urteile vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T‑5/93, EU:T:1995:12, Rn. 42, und vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T‑65/96, EU:T:2000:93, Rn. 85).

206    Im vorliegenden Fall sind, wie aus den Erwägungsgründen 9, 11, 1091 und 1092 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die im verfügenden Teil festgestellten Zuwiderhandlungen der Klägerin auf jene Aspekte des Beschlusses vom 9. November 2010 beschränkt, die das Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), für nichtig erklärt hat. Die übrigen Aspekte des Beschlusses vom 9. November 2010 sind bestandskräftig geworden, da sie von der Klägerin nicht beanstandet wurden.

207    Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss also angemessen erläutert, warum sie den verfügenden Teil des Beschlusses vom 9. November 2010, soweit er die Klägerin betrifft, berücksichtigt hat und warum sie in weiterer Folge das Ausmaß der neu festgestellten, durch die Klägerin begangenen Zuwiderhandlungen eingeschränkt hat.

208    Wie von der Klägerin geltend gemacht führt der Ansatz der Kommission dazu, dass festgestellte Zuwiderhandlungen der Klägerin nebeneinander existieren, die sich insbesondere hinsichtlich der Identität ihrer Mittäter unterscheiden. So werden im angefochtenen Beschluss die Teile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die sich auf die Strecken innerhalb des EWR, auf die Strecken zwischen dem EWR (ohne die Union) und Drittländern und auf die Strecken zwischen der Union und der Schweiz beziehen, mehreren Fluggesellschaften zugerechnet, denen diese Verhaltensweisen im Beschluss vom 9. November 2010 nicht zur Last gelegt wurden.

209    Daraus ergibt sich jedoch kein Widerspruch, der das Verständnis des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigt. Diese Situation beruht nämlich ausschließlich auf dem Rechtsbehelfssystem, in dessen Rahmen das für die Rechtmäßigkeitsprüfung zuständige Gericht keine über den Antrag der Klägerin hinausgehende Nichtigerklärung aussprechen kann, da es sonst ultra petita entscheiden würde, sowie auf dem Umstand, dass die Klägerin nur die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 9. November 2010 beantragt hatte.

210    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission trotz der nur teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 9. November 2010, soweit er sie betreffe, Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), hätte ziehen und diesen Beschluss hätte aufheben müssen, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen mit dem Vorbringen zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes überschneidet. Es wird daher in diesem Rahmen geprüft werden.

211    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

212    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen ihre Pflicht nach Art. 266 AEUV verstoßen, aus einer früheren gerichtlichen Entscheidung alle sachdienlichen Schlussfolgerungen zu ziehen, weshalb der angefochtene Beschluss, oder zumindest Art. 3 Buchst. e seines verfügenden Teils, für nichtig zu erklären sei.

213    Die Klägerin wirft der Kommission insbesondere vor, sich auf die Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 zu stützen, um eine Geldbuße gegen sie zu verhängen, obwohl das Gericht im Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), bestätigt habe, dass diese grundlegend falsch seien.

214    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

215    Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (Urteil vom 29. November 2007, Italien/Kommission, C‑417/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:733, Rn. 52).

216    Nach ständiger Rechtsprechung kommt das betroffene Organ einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann vollständig durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, sowie vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29).

217    Wie bereits oben aus Rn. 184 hervorgeht, hat die Berücksichtigung der Begründung, die die spezifischen Gründe der von den Unionsgerichten festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen lässt, nur den Zweck, die genaue Bedeutung des Tenors zu bestimmen (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55).

218    Ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils hat somit keine Verbindlichkeit für Personen, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55). Das Gleiche muss für die Teile eines Rechtsakts betreffend eine Person gelten, die nicht vor den Unionsgerichten angefochten wurden, von diesen daher nicht für nichtig erklärt werden können und daher im Hinblick auf diese Person bestandskräftig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 85).

219    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 88 und 89 seines Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Klage gegen den Beschluss vom 9. November 2010 lediglich dessen teilweise Nichtigerklärung beantragt hatte, und dass die Nichtigerklärung nicht über den Antrag der Klägerin hinausgehen kann, da sonst ultra petita entschieden würde. Dementsprechend hat das Gericht den streitigen Beschluss innerhalb der Grenzen der Anträge der Klägerin für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hat das gegen das betreffende Urteil eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen und somit im Wesentlichen die Feststellung und die Schlussfolgerungen des Gerichts zu dieser Frage bestätigt (Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861).

220    So zielte zwar die Begründung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses vom 9. November 2010 ab, soweit er die Klägerin betrifft (siehe oben, Rn. 16), doch wurde die Tragweite seines Tenors hinreichend durch die Grenzen umschrieben, die dem Rechtsstreit durch die Anträge der Klägerin gesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 91 und 92).

221    Nach der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung galt die Verbindlichkeit der Gründe, die die Kommission gegebenenfalls bei der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), zu berücksichtigen hatte, nicht für die Teile des Beschlusses vom 9. November 2010, die beim Gericht nicht angefochten worden waren und daher nicht vom Tenor dieses Urteils erfasst werden konnten.

222    Daraus folgt, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die im Beschluss vom 9. November 2010 festgestellten und durch den Tenor des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), nicht in Frage gestellten und mithin bestandskräftig gewordenen Zuwiderhandlungen stützen konnte, ohne damit gegen Art. 266 AEUV zu verstoßen.

223    Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler und/oder Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift durch unzureichende Begründung der Höhe der Geldbuße und/oder fehlende Befugnis der Kommission für die Verhängung einer Geldbuße, die sich nicht ausschließlich auf die im angefochtenen Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung bezieht

224    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, eine wesentliche Formvorschrift verletzt und die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, indem sie eine Geldbuße gegen sie verhängt habe, die dieselbe Höhe habe wie die mit dem Beschluss vom 9. November 2010 verhängte. Die Kommission habe nämlich darauf abgestellt, dass die neue Geldbuße nicht nur die (in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses bezeichneten) begrenzten Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung umfasse, an der die Klägerin beteiligt gewesen sei, sondern dass sie auch auf den „bestandskräftig gewordenen“ Teilen des Beschlusses vom 9. November 2010 (Art. 3 des angefochtenen Beschlusses) beruhe.

225    Erstens sei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine Feststellung des Beschlusses vom 9. November 2010 der Klägerin gegenüber „bestandskräftig“ gewesen, da noch ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), anhängig gewesen sei.

226    Zweitens habe das Gericht die mit dem Beschluss vom 9. November 2010 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße für nichtig erklärt, weil es der Ansicht gewesen sei, dass diese Entscheidung wesentliche Widersprüche aufweise. Dies bedeute, dass sämtliche Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 für nichtig zu erklären gewesen wären, wenn das Gericht nicht die Auffassung vertreten hätte, an den Grundsatz ne ultra petita gebunden zu sein. Nur weil das Gericht die Art. 1 bis 4 des Beschlusses vom 9. November 2010 nicht in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt habe, könne sich die Kommission für die Verhängung der letztlich gleichen Geldbuße aber nicht auf diese Bestimmungen stützen, ohne die sich daraus ergebenden Feststellungen ausführlicher zu begründen.

227    Drittens macht die Klägerin geltend, dass es ihr aufgrund der Vorgehensweise der Kommission unmöglich gewesen sei, die Begründung der Höhe der Geldbuße des angefochtenen Beschlusses nachzuvollziehen, da hinsichtlich des Ausmaßes der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung Zweifel bestünden.

228    Viertens sei die Kommission nicht befugt gewesen, mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße zu verhängen, die nicht ausschließlich auf der in diesem Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung beruhe.

229    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

230    Der vorliegende Klagegrund stützt sich auf vier Rügen, die nacheinander zu prüfen sind.

231    Zur ersten Rüge eines angeblichen Fehlers der Kommission, der darin bestehen soll, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010, auf die sie sich bei der Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin stütze, als bestandskräftig betrachtet habe, ist festzustellen, dass dieser Fehler, selbst wenn sein Vorliegen unterstellt wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hat, da er einen nicht tragenden Grund dieses Beschlusses betrifft.

232    Für die Rechtsakte der Unionsorgane spricht nämlich grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (Urteil vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, EU:C:2004:585, Rn. 18).

233    Die in Rede stehenden Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses weder für nichtig erklärt, noch zurückgenommen, noch für ungültig erklärt worden. Folglich entfalteten sie Rechtswirkungen, auf die sich die Kommission unabhängig von der Frage, ob sie darüber hinaus bestandskräftig sind, sachdienlich stützen konnte.

234    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Beschluss vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C‑691/15 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:597, Rn. 16). Dass die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hat, hinderte die Kommission somit nicht daran, das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), gemäß Art. 266 AEUV durchzuführen.

235    Jedenfalls war das Rechtsmittel, das die Klägerin gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), eingelegt hat, nicht geeignet, den Umfang der von ihr beim Gericht beantragten teilweisen Nichtigerklärung zu erweitern, da gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs „die Rechtsmittelanträge … darauf gerichtet sein [müssen], dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig“.

236    Da die in Rede stehenden Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 vor dem Gericht nicht angefochten worden waren und dies im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist, waren sie gegenüber der Klägerin also zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagefrist bestandskräftig geworden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 98). Dieser Zeitpunkt liegt deutlich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses.

237    Zu der zweiten Rüge, die Kommission habe es fehlerhafterweise unterlassen, die im angefochtenen Beschluss erfolgte Bezugnahme auf die nicht beanstandeten Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 zu begründen, ist festzustellen, dass diese Rüge, wie sich aus den vorstehenden Rn. 206 und 207 ergibt, in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht.

238    Sollte die Klägerin mit dieser Rüge die Rechtmäßigkeit des Umstands in Frage stellen wollen, dass im angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die nicht beanstandeten Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 verwiesen wird, so ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen, da sie darauf beruht, dass, wie oben in Rn. 221 dargelegt, die Verbindlichkeit der Gründe des besagten Urteils in Bezug auf die Feststellungen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, verkannt wird.

239    Hinsichtlich der dritten Rüge, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße angesichts der Unsicherheit in Bezug auf das Ausmaß der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung unzureichend begründet sei, hat das Gericht bereits oben in Rn. 209 festgestellt, dass diese angebliche Unsicherheit auf das Rechtsbehelfssystem sowie auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Klägerin nur die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 9. November 2010 beantragt hat. Diese Begründung findet sich auch im angefochtenen Beschluss (siehe oben, Rn. 206 und 207).

240    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147).

241    Die Einhaltung der Begründungspflicht ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

242    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass allein der Umstand, dass der angefochtene Beschluss für bestimmte Teile der Zuwiderhandlung eine größere Anzahl von Beteiligten verantwortlich macht, als dies im Beschluss vom 9. November 2010 in Bezug auf dieselben rechtswidrigen Verhaltensweisen der Fall war, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, zusätzliche Erläuterungen erforderlich zu machen, da es sich nicht um einen Faktor handelt, dem die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße Rechnung getragen hat.

243    Insoweit ist der Klägerin darin zwar zuzustimmen, dass die Kommission im 1209. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bei der Bestimmung der Schwere der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung u. a. den gemeinsamen Anteil der beschuldigten Fluggesellschaften am Weltmarkt neben anderen maßgeblichen Faktoren berücksichtigt hat. Auch geht entgegen den Angaben der Kommission aus dem 1212. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht hervor, dass sie diesen Marktanteil nicht berücksichtigt hätte. Die Kommission führt im betreffenden Erwägungsgrund lediglich aus, dass sie „insbesondere die Art und die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung“ berücksichtigt habe.

244    Hingegen ergibt sich aus der Gesamtheit der Ausführungen zur Schwere der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in den Erwägungsgründen 1198 bis 1212 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Roca/Kommission, C‑638/13 P, EU:C:2017:53, Rn. 67) eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen maßgeblichen Faktoren vorgenommen hat, ohne etwaige Besonderheiten bestimmter materieller oder geografischer Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Auch dem unterschiedlichen Ausmaß der Beteiligung der beschuldigten Fluggesellschaften wurde in diesem Stadium nicht Rechnung getragen. Aus dem 1219. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass der Zusatzbetrag ebenfalls auf der Grundlage dieser Gesamtbeurteilung bestimmt wurde. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung waren die oben in Rn. 242 angeführten Unterschiede nicht geeignet, die Kommission zu einer ergänzenden Begründung zu verpflichten, um das Verständnis der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sicherzustellen.

245    Zum Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, wonach ganz allgemein die geringere Anzahl von Beteiligten an bestimmten ihr im Beschluss vom 9. November 2010 zur Last gelegten rechtswidrigen Verhaltensweisen im Vergleich zu den im angefochtenen Beschluss festgestellten Verhaltensweisen eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses und nicht auf eine unzureichende Begründung bezieht. Diese Aussage wird im Übrigen durch nichts untermauert.

246    Nach alledem war die Kommission nicht aufgrund des Umstands, dass im angefochtenen Beschluss auf von der Klägerin nicht beanstandete Feststellungen von Zuwiderhandlungen im Beschluss vom 9. November 2010 Bezug genommen wird, verpflichtet, die Höhe der Geldbuße ausführlicher zu begründen.

247    Die vierte Rüge einer fehlenden Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße, die nicht ausschließlich auf im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlungen beruht, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen.

248    Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstoßen.

249    Im Übrigen haben die Unionsgerichte bereits entschieden, dass die Befugnis der Kommission, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, zwangsläufig die Befugnis einschließen muss, diesen Akt unter Beachtung der Bestimmungen über ihre Zuständigkeit sowie unter Beachtung der insoweit vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren zu ändern (Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T‑91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 108). Im besonderen Fall einer teilweisen Nichtigerklärung eines bestimmten Rechtsakts muss diese Befugnis auch die Befugnis umfassen, eine neue Entscheidung zu erlassen, die gegebenenfalls die bestandskräftig gewordenen Teile des Rechtsakts ergänzt.

250    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die streitigen Feststellungen von Zuwiderhandlungen im Beschluss vom 9. November 2010 im Rahmen desselben Verfahrens und auf dieselbe Mitteilung der Beschwerdepunkte hin getroffen wurden, die auch zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt haben.

251    Sodann hat die Kommission im angefochtenen Beschluss ausdrücklich erläutert, warum sie den verfügenden Teil des Beschlusses vom 9. November 2010, soweit er die Klägerin betrifft, berücksichtigt hat und warum sie dementsprechend das Ausmaß der neu festgestellten, durch die Klägerin begangenen Zuwiderhandlungen eingeschränkt hat (siehe oben, Rn. 206 und 207).

252    Schließlich wurde, wie in den Erwägungsgründen 9 und 11 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, mit dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T‑48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), der Beschluss vom 9. November 2010 u. a. insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden war, woraufhin die Kommission zur Durchführung dieses Urteils im Rahmen des angefochtenen Beschlusses nochmals eine Bestimmung erließ, mit der sie aufgrund der Beteiligung der Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Geldbuße gegen diese verhängte.

253    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission ihre Befugnis nicht überschritten hat.

[nicht wiedergegeben]

9.      Zum achten Klagegrund: Fehler der Kommission bei der Berechnung der Ermäßigung, die der Klägerin aufgrund der Kronzeugenregelung gewährt wurde

407    Im Rahmen des achten Klagegrundes macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass dem Antrag der Klägerin auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 27. Februar 2006 kein „erheblicher Mehrwert“ zukomme, weil er nur Angaben erhärte, die die Kommission bereits von Lufthansa erhalten habe.

408    Zweitens trägt die Klägerin vor, sie habe neue Beweise für das Bestehen von Vereinbarungen vorgelegt, an denen mehrere andere Fluggesellschaften beteiligt gewesen seien. Die Kommission habe sich im angefochtenen Beschluss auf diese Beweise gestützt, versuche nun aber, deren Bedeutung herunterzuspielen, indem sie fälschlicherweise behaupte, dass diese bereits öffentlich zugänglich gewesen seien.

409    Drittens habe die Klägerin Beweise vorgelegt, die es zumindest ermöglicht hätten, Ausmaß und Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung zu belegen.

410    Viertens macht die Klägerin geltend, dass die Beurteilung der Kommission, wonach die von der Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemachten Erklärungen ausweichend oder unklar gewesen seien, sowohl fehlerhaft als auch unzutreffend sei.

411    Fünftens führt die Klägerin aus, sie sei gegenüber den anderen Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt und bedeutendere Ermäßigungen erhalten hätten als sie selbst, ungerecht behandelt worden, da im angefochtenen Beschluss der Beweiswert der Angaben einiger dieser Unternehmen ebenso in Frage gestellt worden sei wie im Fall der Klägerin, und sich andere Unternehmen, beispielsweise Air Canada, nicht kooperativ verhalten hätten.

412    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

413    Nach Rn. 20 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 „[kann] Unternehmen, die die Voraussetzungen [für den Erlass einer Geldbuße] nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.“

414    Gemäß Rn. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 „[muss, u]m für eine [Ermäßigung der Geldbuße nach Rn. 20 dieser Regelung] in Betracht zu kommen, … das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.“

415    In Rn. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wird der Begriff des erheblichen Mehrwerts wie folgt definiert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

416    Rn. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht drei Bandbreiten für die Ermäßigung der Geldbuße vor. Das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Rn. 21 dieser Mitteilung erfüllt, hat Anrecht auf eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %, das zweite auf eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und jedes weitere auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.

417    Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteile vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 88, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 177).

418    Dass die Kommission sämtliche ihr vorliegenden Beweise und damit auch die von der Klägerin in deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung mitgeteilten Informationen verwertet, belegt im Übrigen noch nicht, dass diese Informationen gegenüber den der Kommission bereits vorliegenden Beweisen einen erheblichen Mehrwert darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T‑144/07, T‑147/07 bis T‑150/07 und T‑154/07, EU:T:2011:364, Rn. 398).

419    Eine Erklärung, die lediglich in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert die Aufgabe der Kommission schließlich nicht nennenswert (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission, T‑299/08, EU:T:2011:217, Rn. 343 und die dort angeführte Rechtsprechung).

420    In den Erwägungsgründen 1363 bis 1371 des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission die Ansicht, dass die von der Klägerin anlässlich der Übermittlung ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung am 27. Februar 2006 gemachten Angaben keinen „erheblichen Mehrwert“ aufwiesen, so dass sie nicht als das erste Unternehmen angesehen werden könne, das die Voraussetzungen nach Rn. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfülle. Erst in einem weiter fortgeschrittenen Stadium des Verwaltungsverfahrens gelangte die Kommission auf der Grundlage von Beweisen, die die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt hatte, zu der Auffassung, dass die Klägerin als neuntes Unternehmen die Voraussetzungen nach Rn. 21 dieser Mitteilung erfülle (vgl. 1381. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

421    Im 1364. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass sich die von der Klägerin am 27. Februar 2006 übermittelten Beweise „aus zahlreichen Dokumenten zusammensetzen, die der Kommission aufgrund von Nachprüfungen bereits bekannt waren, aus einigen neuen Dokumenten mit begrenztem Wert für die Kommission sowie aus einer Unternehmenserklärung, die in Bezug auf das Kartell und die Teilnahme [der Klägerin] an diesem Kartell ausweichend und unklar ist“.

422    Die Kommission schloss daraus im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass den Beweisen „also kein erheblicher Mehrwert zukomm[e], da weder der Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung noch die am 27. Februar 2006 übermittelten Unterlagen der Kommission wichtige zusätzliche Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung liefer[te]n“.

423    Erstens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht allein deshalb ausgeschlossen hat, dass die von der Klägerin am 27. Februar 2006 vorgelegten Beweise einen „erheblichen Mehrwert“ darstellen, weil sie lediglich Informationen erhärteten, die der Kommission bereits bekannt gewesen seien. So hat die Kommission u. a. festgestellt, dass sie über zahlreiche von der Klägerin vorgelegte Dokumente bereits verfügt habe, insbesondere, weil diese bei der in den Räumlichkeiten der Klägerin durchgeführten Nachprüfung entdeckt worden seien (1370. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Außerdem hätten einige von der Klägerin übermittelte Unterlagen keinen Bezug zu der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufgewiesen (Erwägungsgründe 1367 und 1370 des angefochtenen Beschlusses) bzw. deren Vorliegen nicht untermauert (1367. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

424    Zweitens bestehen die von der Klägerin vorgelegten Beweise, die ihr zufolge das Vorhandensein der in Rn. 408 angesprochenen Vereinbarungen belegen sollen, aus [vertraulich](2). Diese wurden von der Kommission verwendet [vertraulich]. Die Kommission hat jedoch im 1370. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, [vertraulich], und dass ihr dieser Austausch zwischen [vertraulich] bereits bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat dem nicht widersprochen.

425    Zu diesen Beweisen, die es nach Ansicht der Klägerin ermöglicht hätten, das Ausmaß und die Dauer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auszudehnen, zählen drittens auch [vertraulich]. Diese wurden verwendet [vertraulich].

426    Der 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lautet:

[vertraulich]

427    Aus den Erwägungsgründen 124 und 125 des angefochtenen Beschlusses geht jedoch hervor, dass die Kommission [vertraulich] bereits über Informationen zu den Absprachen [vertraulich] verfügte.

428    Außerdem geht aus dem 193. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Kommission dank bei der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin entdeckter Dokumente bereits Beweise vorlagen [vertraulich].

429    Aus einer internen E‑Mail der Klägerin ergibt sich, [vertraulich].

430    Sodann heißt es im 336. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses:

[vertraulich]

431    Die im 336. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten Erklärungen der Klägerin bestätigen die hierzu von Lufthansa anlässlich ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelten und in den Erwägungsgründen 124 und 125 des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten Informationen. [vertraulich]. Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten und im 336. Erwägungsgrund zusammengefassten Beweise entweder aus Erklärungen bestanden, die nach dem streitigen Sachverhalt im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurden, oder aus indirekten Nachweisen [vertraulich].

432    Viertens ist zu der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der [vertraulich], wonach diese „in Bezug auf das [streitige] Kartell und die Teilnahme [der Klägerin] an diesem Kartell ausweichend und unklar“ sei (1364. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass sie [vertraulich] den wettbewerbswidrigen Charakter ihres Austauschs mit Lufthansa hinsichtlich des Treibstoffaufschlags nicht ausdrücklich eingeräumt habe. Dass sie ihre Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht eingesteht, ist für die Beurteilung des Mehrwerts ihrer mündlichen Ausführungen nicht unerheblich.

433    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie in Anbetracht der ihr bereits vorliegenden Informationen und des Inhalts des Antrags der Klägerin auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 27. Februar 2006 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antrag keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Rn. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstelle.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 1 Abs. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Beteiligung der British Airways plc an dem Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen, der die Verweigerung der Zahlung von Provisionen auf Treibstoffaufschläge betrifft.

2.      Art. 1 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final wird für nichtig erklärt.

3.      Die durch Art. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final gegen British Airways verhängte Geldbuße wird auf 84 456 000 Euro festgesetzt.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von British Airways.

6.      British Airways trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Spielmann

 

      Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. März 2022.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.


2      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.