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Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 – British Airways/Kommission

(Rechtssache T-341/17)1

(Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Begründungspflicht – Art. 266 AEUV – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch J. Turner, R. O’Donoghue, QC, und A. Lyle-Smythe, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch N. Khan und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von A. Bates, Barrister)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 1 Abs. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Beteiligung der British Airways plc an dem Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen, der die Verweigerung der Zahlung von Provisionen auf Treibstoffaufschläge betrifft.

Art. 1 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final wird für nichtig erklärt.

Die durch Art. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final gegen British Airways verhängte Geldbuße wird auf 84 456 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von British Airways.

British Airways trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 239 vom 24.7.2017.