Language of document : ECLI:EU:T:2012:145

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

22. März 2012(*)

„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen – Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T‑458/09 und T‑171/10

Slovak Telekom a.s. mit Sitz in Bratislava (Slowakei), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Maier, L. Kjølbye und D. Geradin, dann Rechtsanwälte L. Kjølbye, D. Geradin und G. Berrisch,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte in der Rechtssache T‑458/09 und durch F. Castillo de la Torre, K. Mojzesowicz und J. Bourke als Bevollmächtigte in der Rechtssache T‑171/10,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung C (2009) 6840 der Kommission vom 3. September 2009 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache COMP/39.523 – Slovak Telekom) und zum anderen der Entscheidung C (2010) 902 der Kommission vom 8. Februar 2010 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 (Sache COMP/39.523 – Slovak Telekom)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2011

folgendes

Urteil

 Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1        Die Klägerin Slovak Telekom a.s. ist eine am 1. April 1999 in der Slowakischen Republik gegründete Gesellschaft, deren Anteile zu 51 % von der Deutsche Telekom AG und zu 49 % von der slowakischen Regierung gehalten werden. Sie bietet insbesondere nationale und internationale Telefondienste, Breitbandinternetdienste und eine breite Palette weiterer Telekommunikationsdienste wie Datennetzdienste, Mehrwertdienste und Mietleitungen an.

2        Vom 13. bis 16. Januar 2009 führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Nachprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) in den Räumen der Klägerin durch.

3        Mit Schreiben vom 14. April 2009 unterrichtete die Kommission die Klägerin davon, dass sie am 8. April 2009 beschlossen habe, gegen sie in der Sache COMP/39.523 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 82 EG einzuleiten. Die Kommission nannte dabei als Grund für die Einleitung dieses Verfahrens die möglicherweise praktizierte Lieferverweigerung der Klägerin und von ihr beherrschter Gesellschaften in der Slowakischen Republik in Bezug auf den entbündelten Teilnehmeranschlusszugang und den sonstigen Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene, eine etwaige Beschneidung der Margen betreffend den entbündelten Teilnehmeranschlusszugang und den sonstigen Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene sowie das mögliche Bestehen weiterer Ausschluss- und Diskriminierungspraktiken wie Paketabschlüsse mit Mischbündelung und Kopplungsverkäufe bei Breitbandzugangsdiensten für Groß- und für Einzelkunden (erster Erwägungsgrund der in der Rechtssache T‑458/09 angefochtenen Entscheidung, im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung; erster Erwägungsgrund der in der Rechtssache T‑171/10 angefochtenen Entscheidung, im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung).

4        Am 17. April 2009 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Klägerin (zweiter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung; siebter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

5        Mit E‑Mail vom 4. Juni 2009 wies die Klägerin die Kommission darauf hin, dass das Auskunftsverlangen vom 17. April 2009 auch einen Zeitraum vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union betreffe und die Kommission nicht befugt sei, die Art. 81 EG und 82 EG auf eine behauptete Zuwiderhandlung der Klägerin vor dem 1. Mai 2004 anzuwenden. Auch könne die Kommission für diesen Zeitraum weder eine Zuwiderhandlung feststellen noch systematisch Informationen verlangen. Die Klägerin bot weiterhin allgemeine Informationen über die Zeit vor dem 1. Mai 2004 an. In Bezug auf ausführlichere Daten und Rechnungen schlug sie vor, ihre Antworten auf die Zeit danach zu beschränken (dritter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung; achter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

6        Mit E‑Mail vom 5. Juni 2009 antwortete die Kommission der Klägerin, dass es sich hier nicht darum handle, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 festzustellen, sondern vielmehr darum, konkrete Sachinformationen einzuholen, von denen manche auch den bewussten Zeitraum abdeckten. Die Kommission hielt diese Informationen für erheblich, um die Vereinbarkeit des Verhaltens der Klägerin nach dem 1. Mai 2004 mit Art. 82 EG in voller Kenntnis der Tatsachen und ihres zutreffenden wirtschaftlichen Kontexts zu beurteilen. Sie bestand deshalb darauf, dass ihr die verlangten Informationen vollständig übermittelt würden (vierter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung; neunter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

7        Mit Schreiben im Anhang einer E‑Mail vom 11. Juni 2009 wiederholte die Klägerin die in ihrer E‑Mail vom 4. Juni 2009 formulierten Einwände und äußerte die Ansicht, dass es nicht ausreiche, dass die Informationen für die Beurteilung ihres Verhaltens in seinem wirtschaftlichen Kontext etwa nützlich sein könnten. Dennoch übermittelte sie der Kommission die von dieser verlangten Informationen, behielt sich aber ausdrücklich das Recht vor, sich jeder gegen sie gerichteten Verwendung dieser Informationen sowie der aus der Zeit vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union stammenden Dokumente, die von der Kommission bei der Nachprüfung im Januar 2009 zusammengetragen worden seien, durch Letztere zu widersetzen (fünfter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung; zehnter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

8        Am 13. und 14. Juli 2009 führte die Kommission eine erneute Nachprüfung durch.

9        Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 verlangte die Kommission von der Klägerin zusätzliche Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die auch Informationen und Dokumente aus der Zeit vor dem 1. Mai 2004 umfassten (siebter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung; elfter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

10      Mit Schreiben vom 14. August 2009 wiederholte die Klägerin ihre Einwände gegen die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten, die die Zeit vor dem 1. Mai 2004 beträfen. Sie wies auch darauf hin, dass sie der Kommission auf das Auskunftsverlangen vom 17. April 2009 hin bereitwillig allgemeine Informationen über die Zeit vor dem 1. Mai 2004 zur Verfügung gestellt habe, um Aufschluss über den Kontext der der Kommission übermittelten Dokumente zu geben, stellte aber klar, dass sie keine ausführlicheren Daten und Berechnungen in Bezug auf diese Zeit liefern werde. Die Klägerin teilte so mit, dass sie beschlossen habe, der Kommission die auf die Vorbeitrittszeit bezogenen Informationen zum einen zu den Fragen 4 a und 4 b des Auskunftsverlangens vom 17. Juli 2009 betreffend die ATM‑Aggregation (Asynchronous Transfer Mode) und ihr Kernnetz und zum anderen zu den Fragen 16 und 17 dieses Auskunftsverlangens nicht zu übermitteln. Sie stellte jedoch fest, dass ihr Beschluss nicht bestimmte Daten für das Jahr 2004 über die Rentabilität mancher ihrer Produkte berühre, auf die Frage 12 des Auskunftsverlangens vom 17. Juli 2009 abziele, da eine Isolierung der betroffenen Daten in verständlicher Weise nicht möglich sei (neunter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung; elfter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

 Erste angefochtene Entscheidung

11      Am 3. September 2009 erließ die Kommission die Entscheidung C (2009) 6840 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 (Sache COMP/39.523 – Slovak Telekom).

12      In dieser ersten angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen könne, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilten. Ihre Befugnis, solche Auskünfte zu verlangen, könne nicht auf den Zeitraum beschränkt sein, hinsichtlich dessen sie befugt sei, einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG festzustellen (elfter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung).

13      Die Kommission sah sich als sorgfältige Verwaltungsbehörde verpflichtet, alle mit der Sache zusammenhängenden tatsächlichen Gesichtspunkte zu ermitteln. Im gegebenen Fall bestehe diese Aufgabe darin, neben dem Kontext des Absatzes und der Entwicklung der Breitband- und der Dreifachdienste („triple play“) für Einzel- und für Großkunden nach dem 1. Mai 2004 den Kontext der Planung, Vorbereitung, Anlagefinanzierung und Einführung dieser Dienste sowie ihre Entwicklung bis zum Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung (insbesondere in Bezug auf das Jahr 2003 und die ersten vier Monate des Jahres 2004) ungeachtet dessen zu beurteilen, dass manche dieser Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union lägen. Die Kommission fügte hinzu, dass sie, da sie solche tatsächlichen Feststellungen in eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße einfließen lassen könne, nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 auch befugt sei, Informationen und Dokumente zu verlangen, aufgrund deren sie die besagten Feststellungen treffen könne (zwölfter Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung).

14      Insoweit war die Kommission zunächst der Ansicht, dass Daten aus der Zeit vor 2004 über die Entwicklung der Telekommunikationsmärkte und die Tätigkeiten der Klägerin auf diesen Märkten für die Analyse des Verhaltens der Klägerin nach dem 1. Mai 2004, insbesondere für die Bestimmung der relevanten Märkte und die Feststellung einer etwaigen beherrschenden Stellung der Klägerin auf diesen Märkten ab dem 1. Mai 2004, erheblich seien, wobei sich solche Bewertungen nicht auf statische Werte stützen könnten und die wirtschaftliche Entwicklung u. a. in der Zeit vor dem 1. Mai 2004 berücksichtigen müssten (13. Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung).

15      Sie führte weiter aus, dass die ATM-Aggregation und das Kernnetz der Klägerin (Punkte I und II des Anhangs I der ersten angefochtenen Entscheidung) vor dem 1. Mai 2004 eingeführt worden seien und von der Klägerin zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Entscheidung nach wie vor zur Erbringung der Breitbanddienste für Groß- und für Einzelkunden benutzt würden (14. Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung).

16      Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich die Dokumente, auf die die Fragen 16 und 17 des Anhangs III ihres Auskunftsverlangens abzielten und die in den Punkten III und IV des Anhangs I der ersten angefochtenen Entscheidung genannt würden, auf Breitbanddienste für Groß- und für Einzelkunden bezögen, die im Jahr 2003 eingeführt worden seien und von der Klägerin nach dem 1. Mai 2004 weiterhin angeboten würden. Die fraglichen Auskünfte beträfen die Planung dieser Dienste, ihre Einführung, die damit verbundenen Investitionen und ihre Entwicklung sowie ihre Platzierung auf dem Markt, ihre Regulierung, ihre Konkurrenzprodukte und sonstige erhebliche Umstände. Weitere Dokumente beträfen ferner die Strategie des Unternehmens auf dem Breitbandmarkt, die Regulierungsstrategie, die Prognosen und Erörterungen der Marktlage sowie die Reaktionen der Klägerin darauf, die Vorbereitung des Standardangebots für die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die damit zusammenhängenden Regulierungsfragen. Damit seien die genannten Dokumente der von der Kommission geführten Ermittlung im vorliegenden Fall dienlich und im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erforderlich, um den wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtkontext der Einführung und Erbringung von Breitbandzugangsdiensten für Einzel- und für Großkunden in der Slowakischen Republik sowie die Vereinbarkeit des Verhaltens der Klägerin mit den Wettbewerbsregeln der Union zu beurteilen (15. Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung).

17      Der verfügende Teil der ersten angefochtenen Entscheidung bestimmt:

„Artikel 1

Die Slovak Telekom a.s. hat bis zum 22. September 2009 die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen zu übermitteln. Anhang I ist Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Übermittelt die Slovak Telekom a.s. die verlangten Informationen innerhalb der Frist des Artikels 1 nicht vollständig und richtig, wird gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes während des vorherigen Geschäftsjahrs verhängt, d. h. 28 114 Euro … pro Verzugstag, berechnet ab dem in dieser Entscheidung festgesetzten Datum.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Slovak Telekom a.s. mit Sitz in Karadžičova 10, 825 13 Bratislava, Slowakische Republik, zusammen mit allen von ihr unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinsam beherrschten Unternehmen gerichtet.“

18      Am 22. September 2009 übermittelte die Klägerin der Kommission alle von dieser verlangten Auskünfte.

 Zweite angefochtene Entscheidung

19      Am 8. Februar 2010 erließ die Kommission die Entscheidung C (2010) 902 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 (Sache COMP/39.523 – Slovak Telekom).

20      In der zweiten angefochtenen Entscheidung wiederholte die Kommission im Wesentlichen mehrere Erwägungen, die bereits in der ersten angefochtenen Entscheidung enthalten waren (Erwägungsgründe 2, 5 und 6 der zweiten angefochtenen Entscheidung) (vgl. oben, Randnrn. 12 und 13).

21      Im Übrigen wies sie zunächst darauf hin, dass der in Punkt 1 des Anhangs I der zweiten angefochtenen Entscheidung angeforderte „Standardbericht ÚČN“ für das Jahr 2003 Rechnungsdaten zu den Breitbanddiensten der Klägerin für Groß- und für Einzelkunden wie Einnahmen, Kosten und Rentabilität enthalte. Sie hielt dieses Dokument deshalb für erforderlich, damit sie die Rentabilität der Breitbanddienste der Klägerin während des gesamten Zeitraums von ihrer Einführung im Jahr 2003 bis zum Zeitpunkt der zweiten angefochtenen Entscheidung beurteilen könne (dritter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

22      Sodann führte die Kommission aus, dass die in den Punkten 2 bis 4 des Anhangs I der zweiten angefochtenen Entscheidung für das Jahr 2003 angeforderten Auskünfte und Dokumente über die Kosten für die Werbung neuer Kunden und bestimmte Kapitalausgaben von Slovak Telekom im Hinblick auf die Erbringung mancher Breitbanddienste für die Beurteilung des vorgeworfenen missbräuchlichen Verhaltens nach dem 1. Mai 2004 erforderlich seien. Kosten wie die im Lauf eines Geschäftsjahrs angefallenen Investitionsausgaben und Betriebskosten könnten nämlich über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden; dies habe Auswirkungen auf die Kosten- und Rentabilitätsrechnung in den nachfolgenden Geschäftsjahren (dritter Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

23      Schließlich legte die Kommission dar, dass es angebracht sei, die fraglichen Auskünfte durch Entscheidung zu verlangen, wenn man insbesondere die Gefahr von Verzögerungen bei ihrer Übermittlung, die in der Vergangenheit praktizierte Weigerung der Klägerin, Auskünfte über die Zeit vor dem 1. Mai 2004 zu erteilen, und die beim Gericht in der Rechtssache T‑458/09 anhängige Klage auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung berücksichtige (vgl. unten, Randnr. 25) (Erwägungsgründe 7 und 13 der zweiten angefochtenen Entscheidung).

24      Im verfügenden Teil der zweiten angefochtenen Entscheidung wird bestimmt:

„Artikel 1

Die Slovak Telekom a.s. hat bis zum 23. Februar 2010 die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen zu übermitteln. Anhang I ist Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Übermittelt die Slovak Telekom a.s. die verlangten Informationen innerhalb der Frist des Artikels 1 nicht vollständig und richtig, wird gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes während des vorherigen Geschäftsjahrs verhängt, d. h. 28 114 Euro … pro Verzugstag, berechnet ab dem in dieser Entscheidung festgesetzten Datum.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Slovak Telekom a.s. mit Sitz in Karadžičova 10, 825 13 Bratislava, Slowakische Republik, … zusammen mit allen von ihr unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinsam beherrschten Unternehmen gerichtet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

25      Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 13. November 2009 und 15. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben, deren jeweiliger Gegenstand in der Rechtssache T‑458/09 die erste angefochtene Entscheidung und in der Rechtssache T‑171/10 die zweite angefochtene Entscheidung ist.

26      Mit diesen Klagen beantragt die Klägerin,

–        die erste angefochtene Entscheidung und die zweite angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt in beiden Rechtssachen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Achte Kammer) die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

29      Auf Antrag der Klägerin, gegen den die Kommission keine Einwände erhoben hat, sind die Rechtssachen T‑458/09 und T‑171/10 durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 30. Juni 2011 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

30      Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. September 2011 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

31      Die Klägerin stützt ihre Klagen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens beanstandet. Mit dem dritten Klagegrund wird schließlich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht.

 Zum ersten Klagegrund: rechtsfehlerhafte Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003

32      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Verordnung Nr. 1/2003 rechtsfehlerhaft angewendet. Da die Kommission nicht befugt sei, Art. 82 EG und Art. 102 AEUV auf Handlungen anzuwenden, die im Staatsgebiet der Slowakischen Republik vor deren Beitritt zur Union stattgefunden hätten, dürfe sie nicht nach Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung Informationen verlangen, die die Zeit vor diesem Beitritt beträfen.

33      Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass Art. 82 EG und Art. 102 AEUV auf den von den angefochtenen Entscheidungen erfassten Zeitraum nicht anwendbar seien, da die Befugnis der Kommission auf von Unternehmen mit beherrschender Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon begangene Missbräuche beschränkt sei, soweit durch diese der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könne. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen aber vor dem 1. Mai 2004 nicht erfüllt. Vor diesem Datum habe nämlich der slowakische Telekommunikationsmarkt nicht zum Gemeinsamen Markt gehört und das Verhalten der Klägerin nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Dies werde von der Kommission in den beiden angefochtenen Entscheidungen auch nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen hätten weder die Art. 81 EG und 82 EG noch die Art. 101 AEUV und 102 AEUV durch das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. 1994, L 359, S. 2) für die Slowakische Republik vor ihrem Beitritt zur Union unmittelbare Geltung erlangt.

34      Die Pflichten und Befugnisse der Kommission nach der Verordnung Nr. 1/2003, insbesondere nach deren Art. 18 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Buchst. d, würden durch den Zweck der Untersuchung, nämlich die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union, und damit durch den Anwendungsbereich der Art. 81 EG und 82 EG einerseits und der Art. 101 AEUV und 102 AEUV andererseits festgelegt und begrenzt. Insoweit verlange der Begriff der erforderlichen Auskünfte in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Auskunftsverlangen und der unterstellten Zuwiderhandlung. In den vorliegenden Rechtssachen gebe es jedoch keinen Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und der behaupteten Zuwiderhandlung, weil für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 gar keine Zuwiderhandlung festgestellt werden könne. Die Kommission sei daher nicht befugt, eine Untersuchung nach Art. 82 EG und Art. 102 AEUV durchzuführen, und könne sich auf Informationen, die das Verhalten der Klägerin vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union beträfen, nicht stützen, um zu beurteilen, ob die Praktiken der Klägerin nach dem Beitritt mit den Wettbewerbsregeln der Union vereinbar seien.

35      Vorab ist festzustellen, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen, wie die Kommission in der E‑Mail an die Klägerin vom 5. Juni 2009 (vgl. oben, Randnr. 6), im vierten Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung und im neunten Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung ausdrücklich dargelegt und in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, die Einholung konkreter Sachinformationen bezwecken, von denen sich einige auf die Zeit vor dem 1. Mai 2004 beziehen, um zu ermitteln, ob nach diesem Zeitpunkt möglicherweise eine Lieferverweigerung der Klägerin und von ihr beherrschter Gesellschaften, eine Beschneidung der Margen und irgendwelche sonstigen Ausschlusspraktiken in Bezug auf Dienste betreffend den entbündelten Teilnehmeranschlusszugang auf der Vorleistungsebene, sonstige Breitbandzugangsdienste auf der Vorleistungsebene und Breitbandzugangsdienste für Einzelkunden gegeben waren. Die Kommission hat auch darauf hingewiesen, dass es dagegen in diesem Stadium nicht darum gehe, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 festzustellen.

36      Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG umfasst die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Außerdem heißt es in Art. 3 Abs. 3 EUV seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, dass die Union einen Binnenmarkt errichtet. Dieser umfasst gemäß dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (ABl. 2010, C 83, S. 309), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt.

37      Die Art. 81 EG und 82 EG und die Art. 101 AEUV und 102 AEUV gehören zu den Wettbewerbsregeln im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV, die für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

38      Diese Regeln sollen nämlich gerade verhindern, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und sollen damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Union beitragen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, Slg. 2011, I‑527, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Auch ist darauf hinzuweisen, dass die in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 EG erlassene Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 83 Abs. 2 Buchst. a EG bezweckt, die Beachtung der in den Art. 81 EG und 82  EG genannten Verbote zu gewährleisten.

40      Zu diesem Zweck räumt die Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission weitgehende Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse ein, indem sie in ihrem Art. 18 Abs. 1 bestimmt, dass „[d]ie Kommission … zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen [kann], dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen“. Der 23. Erwägungsgrund der Verordnung stellt dazu klar, dass die Kommission „die Befugnis haben [sollte], [innerhalb der Union] die Auskünfte zu verlangen, die notwendig sind, um die nach Artikel 82 [EG] untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken“.

41      Daher ist die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erhalten, befugt, ein Unternehmen zu zwingen, alle erforderlichen Auskünfte über ihm etwa bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, auch wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens dieses Unternehmens oder anderer Unternehmen zu erbringen (vgl. den 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003; vgl. entsprechend auch betreffend die Anwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] [ABl. 1962, Nr. 13, S. 204], Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 61, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C‑301/04 P, Slg. 2006, I‑5915, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 327).

42      Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung des Begriffs der erforderlichen Auskünfte auf den Zweck abzustellen, zu dem der Kommission die fraglichen Untersuchungsbefugnisse übertragen worden sind. Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen eine Beziehung zu der vermuteten Zuwiderhandlung in dem Sinne aufweist, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Feststellung, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliegt, nützen wird (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T‑39/90, Slg. 1991, II‑1497, Randnr. 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C‑36/92 P, Slg. 1994, I‑1911, Randnr. 21, und Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in derselben Rechtssache, Slg. 1994, I‑1914, Nr. 21).

43      Außerdem kann die Kommission nur die Übermittlung solcher Auskünfte verlangen, anhand deren sie die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und im Auskunftsverlangen angegeben sind, überprüfen kann (Urteile des Gerichts SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T‑34/93, Slg. 1995, II‑545, Randnr. 40). Im Übrigen ist es in Anbetracht der weitgehenden Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse der Kommission ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Randnr. 17, Orkem/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, Slg. 2002, I‑9011, Randnr. 78; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/04, Slg. 2007, II‑573, Randnr. 148).

44      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 17 mehrfach unterstrichen hat, dass ein Unternehmen, das von einer Untersuchungsmaßnahme betroffen ist, eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung hat, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten muss (Urteile Orkem/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 62, und Kommission/SGL Carbon, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 40).

45      Unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Zielsetzung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit der oben in den Randnrn. 41 bis 44 dargestellten Rechtsprechung ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Untersuchungsbefugnisse nur daran geknüpft sind, dass die verlangten Auskünfte nach Einschätzung der Kommission erforderlich sein müssen, um die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung zu überprüfen und im vorliegenden Fall namentlich die nach Art. 82 EG und Art. 102 AEUV verbotene missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, nach der es der Kommission grundsätzlich untersagt wäre, von einem Unternehmen Auskünfte über einen Zeitraum, in dem die Wettbewerbsregeln der Union auf es nicht anwendbar waren, zu verlangen, obwohl solche Auskünfte erforderlich wären, um einen etwaigen Verstoß gegen diese Regeln ab dem Zeitpunkt, ab dem sie für das Unternehmen gelten, nachzuweisen, wäre daher geeignet, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe der Verpflichtung der Kommission zuwider, alle maßgeblichen Anhaltspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T‑44/90, Slg. 1992, II‑1, Randnr. 86, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 404).

46      Eine solche Auslegung würde außerdem auf der falschen Annahme gründen, dass Auskünfte über einen Zeitraum, in dem die Wettbewerbsregeln der Union auf ein Unternehmen nicht anwendbar waren, nur auf in diesem Zeitraum geschehene Ereignisse Rückschlüsse zulassen könnten.

47      Der Gerichtshof hat aber zunächst insoweit in Bezug auf gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 beschlossene und bei spanischen Unternehmen kurz nach dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft vorgenommene Nachprüfungen bereits bekräftigt, dass keine Regel die Ermittlungsbefugnis der Kommission allein auf Verhaltensweisen begrenzt, die nach dem Beitritt stattgefunden haben (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, Slg. 1989, 3165, Randnr. 63).

48      Sodann kann, wie das Gericht in seinem einen Fall der Anwendung des Art. 81 EG betreffenden Urteil vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T‑198/03, Slg. 2006, II‑1429, Randnr. 89), festgestellt hat, die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht von der Bedingung abhängen, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig ist, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt hat. Vielmehr ist es legitim, dass die Kommission in einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Sanktion verhängt wird, den tatsächlichen und historischen Kontext darstellt, in den sich das beanstandete Verhalten einfügt (vgl. auch den elften Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung und den fünften Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung).

49      Die Klägerin kann insoweit nicht behaupten, das Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (vorstehend in Randnr. 48 angeführt) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sich der Unionsrichter in jener Rechtssache nicht zu den Sachermittlungsbefugnissen der Kommission in einer Situation, in der die Wettbewerbsregeln der Union nicht anwendbar seien, geäußert habe, sondern nur zum Recht der Kommission, bestimmte Informationen betreffend die Zeit vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union zu veröffentlichen.

50      Zum einen nämlich hatte die Klägerin in jener Rechtssache ausdrücklich geltend gemacht, dass die Veröffentlichung der die Zeit vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union betreffenden Teile der Bußgeldentscheidung u. a. rechtswidrig sei, weil die Kommission für die von der Klägerin in dieser Zeit in Österreich begangene Zuwiderhandlung nicht zuständig gewesen sei. Zum anderen ergibt sich aus jenem Urteil, dass das Gericht in der Tat nicht nur der Auffassung war, dass die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Bußgeldentscheidung nicht von der Bedingung abhängen kann, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig ist, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt hat, sondern dass Gleiches auch für die Veröffentlichung solcher Feststellungen gilt, da sie dazu dienen kann, der interessierten Öffentlichkeit das umfassende Verständnis der Gründe für diese Entscheidung zu ermöglichen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn. 81 und 89).

51      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Notwendigkeit für die Kommission anerkannt hat, in Sachen, die die Anwendung von Art. 81 EG betreffen, Informationen über einen vor dem Zuwiderhandlungszeitraum liegenden Zeitraum zu verlangen, um den Kontext zu präzisieren, in dem ein Verhalten während des erstgenannten Zeitraums stand. So hat das Gericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission (T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 150), die Rechtmäßigkeit der Schilderung des allgemeinen Kontexts der Zuwiderhandlung in einer Bußgeldentscheidung durch die Kommission bekräftigt. Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die betroffenen Unternehmen in jener Rechtssache nicht die Richtigkeit der konkreten Feststellungen in der betreffenden Entscheidung mit der Begründung bestritten hätten, dass diese nicht auf Beweise aus dem relevanten Zeitraum gestützt seien (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, Randnr. 151), ist insoweit unerheblich. Im Übrigen war das Gericht auch in seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 428), der Ansicht, dass eine aus der Zeit vor der Zuwiderhandlung datierende Note von der Kommission „zur Herstellung eines Gesamtbilds der Kontakte zwischen den Konkurrenten“ berücksichtigt werden durfte „und so die Deutung der übrigen Beweise untermauern [konnte], nach denen die fraglichen Konkurrenzunternehmen im gegebenen Fall wegen der Preiserhöhungen miteinander in Verbindung standen“.

52      Nach alledem ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach sich die Kommission auf Informationen, die das Verhalten der Klägerin vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union betreffen, grundsätzlich nicht stützen dürfte, um zu beurteilen, ob die Praktiken der Klägerin nach dem Beitritt mit den Wettbewerbsregeln der Union vereinbar sind.

53      Die Klägerin behauptet im Übrigen, dass kein Verhalten vor dem 1. Mai 2004 für die Beurteilung erheblich sein könne, ob sie nach dem 1. Mai 2004 gegen Art. 82 EG oder Art. 102 AEUV verstoßen habe. Es bestehe nämlich kein Zusammenhang zwischen dem rechtlichen Maßstab des Vorliegens der streitigen Zuwiderhandlung und den verlangten Informationen, da Art. 82 EG und Art. 102 AEUV vor dem 1. Mai 2004 auf die von der Untersuchung der Kommission betroffenen Tatsachen nicht anwendbar gewesen seien.

54      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Erstens können nämlich Auskünfte oder Dokumente über die Entwicklungen der relevanten Märkte und die auf diesen Märkten tätigen Unternehmen der Kommission unabhängig von ihrer Vorzeitigkeit im Verhältnis zu dem angenommenen Zuwiderhandlungszeitraum ermöglichen, die relevanten Märkte zu bestimmen oder festzustellen, ob das betroffene Unternehmen auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnimmt (13. Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung).

55      Zweitens ist auch in Bezug auf die von der Kommission als Begründung für die Einleitung des Verstoßverfahrens angeführten Missbräuche (vgl. oben, Randnr. 3) darauf hinzuweisen, dass sich, was von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist, bestimmte Daten über die Kosten vor dem 1. Mai 2004 als zur Feststellung des etwaigen Bestehens einer Kosten-Preis-Schere erforderlich erweisen könnten. So kann es sein, dass bestimmte Investitionsausgaben über einen Zeitraum abgeschrieben werden müssen, der nicht notwendigerweise dem Zuwiderhandlungszeitraum entspricht (vgl. den dritten Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung). Dies ergibt sich übrigens aus der von der Klägerin angeführten Entscheidungspraxis der Kommission betreffend den Missbrauch einer beherrschenden Stellung (vgl. Erwägungsgründe 76 und 77 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] [COMP/38.233 – Wanadoo Interactive]; vgl. insbesondere auch Erwägungsgründe 328 und 474 bis 489 der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] [COMP/38.784 – Wanadoo España/Telefónica]). Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑171/10 zurückzuweisen, dass die von der Kommission verlangten konkreten Informationen im vorliegenden Fall für die Anwendung des Kriteriums der Margenbeschneidung „unbedingt“ erforderlich sein müssten. Wie nämlich die Kommission vorbringt, liefe die von der Klägerin vertretene Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 darauf hinaus, dass die Kommission vor jedem Auskunftsverlangen den Inhalt der geforderten Dokumente sowie ihre jeweilige Bedeutung für die Zwecke der Untersuchung kennen müsste.

56      Außerdem sind in manchen Fällen die verfügbaren Informationen über die Kosten nicht spezifisch auf einen Zeitraum bezogen, der von dem Verstoß nicht betroffen wäre (vgl. Fn. 64 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] [COMP/38.233 – Wanadoo Interactive]). Eine solche Fallgestaltung hat im Übrigen auch die Klägerin ausdrücklich anerkannt, denn sie teilte der Kommission mit E‑Mail vom 14. August 2009 mit, dass sie beschlossen habe, ihr bestimmte Daten für das Jahr 2004 betreffend die Zeit vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union zu übermitteln, „da eine Isolierung der betroffenen Daten in verständlicher Weise nicht möglich ist“ (vgl. oben, Randnr. 10).

57      Schließlich können, wie die Kommission zu Recht vorbringt, auch Dokumente über vor dem 1. Mai 2004 liegende Entscheidungen oder Vereinbarungen der Klägerin, die nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union durchgeführt wurden, als für die Kommission erforderlich angesehen werden, damit es ihr möglich ist, den nach dem Beitritt datierenden Sachverhalt festzustellen und zutreffend zu deuten.

58      So können im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG mögliche Hinweise auf eine etwaige Absicht der Verdrängung der Mitbewerber für eine angemessene Untersuchung der Sache erheblich sein (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wurde, Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 150; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C‑62/86, Slg. 1991, I‑3359, Randnrn. 71 und 72, und TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen verhängen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 82 EG verstoßen. Nach der Rechtsprechung kann die Kommission bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln, der einem Unternehmen zuzurechnen ist, zur Bestimmung einer in einem angemessenen Verhältnis dazu stehenden Bußgeldhöhe u. a. die besondere Schwere von Zuwiderhandlungen berücksichtigen, die Teil einer planmäßigen und zusammenhängenden Strategie waren, die darauf abzielte, durch verschiedene Verdrängungspraktiken gegenüber den Wettbewerbern die beherrschende Stellung des Unternehmens auf Märkten, auf denen der Wettbewerb bereits eingeschränkt war, künstlich aufrechtzuerhalten oder zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T‑83/91, Slg. 1994, II‑755, Randnr. 241, und vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Slg. 2010, II‑2631, Randnr. 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Daraus folgt, dass selbst auf die Zeit vor der Zuwiderhandlung bezogene Auskünfte und Dokumente wie manche der in Punkt IV des Anhangs I der ersten angefochtenen Entscheidung angesprochenen und nach Ansicht der Klägerin unmaßgeblichen internen Präsentationen Letzterer, mit denen dieser eine Ausschlussstrategie nachgewiesen werden könnte, der Kommission bei der Bestimmung der Schwere des etwaigen Verstoßes helfen und somit als im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch die Kommission erforderlich angesehen werden können.

61      Daher führt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass der Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung seinem Inhalt nach objektiv ist und keine Schädigungsabsicht voraussetzt, nicht dazu, dass die Absicht, sich dem Leistungswettbewerb fremder Praktiken zu bedienen, in jedem Fall als unerheblich anzusehen ist, denn diese Absicht kann immer noch zur Begründung der Schlussfolgerung herangezogen werden, dass das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt hat, auch wenn diese Schlussfolgerung in erster Linie auf der objektiven Feststellung einer tatsächlichen Verwirklichung des missbräuchlichen Verhaltens beruhen sollte. Die Kommission ist deshalb berechtigt, die internen Unterlagen der betroffenen Unternehmen zu prüfen, da sich aus ihnen der Nachweis ergeben kann, dass der Ausschluss des Wettbewerbs beabsichtigt war, oder sie im Gegenteil eine andere Erklärung für die untersuchten Praktiken nahelegen.

62      Ohne dass auf das Vorbringen der Kommission in der Rechtssache T‑458/09 zur Verwendung entlastender Informationen über die Zeit vor dem 1. Mai 2004 durch die Klägerin eingegangen zu werden braucht, kann die Klägerin in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht behaupten, dass für die von der Kommission vorzunehmende Beurteilung des etwaigen Vorliegens einer Lieferverweigerung, einer Margenbeschneidung oder irgendeines sonstigen Ausschlussverhaltens (vgl. den jeweils ersten Erwägungsgrund der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung) Informationen und Dokumente, die sich auf die Zeit vor dem 1. Mai 2004 beziehen, unmaßgeblich seien, weil die Feststellung solcher Zuwiderhandlungen nur auf objektive Daten ab dem Verstoß gestützt werden könne.

63      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich vorgetragen, es gebe keinen objektiven Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen in ihrer Gesamtheit und den behaupteten Verstößen, was – hilfsweise – eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen insoweit rechtfertige, als sie zumindest zum Teil bestimmte Informationen beträfen, die keinen objektiven Zusammenhang mit den behaupteten Verstößen aufwiesen. Ohne dass über die von der Kommission in Abrede gestellte Zulässigkeit eines solchen Antrags entschieden zu werden braucht, genügt aber die Feststellung, dass die Klägerin ihn in keiner Weise begründet hat, so dass er zurückzuweisen ist.

64      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den „Grundsatz eines fairen Verfahrens“

65      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe mit dem Erlass der beiden angefochtenen Entscheidungen gegen den „Grundsatz eines fairen Verfahrens“ verstoßen, der durch Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1, im Folgenden: Charta) verbürgt sei. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Kommission führe ihre Untersuchung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Beflissenheit, wenn ihre Analyse eines Verhaltens nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union durch auf die Zeit vor dem Beitritt bezogene Informationen beeinflusst werde, obwohl das Verhalten vor dem Beitritt aus der Sicht des Wettbewerbsrechts der Union völlig rechtmäßig gewesen sei. Das Gericht geht angesichts dieser Ausführungen davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung beruft.

66      Nach ihrem 37. Erwägungsgrund „wahrt“ die Verordnung Nr. 1/2003 „die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind“; zudem „ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden“. Außerdem sind nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV die Charta und die Verträge seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtlich gleichrangig.

67      Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta bestimmt in seinem Abs. 1, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“.

68      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Grundsatz der guten Verwaltung kommt in den Fällen, in denen die Organe der Union über einen Beurteilungsspielraum verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 14; Urteile La Cinq/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 86, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 404).

69      Ob die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hat, ist im Licht der vorstehenden Hinweise zu ermitteln.

70      Als Erstes hält die Klägerin es für unzulässig, dass die Kommission, um einen Verstoß gegen Art. 82 EG nach dem 1. Mai 2004 zu beweisen, versuche, an Informationen über ihr Marktverhalten zu einer Zeit zu gelangen, zu der sie sich nicht an diese Bestimmung habe halten müssen.

71      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es ist nämlich namentlich die Verpflichtung der Kommission zur sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, aufgrund deren sie eine Entscheidung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorbereiten und auf der Grundlage aller Gegebenheiten, die sich darauf auswirken können, treffen muss. Zu diesem Zweck verfügt die Kommission über die Befugnis, von den Unternehmen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 „alle erforderlichen Auskünfte“ zu verlangen.

72      Wie sich aber aus den Ausführungen im Rahmen des ersten Klagegrundes ergibt, können sich selbst auf die Zeit vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union und vor der Zuwiderhandlung bezogene Auskünfte und Dokumente als erforderlich erweisen, damit die Kommission die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen kann.

73      Als Zweites bringt die Klägerin vor, die Kommission sei in ihrer Ermittlung und Beurteilung ihr gegenüber voreingenommen. Die Dokumente, die sie nach der ersten angefochtenen Entscheidung vorlegen solle, könnten nämlich Einfluss darauf haben, wie die Kommission ihr Verhalten nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union wahrnehme. In Anbetracht der oben in den Randnrn. 41 bis 62 gemachten Ausführungen kann diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Jedenfalls ist es zurückzuweisen, weil es auf einer rein hypothetischen Annahme beruht. Die beiden angefochtenen Entscheidungen haben nämlich nicht die Untersuchung des Verhaltens der Klägerin nach dem 1. Mai 2004 zum Gegenstand.

74      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

75      Mit diesem Klagegrund bringt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, da sie in den beiden angefochtenen Entscheidungen Informationen und Dokumente von ihr verlangt habe, die sich auf die Zeit vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union bezögen und für die Beurteilung des behaupteten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht erforderlich seien. Insoweit sei das Grundprinzip der Unverletzlichkeit der Privatsphäre zu berücksichtigen, nach dem die Kommission ihre Ermittlungsbefugnisse nicht über das Erforderliche hinaus ausüben dürfe. Außerdem macht die Klägerin, ohne ausdrücklich den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 253 EG in Bezug auf die erste angefochtene Entscheidung und gegen Art. 296 AEUV in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung zu formulieren, geltend, die Kommission habe nicht plausibel erläutert, weshalb die verlangten Informationen für die Beurteilung des angeblich missbräuchlichen Verhaltens nach dem 1. Mai 2004 erforderlich seien. Dazu führt die Klägerin im Übrigen aus, dass die Kommission bereits Auskünfte erhalten habe, die mehr als fünf Jahre seit dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union abdeckten.

76      Als Erstes wäre der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 253 EG und Art. 296 AEUV zurückzuweisen, sofern es tatsächlich in der Absicht der Klägerin gelegen haben sollte, ihn geltend zu machen. Ebenso wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission (136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25), zu Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 und das Gericht in seinem Urteil Société Générale/Kommission (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 62) zu Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung befunden haben, bestimmt nämlich Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Entscheidung, mit der Auskünfte verlangt werden.

77      So sieht diese Bestimmung vor, dass die Kommission „die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an[gibt] und … die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest[legt]“. Außerdem ist in dieser Bestimmung geregelt, dass die Kommission „ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen“ gibt, „entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin[weist] oder … diese auf[erlegt]“ und auch „auf das Recht hin[weist], vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben“. Insoweit muss die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteil Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 63).

78      Abgesehen davon, dass zum einen die Erwägungsgründe 20 und 21 und der verfügende Teil der ersten angefochtenen Entscheidung sowie zum anderen die Erwägungsgründe 17 und 18 und der verfügende Teil der zweiten angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Sanktionen und das Klagerecht, die vorstehend in Randnr. 77 angesprochen worden sind, Bezug nehmen, hat hier aber die Kommission in den Erwägungsgründen 12 bis 15 der ersten angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Randnrn. 13 bis 16) und im dritten Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Randnrn. 21 und 22) rechtlich hinreichend begründet, weshalb die in den Anhängen der beiden angefochtenen Entscheidungen angeforderten Informationen und Dokumente für ihre Untersuchung der behaupteten Zuwiderhandlung erforderlich sind.

79      Insbesondere hat die Kommission im 14. Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung die Gründe für die Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen in den Punkten I und II des Anhangs I dieser Entscheidung und im 15. Erwägungsgrund derselben Entscheidung die Gründe für ihre Anforderung der in den Punkten III und IV dieses Anhangs angesprochenen Dokumente ausdrücklich genannt (vgl. oben, Randnrn. 15 und 16). Sie hat auch im dritten Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung die Erforderlichkeit des „Standardberichts ÚČN“ und der Informationen und Dokumente über die Kosten für die Werbung neuer Kunden und bestimmte Kapitalausgaben von Slovak Telekom im Hinblick auf die Erbringung mancher Breitbanddienste begründet (vgl. oben, Randnrn. 21 und 22).

80      Als Zweites ist, auch wenn die Klägerin geltend macht, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dieser Klagegrund zu verwerfen.

81      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsverlangen der Kommission gegenüber einem Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und die einem Unternehmen auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung für dieses keine Belastung darstellen darf, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 51 und 52, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 418). Außerdem ist das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder – natürlichen oder juristischen – Person nach der Rechtsprechung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe von ihr Informationen und Dokumente über die Zeit vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union verlangt, obwohl solche Informationen und Dokumente nicht erforderlich seien und für die Beurteilung der behaupteten Zuwiderhandlung auch nicht sein könnten. Insoweit weist sie darauf hin, dass die Kommission bereits Auskünfte erhalten habe, die mehr als fünf Jahre seit dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union abdeckten. Die Kommission habe sie so unter Androhung von Zwangsgeldern gezwungen, großen Personalaufwand zu betreiben und zahlreiche nicht öffentliche Informationen zu liefern, die nichts mit dem zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 82 EG und Art. 102 AEUV zu tun hätten. Der Blick auf die Art der ihr konkret entgegengehaltenen Behauptungen bestätige dies.

83      Die Klägerin hat in der Rechtssache T‑458/09 nicht substantiiert, weshalb die ihr auferlegte Verpflichtung, zahlreiche nicht öffentliche Informationen zu liefern oder insoweit großen Personalaufwand zu betreiben, für sie eine gemessen an der Erforderlichkeit der Untersuchung unverhältnismäßige Belastung dargestellt hätte. In der Rechtssache T‑171/10 hat sie betont, dass der Umstand, dass sich die verlangten Auskünfte nicht auf den Untersuchungszeitraum bezögen, nicht für die Feststellung eines Missbrauchs in dem Zeitraum, auf den sie sich bezögen, herangezogen werden könnten und keine unerlässliche Voraussetzung für die Feststellung einer angeblich nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union begangenen Zuwiderhandlung seien, erkennen lasse, dass die zweite angefochtene Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

84      Da die vorstehend in den Randnrn. 82 und 83 angeführten Beanstandungen fließend in diejenigen übergehen, die im Rahmen des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden sind, und die Klägerin darüber hinaus keine Erläuterungen zur Unverhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Belastung gegeben hat, kann jedoch kein Verstoß der Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festgestellt werden.

85      Jedenfalls hat die Kommission, wie sie in ihren Gegenerwiderungen vorgebracht hat, tatsächlich versucht, die Belastung der Klägerin in Grenzen zu halten. So hat sie von dieser in der ersten angefochtenen Entscheidung nur die Vorlage der Präsentationen und sonstigen Dokumente verlangt, die sie nach einer Vorabanalyse der Protokolle der Geschäftsleitung der Klägerin für erforderlich hielt. In der zweiten angefochtenen Entscheidung hat sie vor allem auf eine Unterredung mit der Klägerin über die Arten von Finanz- und Rechnungsberichten und über die dieser vorliegenden Auskünfte hin ihre Verlangen auf bestimmte Dokumente beschränkt. Zum Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Kommission an sie und an ihre Muttergesellschaft 17 Auskunftsverlangen gerichtet habe, von denen einige die Aktualisierung vorliegender Informationen betroffen hätten, hat die Kommission unwidersprochen von der Klägerin darauf hingewiesen, dass diese Verlangen nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen ergangen seien. Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, ist das Vorbringen der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, Slg. 2010, I‑3009, Randnr. 26).

86      Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission zweitens dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie von ihr die Übermittlung von Daten verlangt habe, die einen Zeitraum von ungefähr eineinhalb Jahren vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union abdeckten, was zeige, dass die verlangten Informationen keinen hinreichenden Zusammenhang mit der behaupteten Zuwiderhandlung aufwiesen.

87      Diese Beanstandung zielt jedoch im Kern auch auf den Nachweis ab, dass die verlangten Informationen nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erforderlich gewesen seien.

88      Eine entsprechende Beanstandung ist aber im Rahmen des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden. Jedenfalls ist zur ersten angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Klägerin nicht die Schilderung im 14. Erwägungsgrund dieser Entscheidung bestreitet, wonach die ATM-Aggregation und das Kernnetz der Klägerin (Punkte I und II des Anhangs I der ersten angefochtenen Entscheidung) zum einen vor dem 1. Mai 2004 eingeführt und zum anderen zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Entscheidung von ihr nach wie vor zur Erbringung von Breitbanddiensten für Groß- und für Einzelkunden benutzt wurden. Ebenso wenig bestreitet sie die Darstellung im 15. Erwägungsgrund der ersten angefochtenen Entscheidung, wonach die in den Punkten III und IV des Anhangs I der besagten Entscheidung genannten Dokumente zum einen im Jahr 2003 eingeführte und von ihr auch nach dem 1. Mai 2004 noch angebotene Breitbanddienste für Groß- und für Einzelkunden und zum anderen namentlich die Planung dieser Dienste, ihre Einführung, die damit verbundenen Investitionen und ihre Entwicklung betreffen. Die Kommission durfte aber solche Informationen berechtigterweise als erforderlich betrachten, auch wenn sie sich auf einen Zeitraum von ungefähr eineinhalb Jahren vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union beziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung und aus den oben in Randnr. 55 bereits angeführten Gründen hinsichtlich der Auskunftsverlangen betreffend die Einnahmen, die (gegebenenfalls abzuschreibenden) Kosten und die Rentabilität der Klägerin (vgl. oben, Randnrn. 21 und 22).

89      Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch verletzt worden ist, dass die verlangten Dokumente und Auskünfte einen Zeitraum von ungefähr eineinhalb Jahren vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union abdecken.

90      Drittens beanstandet die Klägerin in der Rechtssache T‑171/10, dass die Kommission nicht ein „einfaches Auskunftsverlangen“ an sie gerichtet habe. Die Kommission kann jedoch nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 Auskünfte von einem Unternehmen „durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung“ verlangen, ohne dass diese Bestimmung den Erlass einer Entscheidung an ein vorheriges „einfaches Auskunftsverlangen“ knüpft. Demzufolge kann allein in dem Umstand, dass die zweite angefochtene Entscheidung ohne ein zuvor an die Klägerin gerichtetes einfaches Auskunftsverlangen erlassen wurde, kein Verstoß der Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen werden. Auch hat die Kommission nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, als sie in der zweiten angefochtenen Entscheidung Auskünfte von der Klägerin verlangte, ohne zuvor ein einfaches Auskunftsverlangen an sie gerichtet zu haben, wenn man die in den Erwägungsgründen 7 und 13 der zweiten angefochtenen Entscheidung genannten Umstände und insbesondere die Gefahr von Verzögerungen bei der Übermittlung der Auskünfte, den Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit Auskünfte über die Zeit vor dem 1. Mai 2004 verweigert hatte, und die Nichtigkeitsklage gegen die erste angefochtene Entscheidung berücksichtigt (vgl. oben, Randnr. 23).

91      Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

92      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin in den Rechtssachen T‑458/09 und T‑171/10 mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission in beiden Rechtssachen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Slovak Telekom a.s. trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.