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Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Schweden), eingereicht am 10. März 2021 – Italienische Republik/ Athena Investments A/S (ehemals Greentech Energy Systems A/S), NovEnergia II Energy & Environment (SCA) SICAR, NovEnergia II Italian Portfolio SA

(Rechtssache C-155/21)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführerin: Italienische Republik

Andere Parteien des Verfahrens: Athena Investments A/S (tidigare Greentech Energy Systems A/S), NovEnergia II Energy & Environment (SCA) SICAR und NovEnergia II Italian Portfolio SA

Vorlagefragen

Ist der ECV1 dahin auszulegen, dass die die Streitbeilegung betreffende Regelung in Art. 262  – durch die eine Vertragspartei zustimmt, dass für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren ein internationales Schiedsverfahren eingeleitet wird – auch eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat der EU und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat der EU umfasst?

Falls Frage 1 bejaht wird:

Sind die Art. 19 und 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den Art. 267 und 344 AEVU dahin auszulegen, dass sie der die Streitbeilegung betreffenden Regelung in Art. 26 oder einer Anwendung dieser Regelung betreffend die Streitbeilegung in einem Fall entgegenstehen, in dem ein Investor aus einem Mitgliedstaat der EU, wenn es zu einer Streitigkeit in Bezug auf eine Investition in einem anderen Mitgliedstaat kommt, nach Art. 26 ein Verfahren gegen diesen letztgenannten Mitgliedstaat bei einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Zuständigkeit und Entscheidung dieser Mitgliedstaat hinnehmen muss?

Falls Frage 2 bejaht wird:

Ist das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und das Effektivitätsprinzip, dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer nationalen Präklusionsregelung wie § 34 Abs. 2 des Schiedsverfahrensgesetzes entgegensteht, wenn die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, dass eine Partei im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nicht rügen darf, dass keine gültige Schiedsvereinbarung vorliege, weil die Regelung betreffend die Streitbeilegung in Art. 26 ECV oder das Angebot einer Streitbeilegung gemäß dieser Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ungültig oder unanwendbar sei?

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1 Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, L 69, S. 1).

2 Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz - Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta - Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta (ABl. 1994, L 380, S. 24).