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Klage, eingereicht am 30. März 2009 - Valigeria Roncato/HABM - Roncato (CARLO RONCATO)

(Rechtssache T-124/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Valigeria Roncato SpA (Campodarsego, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Roncato Srl (Campodarsego, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM in den Sachen R 237/2008-1 und R 263/2008-1, ergangen am 23. Januar 2009 und zugestellt am 30. Januar 2009, aufzuheben;

der Beklagten und der anderen beteiligten Partei die Kosten des vorliegenden sowie des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Roncato Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CARLO RONCATO" (Anmeldung Nr. 4 631 719) für Waren der Klassen 3, 9 und 14.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarke "RV RONCATO" (Nr. 662 773), italienische Bildmarke "RONCATO" (Nr. 510 528) und nicht eingetragene italienische Bildmarken "RV RONCATO".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in vollem Umfang.

Klagegründe: Verfehlte Anwendung von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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