Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 - Technion - Israel Institute of Technology und Technion Research & Development/Kommission

(Rechtssache T-657/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Technion - Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

der auf Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Klage stattzugeben;

sie für zulässig zu erklären und

in der Hauptsache die Klage für begründet zu erklären und die Entscheidung der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2011 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung, da die Einziehungsanordnung vom 19. Oktober 2011 ausschließlich auf Elemente gestützt werde, deren Begründung und Stichhaltigkeit im Rahmen der Rechtssache T-546/11, Technion - Israel Institute of Technology und Technion Research & Development/Kommission angefochten werde, nämlich einen Prüfbericht und eine Entscheidung der Kommission, mit der bestimmte Kosten in Anwendung der Ergebnisse der u. a. die Durchführung des MOSAICA-Vertrags betreffenden Finanzprüfung für nicht förderfähig erklärt worden seien.

Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Kläger machen geltend,

die Kommission eigne sich die Vorteile der Leistungen aus dem Vertrag und die Forschungsergebnisse zu, ohne für deren Erbringung gezahlt zu haben, sollte sie den geforderten Betrag, der sämtliche von dem Angestellten der TECHNION, M. K., für den MOSAICA-Vertrag erbrachten Leistungen umfasse, zurückerlangen;

sie seien berechtigt, die Erstattung der Kosten für die im Rahmen des MOSAICA-Vertrags erbrachten Leistungen zu fordern;

ihnen würde im Fall einer Rückzahlung nicht nur der Betrag vorenthalten, der tatsächlich erbrachten Leistungen entspreche, vielmehr sähen sie sich auch einem zusätzlichen Verlust gegenüber, da sie über die Einziehung hinaus auch vor Kosten stünden, die zur Erbringung der Leistungen aufgewandt worden seien.

____________

1 - ABl. 2011, C 355, S. 28.