Language of document : ECLI:EU:T:2013:621





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. November 2013 – 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T‑42/13)

„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie im EWR, ausgenommen Irland, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich – Geldbußen – Verzugszinsen – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit dem der Adressat aufgefordert wird, eine wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen – Vorbereitungshandlung für reine Vollstreckungshandlungen – Unzulässigkeit (Art. 256 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV, Art. 267 AEUV und Art. 299 Abs. 4 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 86 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 20, 24-28, 35, 39)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2012 (Sache COMP/39.396 – Reagenzien auf Basis von Calcium- und Magnesiumcarbid für die Stahl- und Gasindustrie) enthalten sein soll und mit der die Kommission die Klägerin aufgefordert hat, den noch ausstehenden Betrag der Geldbuße, die sie mit ihrer Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Klägerin verhängt hatte, zuzüglich Verzugszinsen an sie zu zahlen oder ihr eine Bankbürgschaft über diesen Betrag zu stellen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die 1. garantovaná a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.