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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Alitalia ( Linee aeree italiane S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. November 2001

    (Rechtssache T-301/01)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Die Alitalia ( Linee aeree italiane S.p.A. hat am 30. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Prof. Mario Siragusa, Prof. Gian Michele Roberti und Giuseppe Scassellati, die Rechtsanwältin Francesca Maria Moretti sowie der Rechtsanwalt Francesco Sciaudone.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung vom 18. Juli 2001 insgesamt für nichtig zu erklären;

(hilfsweise Artikel 1 der genannten Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Vereinbarkeit der Kapitalzufuhr mit dem Gemeinsamen Markt von der Einhaltung der in der Entscheidung vom 15. Juli 1997 festgelegten Bedingungen abhängig gemacht wird;

(die Kommission zur Erstattung der Auslagen, Gebühren und Honorare zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung 2001/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten der Klägerin1. Die Klägerin macht geltend, in dieser Entscheidung würden die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung 97/789/EG wörtlich wiedergegeben, mit der die Kommission die dem Unternehmen Alitalia von Italien gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung von insgesamt 2 750 Mrd. ITL zur Umstrukturierung des Unternehmens genehmigt habe. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage sei wegen unzureichender Begründung und offensichtlicher Beurteilungsfehler für begründet erklärt worden2.

In der angefochtenen Entscheidung stelle die Kommission fest, Artikel 233 verpflichte sie nicht, das Verfahren wieder zu eröffnen und sämtliche Verfahrensschritte erneut durchzuführen. Was die unzureichende Begründung angehe, so könne das Verfahren ab dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem der Fehler eingetreten sei. Hinsichtlich der offensichtlichen Beurteilungsfehler müsse sich die angefochtene Entscheidung auf die Sachinformationen stützen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 1997 vorgelegen hätten; die vom Gericht festgestellten Fehler bezögen sich nur auf die Beurteilung des Sachverhalts, dessen materielle Richtigkeit nicht in Frage gestellt worden sei.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Anträge geltend:

( Verstoß gegen Artikel 233 EG.

( Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 2 EG: Die Kommission hätte keine neue Entscheidung erlassen dürfen, die inhaltlich mit der vorangegangenen, für nichtig erklärten Entscheidung übereingestimmt habe, ohne das in dieser Bestimmung vorgesehene Untersuchungsverfahren durchzuführen.

( Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags3: Nach den angeführten allgemeinen Grundsätzen und nach der genannten Bestimmung hätte die Kommission innerhalb von zwei Monaten tätig werden müssen.

( Verletzung der Verteidigungsrechte: Es sei der Klägerin nicht ermöglicht worden, ihre Rechtsauffassung in dem Verwaltungsverfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zu vertreten.

( Verstoß gegen die Begründungspflicht.

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1 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. L 271 vom 12. Oktober 2001, S. 28. ( TEXTE DE LA NOTE (

2 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97. ( TEXTE DE LA NOTE (

3 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ( TEXTE DE LA NOTE (