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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Ayuntamiento de Osera de Ebro gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. November 2001

    (Rechtssache T-303/01)

    Verfahrenssprache: Spanisch

Das Ayuntamiento de Osera de Ebro (Gemeinde Osera de Ebro, Provinz Saragossa), Osera de Ebro (Provinz Saragossa, Spanien), hat am 30. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Javier Ariño Barcelona.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Kommission über die Beschwerde Nr. 1999/5330 für nichtig zu erklären;

(der Europäischen Kommission folgende Maßnahmen aufzugeben:

    1.die Regierung des Königreichs Spanien aufzufordern, die Verlegung der Trasse für den Solución Sur Alternativa B (südliche Lösung, Option B) genannten Teilabschnitt II (Brücke über den Ebro) des Abschnitts Saragossa(Lleida der Hochgeschwindigkeitsbahnlinie Madrid(Saragossa(Barcelona(französische Grenze, die vom Ministerrat am 25. Februar 1999 für umweltverträglich erklärt und mit Beschluss vom 17. März 1999 des Staatssekretärs für Infrastruktur und Verkehr genehmigt wurde, für nichtig zu erklären;

    2.die Regierung des Königreichs Spanien aufzufordern, diese Arbeiten auf der Trasse durchführen zu lassen, die als nördliche Option mit Beschluss des Staatsekretärs für Territorialpolitik vom 24. Februar 1995 allein ordnungsgemäß genehmigt worden ist;

    3.alle sonstigen Maßnahmen zur Durchführung der oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen, darunter einen Hinweis der Kommission an die spanischen Behörden, dass sie Zwangsmaßnahmen einschließlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und/oder der Streichung der Gemeinschaftsmittel zur Finanzierung der Arbeiten ergreifen werde, falls den ausgesprochenen Aufforderungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger trägt vor, er sei eine der Gemeinden, die durch die Trasse der so genannten Hochgeschwindigkeitsbahn Madrid(Saragossa(französische Grenze betroffen seien, für deren Bau die spanische Regierung einen Zuschuss des Kohäsionsfonds der Gemeinschaft (Vorhaben Nr. 95/11/65/007)1 erhalten habe. Die spanische Verwaltung habe ursprünglich die Trasse des Teilabschnitts II des Abschnitts Saragossa(Lleida genehmigt, die zwischen den zwei im Quellgebiet des Ebro möglichen Optionen die nördliche Option vorsehe, die das Schutzgebiet Soto de Aguilar unberührt lasse, ein in der klagenden Gemeinde gelegenes Ufergehölz von in ökologischer Hinsicht und für die Fauna großem Wert. Später habe die spanische Regierung entgegen dem Bericht der für Umweltschutz zuständigen Behörden beschlossen, die ursprünglich vorgesehene Trasse zu ändern, indem sie sich für die so genannte Solución Sur Alternativa B (südliche Lösung, Option B) entschieden habe, die nicht nur den Umweltschutz am wenigsten berücksichtige, sondern außerdem auch die teuerste Lösung sei.

Die Klägerin habe diese Tatsachen der Kommission am 1. Dezember 1999 mitgeteilt und sie ersucht, die spanische Regierung aufzufordern, den Beschluss über die Trasse "Solución Sur Alternativa B" nicht durchzuführen und die nördliche Option zu wählen, und sie darauf hinzuweisen, dass die erhaltenen Gemeinschaftszuschüsse zurückgezahlt werden müssten, falls sie dem nicht Folge leisten sollte (Beschwerde Nr. 1999/5330). Die Kommission habe die spanische Regierung aufgrund dieser Beschwerde zu einer Stellungnahme aufgefordert und nach Prüfung der Antwort ( die die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage nicht habe einsehen können ( beschlossen, das Verfahren einzustellen.

Die Klägerin vertritt im Gegensatz zur Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der spanischen Regierung gegen folgende Regelungen des Gemeinschaftsrechts verstoße:

(die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2;

(die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen3;

(die Regelung über die Verwendung der Gemeinschaftsfonds, insbesondere die Verordnung Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds4.

In Anbetracht der in ihrer Beschwerde dargelegten flagranten Verletzung der Gemeinschaftsregelung durch die spanischen Behörden hätte die Kommission zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts tätig werden müssen und daher sei ihre Entscheidung, das Verfahren einzustellen, für nichtig zu erklären.

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1 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. C 153 vom 18. 5. 1998, S. 172. ( TEXTE DE LA NOTE (

2 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. ( TEXTE DE LA NOTE (

3 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. ( TEXTE DE LA NOTE (

4 - ( ( TEXTE DE LA NOTE ( ABl. L 130 vom 25. 5. 1994, S. 1. ( TEXTE DE LA NOTE (