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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-300/01 R, Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank

(Verfahren der einstweiligen Anordnung -- Aussetzung des Vollzugs -- Keine Dringlichkeit)

    Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-300/01 R, Carlo De Nicola, wohnhaft in Rom, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola, gegen Europäische Investitionsbank (Bevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz und C. Camilli) wegen Aussetzung des Vollzugs der Entlassung des Klägers durch die Europäische Investitionsbank hat der Präsident des Gerichts am 29. April 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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