Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008 - Alitalia / Kommission
(Staatliche Beihilfen - Rekapitalisierung von Alitalia durch die italienischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nach einem Urteil des Gerichts, das eine frühere Entscheidung für nichtig erklärt hat, ergangene Entscheidung - Zulässigkeit - Verstoß gegen Art. 233 EG - Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG - Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfe - Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Alitalia - Linee aeree italiane Spa (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G.M. Roberti, G. Scassellati Sforzolini, F. Moretti und F. Sciaudone)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von A. Abate und G. Conte)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/723/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (ABl. L 271, S. 28).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Alitalia - Linee aeree italiane SpA trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 44 vom 16.2.2002.