Language of document : ECLI:EU:T:2008:96





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008 – Zypern/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑54/08 R, T‑87/08 R, T‑88/08 R und T‑91/08 R bis T‑93/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Ausschreibung von Aufträgen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Nordteil Zyperns – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-22)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 50-51)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 53)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm durch die angefochtene Handlung – Keine automatische Erfüllung der Voraussetzung – Beweislast (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 58-59)

Gegenstand

Anträge auf Aussetzung des Vollzugs mehrerer Ausschreibungen der Kommission, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung im Nordteil Zyperns in den Bereichen Energie, Umwelt, Landwirtschaft, Telekommunikation, Erziehung sowie Durchführung der Ernten und Bewässerung gefördert werden soll

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑54/08 R, T‑87/08 R, T‑88/08 R und T‑91/08 R bis T‑93/08 R werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.