Language of document : ECLI:EU:T:2014:1003





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 –

Trefilerías Quijano/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑427/10 und T‑576/10 und Rechtssache T‑439/12)

„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegte Geldbuße – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem der ursprüngliche Beschluss geändert wird – Beschluss ohne Auswirkung auf die dem Kläger auferlegte Geldbuße – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 101 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 17-22)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012

Tenor

1.

In der Rechtssache T‑427/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.

In der Rechtssache T‑576/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3.

Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten.

4.

Die Trefilerías Quijano, SA wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T‑427/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T‑576/10 zu tragen.