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Klage, eingereicht am 16. September 2010 - Moreda-Riviere Tefilerías/Kommission

(Rechtssache T-426/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Moreda-Riviere Tefilerías, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandí Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 - Vorspannstahl gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10, ArcelorMittal/Kommission.

Konkret bringt die Klägerin Folgendes vor:

Art. 101 AEUV sei, was die Zuweisung von Verantwortlichkeit für den angeblichen Verstoß gegen diesen Artikel an MRT betreffe, fehlerhaft angewandt worden, da zum einen TYCSA (PSC) und nicht MRT für die angebliche Beteiligung der TYCSA S.L. an den im Beschluss dargelegten Verhaltensweisen verantwortlich sei und zum anderen die TYCSA S.L. nicht mit GSW/TYCSA eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Daher sei ihr keine Verantwortlichkeit für das Verhalten der TYCSA S.L. und der TYCSA PSC zuzuweisen.

Es seien Sachverhalts- und Rechtsfehler bei der Beurteilung der festgestellten Verhaltensweisen begangen worden, da die Europäische Kommission zu Unrecht annehme, sämtliche Vereinbarungen und Treffen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und Zeiträumen, mit verschiedenen Beteiligten und zu unterschiedlichen Zwecken geschlossen wurden bzw. stattgefunden hätten, stellten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV dar. Ferner bildeten die festgestellten Vereinbarungen keinen kohärenten Maßnahmenkomplex zur Erreichung eines einheitlichen Ziels.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße wegen Missachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, des Rückwirkungsverbots sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da bei der Berechnung der Geldbuße die Leitlinien von 1998 nicht angewandt und bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt worden seien; es seien die Verteidigungsrechte verletzt worden, und es liege ein Begründungsmangel vor.

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