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Klage, eingereicht am 23. Februar 2024 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-144/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Armati, M. Mataija und A. Tokár als Bevollmächtigte)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn mit dem Erlass der Bestimmungen der Regierungsverordnungen Nr. 404/2021 und Nr. 405/2021, die die Zahlung einer zusätzlichen Schürfgebühr und die Mindestabbaumenge betreffen, sowie des Gesetzes Nr. CXXXVI von 2021, mit dem die §§ 27A, 27B und 27C in das A bányászatról szóló 1993. évi XLVIII. törvény (Gesetz Nr. XLVIII von 1993 über den Bergbau) eingefügt wurden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 5 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt, der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates1 , verstoßen hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt, festzustellen, dass Ungarn gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit und gegen die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie 2015/1535) verstoßen hat.

2021 habe die ungarische Regierung zwei Regierungsverordnungen erlassen, mit denen unter dem Marktpreis liegende behördliche Preise für wesentliche Ausgangsstoffe der Bauwirtschaft wie Sand, Kies und Zement festgelegt worden seien. Die größten der Unternehmen, die solche Stoffe abbauen – von denen fast alle von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen kontrolliert würden – seien zur Zahlung einer zusätzlichen Schürfgebühr verpflichtet worden, die 90 % des Unterschieds zwischen dem behördlichen Preis und dem darüber hinausgehenden Verkaufspreis betrage. Die den Verordnungen unterworfenen Unternehmen seien jedoch verpflichtet, ein von der Regierung festgelegtes Mindestabbauniveau beizubehalten, andernfalls verlören sie ihre Schürfrechte.

Da diese Regierungsverordnungen für einen Übergangszeitraum – ursprünglich nur für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie – erlassen worden seien, habe das ungarische Parlament parallel dazu auch das Gesetz über den Bergbau geändert und den Präsidenten der zuständigen Aufsichtsbehörde ermächtigt, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen.

Nach Ansicht der Kommission verstießen diese Rechtsvorschriften gegen die im AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit, weil sie in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen und Unternehmen die Fortsetzung oder Aufnahme der in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsvorschriften fallenden Tätigkeiten in Ungarn beschränkten. Ferner sei Ungarn verpflichtet gewesen, die Kommission über den Entwurf dieser Rechtsvorschriften gemäß der Richtlinie 2015/1535 in Kenntnis zu setzen, habe dies aber nicht getan.

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1 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).