Language of document : ECLI:EU:T:2012:118

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. März 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ELLA VALLEY VINEYARDS – Ältere nationale und Gemeinschaftsmarken ELLE – Relatives Eintragungshindernis – Gefahr einer gedanklichen Verbindung – Gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen – Bekanntheit – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑32/10

Ella Valley Vineyards (Adulam) Ltd mit Sitz in Jerusalem (Israel), vertreten durch Rechtsanwälte C. de Haas und O. Vanner,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagte,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Hachette Filipacchi Presse (HFP) mit Sitz in Levallois-Perret (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt C. Moyou Joly,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2009 (Sache R 1293/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Hachette Filipacchi Presse (HFP) und Ella Valley Vineyards (Adulam) Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 22. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 19. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 19. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 4. März 2005 meldete die Klägerin, die Ella Valley Vineyards (Adulam) Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Weine“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 37/2005 vom 12. September 2005 veröffentlicht.

5        Am 12. Dezember 2005 erhob die Streithelferin, die Hachette Filipacchi Presse (HFP), gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf die beiden älteren Marken gestützt, die folgendem Bildzeichen entsprechen:

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7        Dabei handelt es sich zum einen um die am 30. Oktober 2003 angemeldete und am 11. Oktober 2005 unter der Nr. 3475365 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke, die u. a. folgende Waren der Klasse 16 umfasst: „Zeitschriften“ und „Bücher“. Zum anderen handelt es sich um die am 27. Juni 1989 angemeldete und am 27. Juni 1999 unter der Nr. 1538354 eingetragene französische Bildmarke, die u. a. folgende Waren der Klasse 16 umfasst: „Zeitschriften“ und „Bücher“.

8        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Eintragungshindernissen begründet.

9        Am 8. Juli 2008 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sich nicht hinreichend ähnlich, um die Gefahr zu begründen, dass das Publikum die Marken miteinander in Verbindung bringe oder eine gedankliche Verknüpfung zwischen ihnen herstelle, was die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 ausschließe.

10      Am 8. September 2008 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

11      Mit Entscheidung vom 11. November 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf.

12      Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen eine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen Zeichen herstellen könnten. Nach Ansicht der Beschwerdekammer besteht die angemeldete Marke aus dem dominierenden Wortelement „ella“, das in visueller Hinsicht bis hin zu seiner besonderen Typografie eine Ähnlichkeit mit den älteren Zeichen aufweise. Die weiteren Elemente der angemeldeten Marke seien nicht unterscheidend, da sie allgemein in der Weinbranche verwendet würden. Außerdem komme den Bestandteilen „ella“ und „valley“ der angemeldeten Marke in begrifflicher Hinsicht nicht dieselbe Bedeutung zu. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen das Wort „ella“ nicht als eine mit dem Wort „valley“ in Zusammenhang stehende geografische Angabe wahr, sondern als weiblichen Vornamen oder als feminines Pronomen. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die Bekanntheit der älteren Marken im Gebiet der Europäischen Union für Zeitschriften nachgewiesen worden sei.

13      Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass mit der Zeitschrift Elle, die beim Publikum hohes Ansehen genieße, ein besonderes Image von Eleganz verbunden werde, das mit der französischen Lebenskunst verbunden sei und sich nicht auf Mode beschränke, sondern sich auch auf die Gastronomie erstrecke. Zwischen den Veröffentlichungen mit Bezug zur Gastronomie und den Veröffentlichungen über Weine bestehe ein Zusammenhang. Außerdem bringe die Zeitschrift Elle Themenhefte über Gastronomie und Weine heraus, wie die Zeitschrift Elle À TABLE, sowie Sammelkarten mit kulinarischen Rezepten. Darüber hinaus werde die Zeitschrift Elle zum einen unmittelbar mit einer Weinpatenschaft (Cuvée ELLE) gedanklich in Verbindung gebracht und unterbreite ihren Lesern zum anderen regelmäßig Vorschläge zum Kauf von Weinen, die aufgrund ihrer Qualität ausgewählt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen berge der Umstand, dass dem Publikum Weine unter einer Marke angeboten würden, deren dominierendes Element ein Wort sei, das dem Wort „elle“ sehr ähnlich und in derselben Schriftart geschrieben sei, die ernsthafte Gefahr, dass die Klägerin die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutze. Dem Weinkonsumenten in der Union sei nämlich die Zeitschrift Elle bekannt, und er könne zwischen dieser und den Weinen der Klägerin eine gedankliche Verknüpfung herstellen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie vertritt die Ansicht, im vorliegenden Fall seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke herstellen könnten, nicht erfüllt. So wiesen die fraglichen Zeichen erstens keinerlei besondere Ähnlichkeit auf, zweitens seien die fraglichen Waren unähnlich und drittens komme den älteren Marken nur eine begrenzte Bekanntheit zu. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls die Wertschätzung der älteren Marken in keiner Weise durch die angemeldete Marke unlauter ausgenutzt werde.

18      Die Anwendung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 hängt, wie aus dessen Wortlaut hervorgeht, von drei Voraussetzungen ab: erstens von der Identität oder der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens von der Bekanntheit der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen älteren Marke und drittens vom Vorliegen der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM – Parfums Givenchy [only givenchy], T‑586/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grads der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (Urteil des Gerichts vom 12. November 2009, Spa Monopole/HABM – De Francesco Import [SpagO], T‑438/07, Slg. 2009, II‑4115, Randnr. 15; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, Slg. 2008, I‑8823, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil Intel Corporation, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Der Gerichtshof hat ausgeführt, welche Kriterien bei der umfassenden Beurteilung im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der genannten gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken als einschlägig in Betracht kommen. Zu diesen Kriterien zählt der Gerichtshof erstens den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grads der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie der betreffenden Verkehrskreise, drittens das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, viertens den Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und fünftens das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum (Urteil Intel Corporation, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 42).

22      Im vorliegenden Fall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23      Was die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, das Voraussetzung für die missbräuchlichen Verhaltensweisen nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, voraussetzt, dass die Verkehrskreise, die von den Waren und Dienstleistungen angesprochen werden, für die diese Marken eingetragen sind, dieselben sind oder „sich“ in bestimmtem Umfang „überschneiden“ (Urteil Intel Corporation, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnrn. 46 bis 49).

24      Im vorliegenden Fall bestehen zum einen die Verkehrskreise, die von den von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen, für die die Wertschätzung dieser älteren Marken geltend gemacht wird, angesprochen werden, nämlich „Zeitschriften“ und „Bücher“, in der breiten Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [100 und 300], T‑425/07 und T‑426/07, Slg. 2009, II‑4275, Randnr. 24, und Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [222, 333 und 555], T‑200/07 bis T‑202/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26). Da es sich bei einer der beiden älteren Marken, auf die die Streithelferin ihren Widerspruch stützte, um eine Gemeinschaftsmarke handelt, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise insoweit in der breiten Öffentlichkeit in der Union.

25      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, d. h. „Weine“, ebenfalls für die breite Öffentlichkeit in der Union bestimmt sind. Da Weine nämlich nach der Rechtsprechung normalerweise Gegenstand des allgemeinen Vertriebs sind, der vom Lebensmittelbereich von Kaufhäusern bis zu Restaurants und Cafés reicht, handelt es sich dabei um gängige Verbrauchsartikel, für die die maßgeblichen Verkehrskreise die europäischen Durchschnittsverbraucher von Massenverbrauchswaren sind, die als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig gelten (vgl. Urteile des Gerichts vom 16. September 2009, Dominio de la Vega/HABM – Ambrosio Velasco [DOMINIO DE LA VEGA], T‑458/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und vom 23. September 2009, Viñedos y Bodegas Príncipe Alfonso de Hohenlohe/HABM – Byass [ALFONSO], T‑291/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Unter diesen Umständen ist, da es sich bei den Verbrauchern, die von den mit den genannten Marken bezeichneten Waren und Dienstleistungen angesprochen werden, um die breite Öffentlichkeit in der Union handelt, festzustellen, dass „sich“ die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne der oben in Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung „überschneiden“.

27      Dem Argument der Klägerin, die Verkehrskreise, die von den mit den genannten Marken bezeichneten Waren angesprochen würden, wiesen einen überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auf, weil sie aufgrund der Eigenart dieser Waren, dass es sich dabei um „koschere“ Weine handle, besonders anspruchsvoll seien, kann nicht gefolgt werden.

28      Zunächst geht nämlich aus der oben in Randnr. 25 angeführten ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Weinkonsument im Allgemeinen eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringt. Um die Beurteilung der Beschwerdekammer zu erschüttern, genügt es nicht, dass die Klägerin behauptet, der Verbraucher sei in einem bestimmten Sektor Marken gegenüber besonders aufmerksam; vielmehr muss sie diese Behauptung belegen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, La Sonrisa de Carmen u. a./HABM – Harald Heldmann [BLOOMCLOTHES], T‑118/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), was sie nicht rechtlich hinreichend getan hat.

29      Sodann ist festzustellen, dass die angemeldete Marke Wein im Allgemeinen bezeichnet und nicht besondere Arten von Wein. Somit ändert der Umstand, dass die Klägerin die angemeldete Marke verwenden möchte, um „koscheren“ Wein zu verkaufen, was eine Frage der besonderen Art und Weise ist, in der die mit der genannten Marke gekennzeichneten Produkte vertrieben werden, die sich im Lauf der Zeit und je nach dem Willen ihrer Inhaber ändern kann, nichts an der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst eingeräumten Tatsache, dass der Schutz der angemeldeten Marke, sollte sie eingetragen werden, sich auf alle Weine erstreckt, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise für sämtliche „Weine“ zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, Zero Industry/HABM – zero Germany [zerorh+], T‑400/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Bekanntheit der älteren Marken

30      Die Bekanntheit der älteren Marken reicht nach Ansicht der Klägerin nicht dafür aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet des Weins eine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen Marken und der angemeldeten Marke herstellen. Der Umstand, dass die Zeitschrift Elle dem Wein Artikel oder Rubriken widmen könne, verleihe den älteren Marken auf diesem Gebiet keine Bekanntheit.

31      Insoweit muss eine ältere Marke, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden soll. Im Rahmen der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der älteren Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke, ohne dass zu verlangen ist, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder sich ihre Bekanntheit auf das gesamte fragliche Schutzgebiet erstreckt, sofern diese Bekanntheit nur in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, General Motors, C‑375/97, Slg. 1999, I‑5421, Randnrn. 24, 25 und 27 bis 29, sowie zu Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2008, Mülhens/HABM – Spa Monopole [MINERAL SPA], T‑93/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

32      Im vorliegenden Fall räumt die Klägerin ein, dass die älteren Marken aufgrund des Erfolgs der Zeitschrift Elle im Bereich Zeitschriften und Bücher im Gebiet der Union oder zumindest in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets bekannt sind.

33      Der Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass für den Nachweis, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken in einen Zusammenhang bringen, indem sie eine gedankliche Verknüpfung zwischen ihnen herstellen, bewiesen werden müsste, dass die älteren Marken im Bereich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen Bekanntheit erlangt haben. Somit war die Beschwerdekammer nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verpflichtet, festzustellen, dass die älteren Marken im Bereich des Weins Bekanntheit genossen.

34      Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung nur dann erforderlich sein kann, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob sich diese Bekanntheit über die von dieser Marke angesprochenen Verkehrskreise hinaus erstreckt, wenn die Verkehrskreise, die von den mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren angesprochen werden, sich von denen unterscheiden, die von der angemeldeten Marke angesprochen werden (Urteil Intel Corporation, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnrn. 51 bis 53). Hier jedoch sprechen, wie oben in Randnr. 26 ausgeführt, die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren einerseits und die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten andererseits zumindest teilweise dieselben Verkehrskreise an.

35      Somit ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass die Bekanntheit der älteren Marken dafür ausreichend gewesen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen und der angemeldeten Marke herstellen könnten.

 Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

36      Was die Voraussetzung der Identität oder der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, sind die älteren Marken und die angemeldete Marke miteinander zu vergleichen.

37      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der die Ähnlichkeit der Marken betreffenden Voraussetzung, die Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 aufstellt, nicht der Nachweis erforderlich ist, dass für die betroffenen Verkehrskreise zwischen der älteren bekannten Marke und der Anmeldemarke Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Marken bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise die Marken gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C‑408/01, Slg. 2003, I‑12537, Randnrn. 27 und 31, und vom 18. Juni 2009, L’Oréal u. a., C‑487/07, Slg. 2009, I‑5185, Randnr. 36; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 16. April 2008, Citigroup und Citibank/HABM – Citi [CITI], T‑181/05, Slg. 2008, II‑669, Randnrn. 64 und 65). Hierzu ist anzumerken, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft, umso größer ist, je ähnlicher diese Marken einander sind (Urteil Intel Corporation, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 44).

38      Bei der umfassenden Beurteilung zum Nachweis des Bestehens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den betroffenen Marken ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2007, La Perla/HABM – Worldgem Brands [NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC], T‑137/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPALINE], T‑21/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

39      Außerdem darf sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangte, dass die fraglichen Zeichen hinreichend ähnlich seien, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den fraglichen Marken herstellen könnten.

41      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass das Wort „ella“ das dominierende Element der angemeldeten Marke sei, da dieses Wort in großen Majuskeln geschrieben sei und seine anderen Wort- und Bildelemente schwache Unterscheidungskraft hätten. Von dieser Prämisse ausgehend stellte sie sodann fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den fraglichen Marken aufgrund der Nähe zwischen dem dominierenden Element „ella“ der angemeldeten Marke und dem einzigen Zeichen, aus dem die älteren Marken ELLE bestünden, eine gedankliche Verknüpfung herstellen könnten.

42      Wie aus obiger Randnr. 2 hervorgeht, besteht die angemeldete Marke im vorliegenden Fall aus einem das Etikett einer Weinflasche wiedergebenden schwarzen Rechteck mit einer feinen weißen Umrandung. Die Wörter „ella“ und „valley“ sind dem Rechteck in weißen Majuskeln eingeschrieben. Das Wort „vineyards“ steht in schwarzen Majuskeln unter dem Rechteck.

43      Obwohl, wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat, das Wort „ella“ in der angemeldeten Marke ein größeres Format hat als das Wort „valley“ und über diesem positioniert ist, ist davon auszugehen, dass diese beiden Wörter aufgrund der Gestaltung der angemeldeten Marke nicht getrennt voneinander wahrgenommen werden können. Die Wörter „ella“ und „valley“ sind nämlich beide auf dem schwarzfarbenen Rechteck angebracht und in derselben Schriftart und Farbe geschrieben. Aufgrund der unmittelbaren Nähe dieser beiden Wörter auf dem schwarzfarbenen Rechteck sowie ihrer identischen Farbe und Schriftart und trotz ihrer unterschiedlichen Größe nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „ella valley“ somit als untrennbares Ganzes wahr. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher eine Marke nach ständiger Rechtsprechung normalerweise als Ganzes wahrnimmt, ohne auf die verschiedenen Einzelheiten zu achten (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Juni 2011, adp Gauselmann/HABM, C‑532/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Diese Erwägungen gelten umso mehr im Zusammenhang mit Wein. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich häufig vor, dass der Verbraucher sich beim Kauf der Ware Etiketten mit Bezeichnungen gegenübersieht, die aus einem Ausdruck bestehen, der ein Wort enthält, auf das der ein Tal bezeichnende Begriff „valley“ folgt. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer selbst diesen Umstand bestätigt hat, indem sie sowohl in Randnr. 16 als auch in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung eine Reihe von auf diese Art gebildeten Herkunftsangaben für Weine angeführt hat, wie beispielsweise „Napa Valley“, „Sonoma Valley“ oder „Barrosa Valley“. Diese Vielzahl von Herkunftsangaben zeigt deutlich, dass derartige Bezeichnungen im Weinsektor gebräuchlich sind.

45      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der maßgebliche Verbraucher dahin tendieren wird, den Ausdruck „ella valley“, wenn er ihn als Ganzes wahrnimmt, als eine Bezugnahme auf einen Ortsnamen zu verstehen, der auf die Herkunft des Weins hinweist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass, auch wenn der Weinkonsument eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufweist, wie oben in den Randnrn. 25 und 28 dargelegt wurde, ihm die Herkunft des Weins, wenn er das Erzeugnis kauft, nur selten gleichgültig ist. Folglich schenkt der Verbraucher der Angabe der Herkunft des Weins, den er kauft, normalerweise eine gewisse Aufmerksamkeit.

46      Im Übrigen hat die Klägerin vor dem Gericht erklärt, dass der Ausdruck „ella valley“ im Englischen auf das Tal von Elah hinweise, ein Tal in Israel – das in der Bibel als der Ort erwähnt wird, wo David Goliath besiegt haben soll –, in dem der von der Klägerin unter der angemeldeten Marke vertriebene Wein erzeugt werde. Unabhängig von der Frage, ob dieser Umstand zur Folge haben kann, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Zeichen besteht – diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits –, ist jedenfalls festzustellen, dass der Umstand, dass sich der Ausdruck „ella valley“ auf ein tatsächlich existierendes Tal bezieht, für die Feststellung spricht, dass dieser Ausdruck einen Ortsnamen darstellt. Insoweit sind, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, sowohl das Wort „ella“ als auch das Wort „elah“ lediglich annäherungsweise Transkriptionen eines hebräischen Wortes, womit sich die unterschiedliche Schreibweise dieser beiden Wörter erklären lässt.

47      Nach alledem ist als Ergebnis festzuhalten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer den Ausdruck „ella valley“ als Ganzes auffassen, ohne die Wortelemente, aus denen er besteht, zu trennen, und ihn folglich als eine Bezugnahme auf einen Ortsnamen verstehen, der auf die Herkunft des Weins hinweist.

48      Da das Wort „vineyards“ auf den Begriff des „Weinbergs“ verweist, steht fest, dass es sich zumindest für das englischsprachige Publikum der Union auf die Herkunft des von der angemeldeten Marke erfassten Erzeugnisses bezieht und somit nur wenig kennzeichnungskräftig ist. Dementsprechend wird es, auch in Anbetracht seiner geringen Größe und seiner Anordnung auf dem angemeldeten Zeichen, vom Verbraucher nicht als das Element wahrgenommen werden, das auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinweist, was jedoch nicht zwingend bedeutet, dass dieses Wort als für den Gesamteindruck, den die angemeldete Marke hinterlässt, vernachlässigbar angesehen werden muss.

49      Unter diesen Voraussetzungen ist somit festzustellen, dass der Ausdruck „ella valley“ als Ganzes betrachtet – und nicht, wie es die Beschwerdekammer tut, allein auf das Element „ella“ beschränkt – das dominierende Element der angemeldeten Marke darstellt. Folglich muss sich die umfassende Beurteilung im Hinblick auf den Nachweis des Bestehens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den betroffenen Marken hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung im vorliegenden Fall auf die älteren Marken und die angemeldete Marke beziehen, deren dominierendes Element in dem Ausdruck „ella valley“ besteht, ohne dass jedoch die übrigen Elemente zu vernachlässigen wären.

50      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die fraglichen Zeichen in visueller Hinsicht nur einen geringen Grad der Ähnlichkeit aufweisen. So sind zwar die drei ersten Buchstaben der angemeldeten Marke mit denen der älteren Marken identisch, doch reicht dieser Umstand nicht aus, um die zahlreichen Unterschiede auszugleichen, die zwischen den fraglichen Zeichen bestehen. Während nämlich die älteren Marken aus einem Wort mit vier Buchstaben bestehen, ist das dominierende Element der angemeldeten Marke aus zwei Wörtern zusammengesetzt, die in zwei Zeilen angeordnet sind und aus insgesamt zehn Buchstaben bestehen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das erste Wort des Ausdrucks „ella valley“ nicht mit dem Wort „elle“ der älteren Marken identisch ist, sondern sich in seinem letzten Buchstaben von diesem unterscheidet. Mit dem Wortelement „vineyard“ und den Bildelementen der angemeldeten Marke sind Elemente hinzugefügt, die in visueller Hinsicht zu einer − wenn auch schwachen − Unterscheidung der fraglichen Zeichen führen.

51      Insofern trifft es zwar zu, dass, wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat und worauf das HABM und die Streithelferin hinweisen, die in den älteren Marken und in der angemeldeten Marke verwendete Schriftart dieselbe ist, doch ist festzustellen, dass diese Schriftart eher gewöhnlich ist und häufig verwendet wird. Folglich eignet sich die für die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen verwendete Schriftart im vorliegenden Fall nicht als Kriterium, das ein Gegengewicht zu den zahlreichen Elementen darstellen könnte, in denen sich die fraglichen Marken voneinander unterscheiden.

52      In klanglicher Hinsicht weisen die fraglichen Marken ebenfalls Unterschiede auf, die die Ähnlichkeitsmerkmale überwiegen. Es ist nämlich festzustellen, dass die unterschiedlichen Längen der älteren Marken – die aus einem Wort mit vier Buchstaben bestehen – und der angemeldeten Marke – die aus einem dominierenden Wortelement besteht, das sich aus zwei Wörtern mit insgesamt zehn Buchstaben und einem Wort mit neun Buchstaben zusammensetzt – Unterschiede in Klang und Rhythmus erzeugen, die nicht dadurch ausgeglichen werden können, dass die drei ersten Buchstaben des die älteren Marken bildenden Wortelements und des ersten, das dominierende Element der angemeldeten Marke bildenden Wortes identisch sind.

53      Auch in begrifflicher Hinsicht sind die fraglichen Zeichen einander nicht so ähnlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den fraglichen Marken herstellen könnten. Wie aus den Erwägungen in den obigen Randnrn. 43 bis 47 hervorgeht, ist die angemeldete Marke nämlich geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Gedanken an einen Ortsnamen hervorzurufen, der mit der Herkunft des unter dieser Marke vertriebenen Weins verknüpft ist, während dies bei den älteren Marken in keiner Weise der Fall ist. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass in Anbetracht der Bekanntheit der älteren Marken das Wort „elle“ bei einem Teil des Publikums in der Union den Gedanken an die Zeitschrift Elle hervorruft, ändert dies somit nichts an der Feststellung, dass die fraglichen Zeichen in begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit aufweisen.

54      Was die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, ist hinsichtlich der Entscheidungen nationaler Gerichte, die die Streithelferin vorgelegt hat, um die ihrer Auffassung nach zwischen den Worten „elle“ und „ella“ bestehende Ähnlichkeit zu belegen, außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T‑499/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), Letztere den Unionsrichter gleichwohl nicht bindet, da die Gemeinschaftsmarke ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 47, und vom 12. Juli 2006, Rossi/HABM – Marcorossi [MARCOROSSI], T‑97/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).

55      Aus alledem folgt, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zeichen entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer einander nicht so ähnlich sind, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken eine gedankliche Verknüpfung herstellen könnten.

56      Somit führt die umfassende Beurteilung im Hinblick auf den Nachweis des Bestehens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bei den angesprochenen Verkehrskreisen, wie sie von der oben in den Randnrn. 19 bis 21 erwähnten Rechtsprechung verlangt wird, zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden Unterschiede und trotz der Bekanntheit der älteren Marken im vorliegenden Fall nicht die Gefahr besteht, dass diese Verkehrskreise eine derartige gedankliche Verknüpfung herstellen können.

57      Folglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt ist, nämlich die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die zur Folge hätte, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den genannten Marken herstellen.

58      Unter diesen Umständen ist, da die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 kumulativ sind und eine Anwendung der Bestimmung ausscheidet, wenn auch nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. obige Randnr. 18), der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die Voraussetzung des Vorliegens der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen würde, geprüft werden müsste.

 Kosten

59      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60      Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin mit ihren Anträgen unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. November 2009 (Sache R 1293/2008‑1) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Ella Valley Vineyards (Adulam) Ltd.

3.      Die Hachette Filipacchi Presse (HFP) trägt ihre eigenen Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.