Language of document : ECLI:EU:T:2021:71

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Februar 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LICHTYOGA – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑157/20,

Gabriele Bachmann, wohnhaft in Bad Grönenbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2019 (Sache R 2317/2019‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens LICHTYOGA als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter) und I. Nõmm,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. April 2019 meldete die Klägerin Gabriele Bachmann nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen LICHTYOGA.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Aufgezeichnete Daten; Aufgezeichnete Dateien; Bespielte CDs; Datenträger mit gespeicherten typografischen Schrifttypen; Elektrische oder elektronische Datenverzeichnisse; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Multimediadateien; Magnetisch aufgezeichnete Daten; Magnetaufzeichnungen; Datenbanken; Elektronische Datenbanken; Bespielte Medien; Audiobooks; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; Auf Datenbänder gespeicherte Bücher; Auf Datenträger aufgezeichnete Musik-Reihen [Volume]; Auf Discs gespeicherte Bücher; Auf magnetischen Datenträgern gespeicherte Schriftarten; Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Aus dem Internet herunterladbare digitale Musik; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; Bespielte CD-i [Compact Disc Interactive]; Bespielte DVDs; Bespielte Musikvideos; Bänder mit aufgezeichneter Musik; Bespielte Video-CDs; Bespielte Videodiscs; Bespielte Videos; Bilddateien zum Herunterladen; E‑Books; Elektronische Magazine; Herunterladbare Bildungsmedien; Herunterladbare Comic-Streifen; Herunterladbare Computergrafiken; Herunterladbare Druckerschriften; Herunterladbare digitale Fotos; Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3‑Internetsites; Herunterladbare elektronische Broschüren; Herunterladbare elektronische Bücher; Herunterladbare elektronische Grußkarten zum Versand per Post; Herunterladbare elektronische Newsletter; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen; Herunterladbare elektronische Zeitungen; Herunterladbare Grafikdesigntemplates; Herunterladbare Kinofilme; Herunterladbare Kursmaterialien für Schulungen und Ausbildungen; Herunterladbare Medien; Herunterladbare Musikaufzeichnungen; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Postkarten; Herunterladbare Terminkalender und Organizer zum Ausdrucken; Herunterladbare Tonaufzeichnungen; Herunterladbare Veröffentlichungen; Herunterladbare Videoaufnahmen; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Herunterladbare elektronische Berichte; Herunterladbare elektronische Karten; Herunterladbare elektronische Notenblätter; Hördatei; Hörbücher; Interaktive DVDs; Kinofilme; Mit Musik bespielte Compact Discs; Mit Musik bespielte DVDs; Mit Musik vorbespielte Audiobänder; Mit Ton bespielte Platten; Multimedia-Aufzeichnungen; Musikaufzeichnungen; Musikaufzeichnungen in Form von Disks; Musikdateien zum Herunterladen; Musikvideoaufzeichnungen; Soundchips mit Musikaufzeichnungen; Ton- und Videoaufzeichnungen; Tonaufnahmen; Tonaufzeichnungen auf Schallplatten; Videoaufzeichnungen; USB-Schlüssel; Videofilme; Vorbespielte Audiobänder, nicht Musik enthaltend; Vorbespielte Fitness-DVDs; Vorbespielte Tonbänder; Vorbespielte Videobänder, nicht Musik enthaltend; Vorbespielte digitale Audiobänder; Vorbespielte Übungs-DVDs; Wöchentliche Veröffentlichungen, die in elektronischer Form aus dem Internet heruntergeladen werden; Über eine Computerdatenbank oder das Internet bereitgestellte [herunterladbare] digitale Musik; Datenspeichergeräte und ‑medien; Audio-CDs; CD-Aufbewahrungstaschen; CD-Hüllen; CDs; Compact Disks; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computerdiscs; DVD-Hüllen; DVDs; Daten-CDs; Digitale Aufzeichnungen; Digitale Aufzeichnungsträger; Digitale Speichermedien; Elektrische oder elektronische Datenspeichergeräte; Elektronische Speicher; Elektronische Speichermedien; Flash-Speicher; Flash-Speicherkarten; Interaktive CDs und CD-ROMs; Leere USB-Karten; Leere USB-Flashdrives; Magnetdatenträger; USB-Sticks; Video-CDs; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Interaktive Datenbanken; Bespielte CD-ROMs; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Sonnenbrillen; Modische Sonnenbrillen; Etuis für Brillen und Sonnenbrillen; Sonnenbrillengestelle; Modebrillen.“

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Abziehbilder; Adressbücher; Adressetiketten; Adresslisten; Abreißkalender; Allgemeine Magazine; Anleitungsblätter; Aufklapp-Grußkarten; Aufkleber [Abziehbilder]; Aufkleber für Kraftfahrzeugstoßstangen; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Banner aus Papier; Bebilderte Geschichten; Bedienungshandbücher für Fitnessgeräte; Bedienungshandbücher für Computersoftware; Bedruckte Karten; Bedruckte Werbetafeln aus Papier; Bedruckte Werbetafeln aus Pappe; Benutzerhandbücher; Berichtsmappen aus Papier; Bilderkarten; Bildungs- und Unterrichtsmaterial; Broschüren; Drucke; Drucke als Bilder; Druckereierzeugnisse für Unterrichtszwecke; Einladungskarten; Einlasskarten; Eintrittskarten; Fachzeitschriften; Eventprogramme; Faltblätter; Flyer; Fotografien [Abzüge]; Fotografische Reproduktionen; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Gedruckte Berichte; Gedruckte Broschüren; Gedruckte Diplome; Gedruckte Einladungen; Gedruckte Einladungen aus Papier; Gedruckte Eintrittskarten für Veranstaltungen; Gedruckte Faltblätter; Gedruckte Forschungsberichte; Gedruckte Gepäcketiketten; Gedruckte Gutscheine; Gedruckte Handbücher; Gedruckte Informationsblätter; Gedruckte Informationskarten; Gedruckte Informationsprospekte; Gedruckte Kalender; Gedruckte Karten; Gedruckte Lehrpläne; Gedruckte Leitfäden; Gedruckte Mitteilungsblätter; Gedruckte Preisverleihungsurkunden; Gedruckte Pressemitteilungen; Gedruckte Programme; Gedruckte Reklame; Gedruckte Seminarunterlagen; Gedruckte Symbole [Abziehbilder]; Gedruckte Tickets; Gedruckte Unterrichtsveranstaltungen; Gedruckte Vorträge; Gedruckte Zeitschriften; Gedruckte Werbematerialien; Gedruckte Zeitschriften aus dem Bereich Tanz; Gedruckte Zeitschriften aus dem Bereich bildende Kunst; Gedruckte Zertifikate; Gedrucktes Bildmaterial; Gedrucktes Briefpapier; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Gedrucktes Unterrichtsmaterial; Handbücher für Ausbildungszwecke; Informationsblätter; Informationsbriefe; Informationsbroschüren; Journale; Kalender; Kalender, die an der Wand angebracht werden; Kalender-Einlegeblätter; Karikaturen; Kataloge; Kartonanhängeretiketten; Kunstdrucke; Mit Namen bedruckte Papierschilder zur Verwendung für spezielle Veranstaltungen; Motivationskarten; Musikmagazine; Papierschilder; Papierwimpel; Plakate; Plakate aus Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe; Poster aus Papier; Postermagazine; Postkarten; Postkarten und Ansichtskarten; Programmzeitschriften; Prospekte; Reklameposter; Sammlerkarten; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster zum Zeichnen; Schnittmuster zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Schriften [Veröffentlichungen]; Selbstklebende Abziehbilder; Signierte Fotografien; Skizzen; Terminkalender [Druckereierzeugnisse]; Terminplaner; Unterrichtshandbücher für Musik; Veröffentlichungen für den Unterricht; Visitenkarten; Wandabziehbilder; Wandkarten; Werbebroschüren; Werbeprospekte; Werbeschilder aus Karton; Werbeschilder aus Papier; Werbetafeln aus Papier; Werbetafeln aus Pappe; Zeitpläne [Drucksachen]; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitschriftenhüllen; Zeitungen; Zeitungspapier; Bücher; Arbeitshefte mit Übungen; Booklets; Buchhüllen; Drahtgebundene Bücher; Erinnerungsbücher; Gedruckte Bücher auf dem Gebiet der Musikerziehung; Gedruckte Musikbücher; Gesangbücher; Handbücher; Informationsbücher; Kinderbücher mit Audio-Komponenten; Lehrbücher; Lesebücher; Lesezeichen aus Edelmetall; Lederhüllen für Terminkalender; Musikbücher; Nachschlagewerke; Posterbücher; Sachbücher; Schutzhülle aus Papier für Bücher; Seitenhalter; Serie von Sachbüchern; Zeichenbücher; Übungshefte; Bilder; Grafische Drucke; Gemälde; Grafische Darstellungen; Grafische Zeichnungen; Portraits; Öldrucke; Gravierungen; Kalligrafische Arbeiten; Figuren, bestehend aus Papier; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Lehr- und Unterrichtsausrüstung; Anatomische Modelle für Lehr- und Bildungszwecke; Gedruckte Führer für den Lehrbetrieb; Gedruckte Materialien für Fernkurse; Karten; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Enzyklopädien; Bedruckte Abziehbilder für Stickereien oder Stoffapplikationen; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und ‑mittel; Bucheinbände; Bucheinbandhüllen; Farbdrucke.“

–        Klasse 41: „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Abmischen von Musik; Anerkennung von Bildungsabschlüssen; Anerkennung von Bildungsdienstleistungen; Anerkennung von Fachkenntnissen; Ausbildung in Schulen; Bereitstellen von Auskünften in Bezug auf Sportler; Bereitstellen von Nachrichten in Bezug auf Sport; Bereitstellen von digitaler Musik über MP3‑Internetwebsites; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen; Bereitstellung von Freizeitanlagen; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über Video-on-Demand; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Fernsehsendungen über Video-on-Demand; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Musik; Betrieb eines Sommercamps [Unterhaltung und Erziehung]; Betrieb von Einrichtungen für Freizeitaktivitäten im Freien; Betrieb von Freizeitbereichen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen für die Freizeitgestaltung; Durchführung von Freizeitaktivitäten; Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Dokumentarberichten; Erstellen von Dokumentarsendungen für das Kino; Erstellung von Texten zur Veröffentlichung; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Freizeitangebote; Erteilung von Auskünften über kulturelle Aktivitäten; Erteilung von Auskünften über sportliche Aktivitäten; Filmvorführungen zu Unterrichtszwecken; Kinder-Unterhaltung; Kulturelle Aktivitäten; Kulturelle Dienstleistungen; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren Bildern; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren Audio‑Inhalten; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsaktivitäten; Organisation von Bildungsaktivitäten für Sommerlager; Organisation von Festen im Rahmen der Freizeitgestaltung; Organisation von Festen zu Freizeitzwecken; Organisation von Festen zu Unterrichtzwecken; Organisation von Festen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Freizeitaktivitäten; Organisation von Freizeitveranstaltungen; Organisation von Kongressen und Konferenzen für kulturelle und Bildungszwecke; Organisation von Kulturveranstaltungen; Organisation von kulturellen Aktivitäten; Organisation von kulturellen Aktivitäten für Sommercamps; Organisation von Sportaktivitäten in Sommercamps; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Sportturnieren; Organisation von Unterhaltung; Organisation von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation von Veranstaltungen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Vorstellungen für kulturelle Zwecke; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Privatunterricht; Rundfunkdienstleistungen zur Bereitstellung von vertiefenden Bildungsinhalten; Sport- und Erholungsdienstleistungen; Sport-Unterhaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungs‑, Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen; Veranstaltung und Organisation von Preisverleihungen; Veranstaltung von Freizeitaktivitäten für Gruppen; Veranstaltung von Freizeitcamps; Veranstaltung von kulturellen Aktivitäten; Veranstaltung von Web-Seminaren; Veranstaltung von Workshops für Erholungszwecke; Veranstaltung von Workshops zu kulturellen Zwecken; Vorführung von Ton- und Bildaufnahmen; Vorführung von Ton- und Bildaufnahmen für Unterrichtszwecke; Vorführung von Filmen; Vorführung von Filmen im Kino; Vorführung von Videofilmen; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Durchführung von Ausstellungen für Bildungszwecke; Durchführung von Seminaren; Durchführung von Seminaren und Kongressen; Durchführung von Tagungen; Durchführung von Workshops und Seminaren für das Selbstbewusstsein; Organisation und Durchführung von Konferenzen und Kongressen; Organisation und Durchführung von Konferenzen zu Bildungsthemen; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Organisation und Durchführung von Preisverleihungen; Organisation und Durchführung von Tagungen; Organisation und Durchführung von Vorträgen; Organisation und Durchführung von Wettbewerben [Unterricht oder Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Ausbildungsseminaren; Organisation von Ausstellungen für Ausbildungszwecke; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation von Ausstellungen zu Lehrzwecken; Organisation von Bildungsseminaren; Organisation von Bildungskonferenzen; Organisation von Konferenzen; Organisation von Preisverleihungszeremonien; Organisation von Preisverleihungszeremonien zur Anerkennung von Leistungen; Organisation von Seminaren für Ausbildungszwecke; Organisation von Seminaren in Bezug auf Bildung; Organisation von Seminaren in Bezug auf kulturelle Aktivitäten; Organisation von Seminaren und Konferenzen; Organisation von Seminaren zu Freizeitzwecken; Organisation von Tagungen und Konferenzen; Organisation von Tagungen zu Bildungszwecken; Organisation von Tagungen zu Freizeitzwecken; Organisation von Tagungen zu kulturellen Zwecken; Organisation von Vorführungen für Ausbildungszwecke; Organisation von Vorführungen zu Bildungszwecken; Planung von Konferenzen für Ausbildungszwecke; Planung von Seminaren für Ausbildungszwecke; Planung von Vorträgen zu Ausbildungszwecken; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Seminaren; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Bildungs-Symposien; Veranstaltung von Konferenzen in Bezug auf kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Kongressen für Ausbildungszwecke; Veranstaltung von Seminaren; Veranstaltung von Vorträgen; Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konferenzen; Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und Seminaren; Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Kongressen; Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbildung]; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung von Sportlern; Beaufsichtigung körperlicher Übungen; Beratung im Bereich des körperlichen Fitnesstrainings; Beratung in Bezug auf körperliche Fitness; Bereitstellen von Sportanlagen; Betrieb eines Fitnesszentrums; Betrieb von Fitnessanlagen; Betrieb von Fitnessclubs; Betrieb von Fitnesszentren; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Betrieb von Sport-Trainingseinrichtungen; Betrieb von Sporteinrichtungen; Coaching; Dienstleistungen eines Personal Trainers; Dienstleistungen im Sport; Dienstleistungen von Fitness-Studios im Bereich Krafttraining; Dienstleistungen von Fitnessklubs; Dienstleistungen von Fitnessklubs und Turnhallen; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistungen von Sportcamps; Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen; Durchführung von Fitness-Lehrgängen; Durchführung von Fitness-Schulungen; Durchführung von Fitness-Training; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Gruppentraining; Durchführung von Gymnastikstunden [Unterricht]; Durchführung von Kursen zum Trainieren der körperlichen Fitness; Durchführung von Schulungen im Bereich Fitness; Durchführung von Schulungen im Fitnessbereich; Durchführung von Schulungen in Krafttraining; Durchführung von Sport-Lehrgängen; Durchführung von Sportschulungen; Durchführung von Sportveranstaltungen; Fitness-Beratung; Fitness-Unterricht; Fitnesstraining; Freizeit- und Ausbildungsdienstleistungen; Gesundheits- und Fitnesstraining; Gymnastikunterricht; Kraft- und Konditionstraining; Körperliches Fitnesstraining; Organisation und Durchführung von Hochschulsportveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen; Organisation von Sportveranstaltungen; Organisation von Turnveranstaltungen; Physisches Fitnesstraining; Pilatesunterricht; Schulung und Vermietung von Ausrüstungen in Bezug auf körperliches Training; Sport- und Freizeitaktivitäten; Sportausbildung; Sportcoaching; Sporteinweisung; Sporterziehung; Sportliche Aktivitäten; Sportschulung; Sporttraining; Sportunterricht, erzieherische Betreuung und Unterweisung; Trainingsausbildung; Turnunterricht; Unterricht in sportlicher Betätigung; Unterricht in sportlicher Hinsicht; Unterrichten im Turnen; Unterweisung in körperlicher Fitness; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; Veranstaltung von Gymnastik-Kursen; Zurverfügungstellen von Informationen zu körperlichen Übungen über eine Online-Website; Bildung, Erziehung und Unterricht; Akademische Betreuung von Kindern im Schulalter; Ausbildung für Lehrer von Kindern; Ausbildung für junge Menschen; Ausbildung, Erziehung; Ausbildung, bereitgestellt über Fernsehen; Ausbildung im Bereich der Entwicklung der intellektuellen Fähigkeiten von Kindern; Ausbildung im Bereich der Entwicklung der mentalen Fähigkeiten von Kindern; Ausbildung im Bereich der therapeutischen Behandlungen; Ausbildung im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit; Ausbildung im Fitness-Bereich; Ausbildung in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf die spirituelle Entwicklung; Ausbildung in Form von Lehrgängen auf Hochschulebene; Ausbildung oder Unterricht im Bereich Lebensberatung; Ausbildung und Unterricht; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Lehrern; Ausbildung von Sportlehrern; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Sport; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Schulungen; Ausbildungsdienstleistungen in Form von Fernlehrgängen; Ausbildungsdienstleistungen von Ferienanlagen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Lehrgängen; Ausbildungsdienstleistungen von Hochschulen; Ausbildungsdienstleistungen über Fernstudieneinrichtungen; Beratung in Bezug auf Aus- und Weiterbildung; Beratung in Bezug auf Sporterziehung; Beratung in Bezug auf die Entwicklung von Ausbildungskursen; Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbildung]; Bereitstellung von Ausbildung; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Berufsausbildung; Berufsausbildung für Jugendliche; Berufsorientierter Unterricht; Betrieb von Ausbildungsstätten; Betrieb von Bildungseinrichtungen; Betrieb von Bildungsstätten; Betrieb von Schulen; Betrieb von Schulungseinrichtungen; Bildungsdienstleistungen erbracht durch Oberschulen; Bildungsdienstleistungen erbracht durch Universitäten; Bildungsdienstleistungen im Gesundheitswesen; Demonstration [für Unterrichtszwecke]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen einer Universität; Dienstleistungen eines Ausbildungsinstituts; Dienstleistungen im Bereich der Gestaltung von Unterrichtsprogrammen; Dienstleistungen von Bildungsakademien; Dienstleistungen von Bildungseinrichtungen; Dienstleistungen von Hochschulen; Dienstleistungen von Kindergärten [Erziehung]; Durch Hochschulen erbrachte Bildungsdienstleistungen; Durchführung akademischer Prüfungen; Durchführung fortlaufender Aus- und Weiterbildungskurse; Durchführung von Ausbildung und Schulungen im Bereich Gesundheitspflege; Durchführung von Ausbildungslehrgängen; Durchführung über Rundfunk bereitgestellte Bildungsdienstleistungen; Durchführung von Beratungen zu Trainingsinhalten; Durchführung von Erwachsenenschulungen; Durchführung von Fernkursen; Durchführung von Fernkursen, Fernunterricht; Durchführung von Fernunterricht auf Graduiertenniveau; Durchführung von Fernunterricht auf Hochschulniveau; Durchführung von Fernunterricht auf Primarniveau; Durchführung von Fernunterricht auf Sekundarniveau; Durchführung von Fernunterricht auf Universitätsniveau; Durchführung von Internatskursen; Durchführung von Kursen; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Durchführung von Lehrgängen im Bereich Forschung und Entwicklung; Durchführung von Lehrgängen in Bildungsstätten; Durchführung von Lehrgängen mit Übernachtungsmöglichkeiten; Durchführung von Lehrgängen in Unternehmen; Durchführung von Lehrgängen zur Persönlichkeitsentwicklung; Durchführung von Online-Seminaren zur Aus- und Weiterbildung; Durchführung von philosophischen Schulungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen und Tests; Durchführung von Schulungseinheiten; Durchführung von Schulungskursen für Jugendliche; Durchführung von Schulungskursen für Universitätsabsolventen; Durchführung von Schulungsseminaren für Kunden; Durchführung von Schulungen für Unternehmen; Durchführung von Schulungen zur Persönlichkeitsentwicklung; Durchführung von Schulungskursen; Durchführung von Selbsterfahrungsschulungen; Durchführung von Trainingseinheiten betreffend der körperlichen Fitness über das Internet; Durchführung von Unterweisungs‑, Ausbildungs- und Schulungskursen für Jugendliche und Erwachsene; Durchführung von Weiterbildungslehrgängen; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Schulungszwecke; Entwicklung von Handbüchern für Bildungszwecke; Entwicklung von Lehrgängen und Prüfungen; Erstellung von Lehrmaterialien; Erteilung von Unterricht in körperlicher Bewegung; Erziehung auf Akademien; Erziehung in Bezug auf das Bewegungsbewusstsein; Erziehung und Unterricht; Erziehung und Unterricht für Kinder; Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen; Fernunterricht; Festlegen von Ausbildungsstandards; Festlegung von Ausbildungsstandards; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Forschung in Bezug auf Erziehung und Bildung; Grundschulunterricht; Lehrerausbildung; Meditationsschulungen; Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tutorien; Organisation und Durchführung von Ausbildungskursen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für akademische Zwecke; Organisation und Durchführung von Bildungsausstellungen; Organisation und Durchführung von Präsentationen für Bildungszwecke; Organisation und Durchführung von Präsentationen für Schulungszwecke; Organisation und Durchführung von Tageskursen für Erwachsene; Organisation von Ausbildungs-Symposien; Organisation von Bildungsveranstaltungen; Organisation von Bildungs-Symposien; Organisation von Bildungskongressen; Organisation von Fernkursen; Organisation von Festveranstaltungen zu Ausbildungszwecken; Organisation von Kursen mittels Fernunterrichtsmethoden; Organisation von Kursen mittels autodidaktischer Methoden; Organisation von Kursen mittels offener Lernmethoden; Organisation von Kursen und Seminaren; Organisation von Lehrveranstaltungen; Organisation von Schulungen; Organisation von Selbststudienkursen; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Tagungen im Bereich der Ausbildung; Organisation von Touren für Schulungszwecke; Organisation von Touren zu Schulungszwecken; Organisation von Vorstellungen für Schulungszwecke; Organisation von Vorträgen für Bildungszwecke; Organisation von Weiterbildungsseminaren; Organisation von Workshops; Personaltraining; Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen; Produktion und Verleih von Lehr- und Unterrichtsmaterial; Prüfungen im Bereich Erziehung und Bildung; Schulung; Schulung im Bereich Philosophie; Schulungs- und Ausbildungsdienstleistungen; Sekundarschulausbildung; Trainingsberatung; Universitäre Erziehung und Ausbildung; Unterricht an Grundschulen; Unterricht an Hauptschulen; Unterricht an Universitäten oder Hochschulen; Unterricht an weiterführenden Schulen; Unterricht im Bereich Outdoor-Fitness; Unterricht im Bereich der Körperpflege; Unterricht in Internaten; Unterricht in meditativen Übungen; Unterricht mittels Rundfunkausstrahlung; Veranstaltung und Durchführung von Online-Fernkursen; Veranstaltung und Durchführung von Selbsterfahrungskursen und ‑seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Vorträgen zu Trainingszwecken; Veranstaltung und Durchführung von Vorträgen für Bildungszwecke; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Durchführung von Übungsseminaren; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausbildungskursen in Lehrstätten; Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen; Veranstaltung von Ausbildungsseminaren; Veranstaltung von Bildungsveranstaltungen; Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungskursen; Veranstaltung von Kursen zu Schulungszwecken; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Veranstaltung von Online-Unterrichtskursen; Veranstaltung von Schulungen; Veranstaltung von Schulungskursen zu gesundheitlichen Themen; Veranstaltung von Schulungskursen zum Thema Sport; Veranstaltung von Unterricht; Veranstaltung von Unterrichtskursen auf Hochschulniveau; Veranstaltung von Unterrichtskursen auf Oberstufenniveau; Veranstaltung von Vorführungen zu Bildungszwecken; Verleihung von Bildungszertifikaten; Verleihung von Auszeichnungen im Bildungsbereich; Veröffentlichung von Ausbildungsmaterialien; Von einer Schule bereitgestellte Bildungsdienstleistungen; Vorbereitung von Ausbildungskursen und Prüfungen; Weiterbildung; Weiterbildungsdienstleistungen; Yoga-Ausbildung; Yoga-Ausbildungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Ausbildung, Unterricht und Erziehung; Zurverfügungstellen von Informationen zu Fitness-Training über eine Online-Website; Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Zurverfügungstellen von Online-Tutorien; Audio‑, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Audio-und Videoproduktion sowie Fotografieren; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aufzeichnungen von Lehrvideos; Bild- und Tonaufzeichnungen; Fotografieren; Herausgabe von Fotografien; Produktion von Ausbildungsfilmen; Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Produktion von Tonaufzeichnungen; Produktion von Tonaufnahmen; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion von Ton- und Musikaufzeichnungen; Produktion von Ton- und Bildpräsentationen; Produktion von Videoaufnahmen; Ton‑, Film‑, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Verfassen von Lehrberichten; Videoaufnahme; Vorführung von Videoaufnahmen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Elektronische Veröffentlichung von Texten; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Herausgabe von Druckereierzeugnissen und gedruckten Veröffentlichungen; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Druckerzeugnissen in elektronischer Form, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Druckschriften; Herausgabe von Handbüchern; Herausgabe von Hörbüchern; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Herausgabe von Texten; Herausgabe von Texten und Bildern, auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Veröffentlichungen; Multimedia-Veröffentlichungen; Multimediaveröffentlichung von Büchern; Multimediaveröffentlichung von Druckerzeugnissen; Verfassen und Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Verfassen von Texten; Verfassen von Reden, ausgenommen für Werbezwecke; Verfassen von Texten [mit Ausnahme von Werbetexten] für die Ausstrahlung mittels Teletextdienste; Verfassen von Texten für Blogs; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Verfassen von individuellen Texten, nicht für Werbezwecke; Veröffentlichung pädagogischer Texte; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckwerken; Veröffentlichung von Bildungs- und Schulungsratgebern; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen in elektronischer Form; Veröffentlichung von Fachaufsätzen; Veröffentlichung von Fotografien; Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien; Veröffentlichung von Lehrbüchern; Veröffentlichung von gedrucktem Erziehungs- und Bildungsmaterial; Veröffentlichung von Lehrmaterialien; Veröffentlichung von Prospekten; Veröffentlichung von Schriftstücken; Veröffentlichung von Schulungshandbüchern; Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien; Verlags- und Berichtswesen; Yoga-Unterricht; Durchführung von Yoga-Schulungen; Durchführung von Yoga-Kursen; Tanzunterricht für Kinder; Tanzunterricht für Erwachsene; Tanzunterricht; Tanzausbildung; Durchführung von Unterricht auf dem Gebiet Tanz; Durchführung von Tanzkursen; Durchführung von Tanzangeboten; Ausbildung im Tanzen; Übersetzung und Dolmetschen.“

4        Mit Entscheidung vom 23. August 2019 wies der Prüfer die Markenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 11. Oktober 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung des Prüfers in Bezug auf die folgenden Waren und Dienstleistungen auf:

–        Klasse 9: „Datenträger mit gespeicherten typografischen Schrifttypen; Auf magnetischen Datenträgern gespeicherte Schriftarten; Herunterladbare Druckerschriften; Herunterladbare Grafikdesigntemplates; Fotografische Geräte“.

–        Klasse 41: „Übersetzung und Dolmetschen“.

7        Die Beschwerdekammer war insbesondere der Auffassung, die fraglichen Waren und Dienstleistungen richteten sich vorrangig an ein allgemeines Publikum, das teilweise über fachliche Vorkenntnisse verfügen könne, sowie an berufsmäßige Abnehmer bzw. Nutzer. Sie berücksichtigte, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 auch dann Anwendung finde, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Teil der Europäischen Union vorliege. Da die Anmeldemarke aus in der deutschen Sprache geläufigen Wortbestandteilen bestehe, konzentrierte sie die Prüfung somit auf die deutschsprachigen Verkehrskreise Deutschlands und Österreichs.

8        Die Anmeldemarke setze sich aus den Worten „Licht“ und „Yoga“ zusammen, die im deutschen Sprachraum – unbestritten – allgemein verständlich seien. Zur Bedeutung der Anmeldemarke führte die Beschwerdekammer aus, nach dem deutschen Wörterbuch Duden bezeichne das Wort „Yoga“ zum einen eine indische philosophische Lehre, die durch Meditation, Askese und bestimmte körperliche Übungen den Menschen von seiner Bindung an die Körperlichkeit befreien wolle, und zum anderen eine Gesamtheit von körperlichen Übungen, die zum Zweck einer gesteigerten Beherrschung des Körpers, der Konzentration und der Entspannung ausgeführt würden. Beide Bedeutungen seien den maßgeblichen Verkehrskreisen auch bekannt.

9        Des Weiteren verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Lichtyoga“ im Sinne einer besonderen Ausprägung von Yoga, die unter Nutzung der Eigenschaften von Licht erfolge.

10      Die Frage, ob „Lichtyoga“ eine sprachliche Neuschöpfung oder vielmehr ein verstetigter Sprachgebrauch sei – wofür es zahlreiche Anhaltspunkte gebe –, könne dahingestellt bleiben. Die Anmeldemarke sei jedenfalls geeignet, die Beschaffenheit der mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme der oben in Rn. 6 genannten, zu beschreiben. Dies reiche aus, um eine Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen.

11      Jedenfalls handele es sich bei der Anmeldemarke nicht um eine schutzfähige sprachliche Neuschöpfung. Die Wortverbindung „Lichtyoga“ entspreche als Verbindung zweier Substantive den Sprachregeln und verfüge über eine plausible und sinnfällige Bedeutung, so dass ausreichende Anhaltspunkte für ein jedenfalls künftiges Interesse der Allgemeinheit an einer produkt- und dienstleistungsbeschreibenden Verwendung des Anmeldezeichens bestünden.

12      Der Begriff „Yoga“ kenne eine Vielzahl von Unterformen, die jeweils durch vorangestellte Substantive wie etwa „Hatha-Yoga“, „Kundalini-Yoga“, „Traumyoga“, „Power Yoga“ oder „Wasseryoga“ angegeben würden. In diesen Sprachgebrauch füge sich auch die Anmeldemarke zwanglos ein. Es sei allgemein bekannt, dass Licht eine wichtige physiologische Funktion habe (z. B. im Rahmen der Lichtbehandlung). Daher sei es ohne Weiteres vorstellbar, die physisch und psychisch wohltuende Funktion von Yoga in einer Weise zu erweitern, die die besonderen therapeutischen Vorteile einer angemessenen Versorgung mit Licht ausnutze. Dies gelte umso mehr, als sich die Ausübung von Yoga und eine Lichtbehandlung in der Praxis sinnvoll ergänzen ließen.

13      Die Anmeldemarke sei in der genannten Bedeutung geeignet, die Beschaffenheit, die Funktion oder die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzugeben oder als Hinweis auf den Verwendungszweck zu dienen. Dies gelte nicht für die – oben in Rn. 6 genannten – Waren und Dienstleistungen, für die es keinen klaren Bezug zum Begriff „Lichtyoga“ gebe und die insoweit die einzige Ausnahme darstellten.

14      Zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Anmeldemarke auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Insoweit nähmen die maßgeblichen Verkehrskreise Deutschlands und Österreichs das Anmeldezeichen herkunftsneutral als bloße Sachinformation über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und als positiv besetzten Werbehinweis wahr.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Beschwerde stattzugeben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

–        das Anmeldezeichen für alle beantragten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß erstens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und zweitens gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

18      Ferner habe die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung in Bezug darauf, dass die Anmeldemarke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, nicht hinreichend begründet. Das Gericht versteht dieses Vorbringen dahin gehend, dass die Klägerin der Beschwerdekammer einen Verstoß gegen ihre Begründungspflicht vorwirft.

19      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält die Klage für teilweise unzulässig.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klageantrags

20      Das EUIPO ist der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 unzulässig sei, weil der Beschwerde insoweit stattgegeben worden sei (Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung und oben, Rn. 6). Da die Entscheidung den Ansprüchen der Klägerin in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen teilweise stattgebe, fehle ihr insoweit das Rechtsschutzinteresse.

21      Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 bestimmt, dass die Klage beim Gericht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zusteht, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind.

22      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 10 und im Tenor der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde teilweise stattgegeben, nämlich in Bezug auf die oben in Rn. 6 genannten Waren und Dienstleistungen.

23      Daher ist der erste Klageantrag in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41, die oben in Rn. 6 sowie in Rn. 10 und im Tenor der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, für unzulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

 Zur Begründungspflicht

24      Wie oben in Rn. 18 ausgeführt, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht hinreichend begründet.

25      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen sind. Die Begründungspflicht für Entscheidungen des EUIPO hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das Urheber des Rechtsakts ist, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die angefochtene Entscheidung entnehmen können und zum anderen das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Was die Begründungspflicht im Rahmen der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse angeht, so muss sich diese Prüfung auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, ist grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Jedoch hat der Gerichtshof zu dem letztgenannten Erfordernis dargelegt, dass sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken darf, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Gerichtshof hat sodann klargestellt, dass dies jedoch nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 26 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung der Anmeldemarke festgestellt hat. Ferner hat sie in den Rn. 27 bis 41 der angefochtenen Entscheidung den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke zu Recht anhand homogener Waren- und Dienstleistungsgruppen eingehend geprüft.

30      In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke hinreichend begründet hat. Die zahlreichen Argumente, die die Klägerin hierzu vorbringt, belegen im Übrigen, dass sie die Gründe hierfür im Sinne der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung kennt. Ebenso reicht die in der angefochtenen Entscheidung angegebene Begründung aus, damit das Gericht seine inhaltliche Kontrolle ausüben kann.

31      Folglich weist die angefochtene Entscheidung keinen Begründungsmangel auf, und der Klagegrund eines Begründungsmangels ist als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

32      Nach Auffassung der Klägerin ist der Begriff „Lichtyoga“ keine beschreibende Bezeichnung, die einem Freihaltebedürfnis unterliegt, sondern ein Phantasiebegriff. Insoweit sei nicht klar, dass der Begriff „Yoga“ mit Licht zu tun habe oder die Bezeichnung „Licht“ in den Begriff „Yoga“ einbezogen werden könnte. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke im Sinne von „Yoga bei Licht“ oder „Yoga mit Licht“ verstehen. Der erforderliche hinreichend direkte und spezifische Zusammenhang zwischen dem Begriff „Lichtyoga“ und der damit bezeichneten Yogaübung sei nicht gegeben. Vielmehr bleibe offen, wie die fragliche Yogaübung durchgeführt werden solle bzw. um was für eine Yogaübung es sich konkret handele.

33      Die wenigen Fundstellen, die die Beschwerdekammer zum Begriff „Lichtyoga“ angeführt habe, ließen keineswegs den Schluss auf einen „bereits verstetigten Sprachgebrauch“ zu. Der Begriff „Lichtyoga“ sei eher vage, rege zum Nachdenken an und stelle eine schutzfähige sprachliche Neuschöpfung dar. Er werde dagegen nicht zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen verwendet.

34      Entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer assoziiere der Verbraucher mit dem Begriff „Lichtyoga“ auch keine Lichtbehandlungen, die bei Lichtmangel verordnet würden, da eine Lichtbehandlung keine typische Behandlung im Sinne einer Yogaübung sei. Ferner bleibe auch unklar, inwieweit Licht im Kontext von Yoga eine „physisch [und] psychisch relevante Bewandtnis“ haben solle. „Lichttherapien“ oder „Lichtbehandlungen“ hätten mit dem Begriff „Lichtyoga“ nichts zu tun.

35      Der Begriff „Lichtyoga“ habe in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen keine konkrete oder beschreibende Bedeutung, jedenfalls nicht, ohne dass es erforderlich wäre, über mehrere gedankliche Zwischenschritte zu gehen. Die Beschwerdekammer habe das gegenteilige Ergebnis nicht hinreichend begründet.

36      Die Klägerin trägt vor, dass das EUIPO Marken wie HormonyYoga, FORREST YOGA, AIR YOGA, ACROYOGA oder AROMA YOGA zu Recht eingetragen habe. Für den Begriff „Lichtyoga“ dürfe nichts anderes gelten, zumal dieser Begriff die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen wesentlich weniger beschreibe als beispielsweise die Ausdrücke „Air Yoga“ oder „Aroma Yoga“. Zudem gebe es im Verzeichnis von Yogaeinrichtungen bzw. ‑formen (Yoga/wika) keinen Eintrag zum Begriff „Lichtyoga“, zu vielen anderen Yogaeinrichtungen bzw. Yogaformen jedoch schon.

37      Aus dem Begriff „Lichtyoga“ ergebe sich für die fraglichen Waren und Dienstleistungen keine klare und eindeutig beschreibende Aussage. Wenn auch die zahlreichen ähnlichen Fälle berücksichtigt würden, die der Gerichtshof und das Gericht gegenteilig entschieden hätten, könne der Anmeldemarke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

38      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

40      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Er erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Nach der Rechtsprechung ist es für die Ablehnung der Eintragung durch das EUIPO gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht erforderlich, dass die Zeichen und Angaben im Sinne dieser Bestimmung, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

44      Schließlich ist, wenn die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt wird und dieses Zeichen nur für einen Teil der zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend ist, das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Als Erstes war die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 7 ausgeführt, in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass sich alle von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an die breite Öffentlichkeit richteten. Bestimmte Waren wie „Datenträger“ oder „Druckereierzeugnisse“ könnten jedoch auch Verbraucher mit fachlichen Vorkenntnissen und Fachleute interessieren. Des Weiteren könnten bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie z. B. „optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren“ der Klasse 9 oder die Dienstleistungen „Übersetzung und Dolmetschen“ der Klasse 41 hauptsächlich Fachkreise betreffen.

46      Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden zumindest aus den deutschsprachigen Verkehrskreisen Deutschlands und Österreichs, da sich das Anmeldezeichen aus im Deutschen geläufigen Wortbestandteilen zusammensetze. Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ihr Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

47      Im vorliegenden Fall stellt keine der Parteien die Würdigung der Beschwerdekammer zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad in Frage, der als durchschnittlich bis erhöht anzusehen ist. Diese Erwägungen sind zutreffend und können daher vom Gericht bestätigt werden.

48      Als Zweites ist zur Bedeutung des Anmeldezeichens festzustellen, dass dieses, auch wenn es aus einem Wortelement besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen in zwei Wörter, nämlich „Licht“ und „Yoga“, zerlegt werden wird. Diese beiden Wörter sind für die maßgeblichen Verkehrskreise allgemein verständlich.

49      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung feststellt, bezeichnet der Begriff „Yoga“ nach dem deutschen Wörterbuch Duden eine indische philosophische Lehre, die durch Meditation, Askese und bestimmte körperliche Übungen den Menschen von seiner Bindung an die Körperlichkeit befreien will, oder auch eine Gesamtheit von körperlichen Übungen, die zum Zwecke einer gesteigerten Beherrschung des Körpers, der Konzentration und der Entspannung ausgeführt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, soweit es um die „allgemeinen Verkehrskreise“ geht, diese beiden Aspekte des Begriffs „Yoga“ kennen, insbesondere seine Verwendung für ein bestimmtes Programm körperlicher Übungen. Das wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten.

50      Hierzu ist festzustellen, dass die beiden Substantive „Licht“ und „Yoga“ im Einklang mit den sprachlichen Regeln verbunden und zusammengeschlossen werden, um das Anmeldezeichen zu bilden. Dementsprechend hat die Beschwerdekammer anhand verschiedener Beispiele dargelegt (vgl. oben, Rn. 12, sowie die Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung), dass Yoga eine Vielzahl von Unterformen kenne, die jeweils durch vorangestellte Substantive konkretisiert würden.

51      Die maßgeblichen Verkehrskreise einschließlich der Endverbraucher der breiten Öffentlichkeit werden den Begriff „Lichtyoga“ daher so verstehen, dass das Wort „Yoga“ durch den ersten Teil der Wortkombination (Licht) genauer definiert wird, d. h. dahin gehend, dass der angegebene Yoga-Stil speziell unter Verwendung von Eigenschaften des Lichts praktiziert wird.

52      Folglich ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach Wörter wie „Hatha-Yoga“ oder „Bikram-Yoga“ bereits seit vielen Jahren weltweit bekannt seien, der Analyse der Bedeutung der Anmeldemarke durch die Beschwerdekammer nicht entgegensteht. Auf die Bekanntheit des zusätzlichen Elements vor dem Wort „Yoga“ kommt es insoweit nämlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kombination von „Yoga“ mit einem vorangestellten Substantiv – unabhängig von der konkreten Bedeutung – üblich ist und daher vom Verkehr als eine gewöhnliche, den Regeln der Grammatik entsprechende Bezeichnung für irgendeine Modalität oder besondere Unterform von Yoga verstanden wird. Dies veranschaulichen die von der Beschwerdekammer angeführten Beispiele. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fügt sich der Begriff „Lichtyoga“ somit in die Liste von Beispielen für Kombinationen von Begriffen wie „Kundalini-Yoga“, „Traumyoga“, „Power Yoga“ oder „Wasseryoga“ ein.

53      Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise der Anmeldemarke zum ersten Mal ausgesetzt werden, weisen die verschiedenen Bestandteile „Licht“ und „Yoga“ sowie ihre konkrete Kombination zu „Lichtyoga“ für diese Verkehrskreise automatisch auf eine besondere Modalität von Yoga hin, nämlich auf ein Yoga, das speziell unter Ausnutzung der Eigenschaften des Lichts praktiziert wird.

54      Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung die Lichtbehandlung zu Recht angeführt. Angesichts seiner Anpassungsfähigkeit an lokale Gepflogenheiten und Bedürfnisse oder andere stilistische Entwicklungen ist es ohne Weiteres vorstellbar, die physisch und psychisch vorteilhafte Funktion von Yoga so zu erweitern, dass die besonderen therapeutischen Vorteile einer Behandlung mit geeignetem Licht genutzt werden. Der Begriff „Lichtyoga“ weist nämlich die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hin, dass sie das Wort „Licht“ im Kontext von Yoga zu verstehen haben, d. h., dass auf eine maßgebliche physische oder psychische Eigenschaft des Lichts verwiesen wird. In der Praxis ergänzen sich die Lichtbehandlung und die Yoga-Praxis, und sie können tatsächlich parallel stattfinden.

55      Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Anmeldemarke nicht auf eine relevante physische oder psychische Eigenschaft des Lichts hinweise und es anderen Anbietern durchaus erlaube, Lichttherapien oder Lichtbehandlungen durchzuführen. Wie nämlich aus den Rn. 20, 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung detailliert hervorgeht, ermöglichen Wortkombinationen wie die, um die es im vorliegenden Fall geht, eine praktische und prägnante Verwendung von Sprache, die in der Werbesprache von großer Bedeutung ist. Die Monopolisierung des Begriffs „Lichtyoga“ würde folglich dazu führen, dass andere Anbieter dieser Yogaform daran gehindert werden könnten, ihr Angebot auf dem Markt in geeigneter Weise zu benennen, und käme damit faktisch einer Monopolisierung von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet dieser Yogaform gleich. Die Beschwerdekammer hat somit nicht die Vorstellung ausgedrückt, dass eine Monopolisierung des Begriffs „Lichtyoga“ die Anbieter von Lichttherapien oder Lichtbehandlungen beeinträchtigen würde, sondern auf eine Beeinträchtigung derjenigen verwiesen, die diese Therapien mit Yoga kombinieren möchten.

56      Somit ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass, auch wenn die Anmeldemarke als sprachliche Neuschöpfung angesehen werden kann, die allgemeine Behauptung der Klägerin, die Anmeldemarke werde als Phantasiebegriff verstanden, so dass der beschreibende Charakter der Marke nicht nachgewiesen sei, zurückzuweisen ist.

57      Als Drittes ist zur Beurteilung des beschreibenden Charakters des Anmeldezeichens in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Anmeldemarke geeignet ist, für bestimmte Waren der Klassen 9 und 16 jeweils auf die Beschaffenheit oder die Funktion oder die Bestimmung und für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 auf ihren Gegenstand oder ihre Bestimmung hinzuweisen.

58      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin konnte die Beschwerdekammer nämlich zu Recht davon ausgehen, dass nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriff „Lichtyoga“ und den Waren der Klassen 9 und 16 bestand.

59      So hat die Beschwerdekammer erstens zu Recht festgestellt, dass das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit bespielten Datenträgern oder mit Publikationen dahin gehend verstanden werden kann, dass sich diese Waren inhaltlich auf „Lichtyoga“ beziehen, insbesondere auf seine Ausübung und seinen Nutzen, sei es in schriftlicher, in bebilderter oder in vertonter Form (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit ist die Anmeldemarke geeignet, die einschlägigen Verkehrskreise unmittelbar über ein wesentliches Merkmal dieser Waren zu informieren, nämlich über ihren thematischen Inhalt oder Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T‑226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 33).

60      Zweitens war die Beschwerdekammer in Bezug auf Druckereierzeugnisse der Ansicht, dass „Lichtyoga“ auch in Veröffentlichungen wie Kalendern, Adressbüchern oder Plakaten aufgegriffen werden könne, die etwa geeignete Yogaübungen darstellen könnten (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Druckereierzeugnisse häufig auf thematische Inhalte Bezug nehmen und die maßgeblichen Verkehrskreise sie wegen ihres Inhalts oder ihres Gegenstands ansehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Reed Exhibitions/HABM [INFOSECURITY], T‑633/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:674, Rn. 54).

61      Drittens hat die Beschwerdekammer auch zu Recht festgestellt, dass „elektrische oder elektronische Datenspeichergeräte; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren“ für diese Art von Yoga für geeignete Lichtverhältnisse oder ein anregendes Umfeld sorgen können und dass die Waren „Bedienungshandbücher in elektronischem Format; Bedienungshandbücher für Fitnessgeräte; Bedienungshandbücher für Computersoftware“ Hilfsmittel für solche Geräte sind (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung).

62      Viertens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf „Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Sonnenbrillen; modische Sonnenbrillen; Sonnenbrillengestelle; Modebrillen“ zu Recht ausgeführt, dass diese Waren Beeinträchtigungen der Augen verhindern können, die bei der Ausübung dieses Yogastils unter einer bestimmten Lichtexponierung auftreten können (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung).

63      Fünftens hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die Anmeldemarke den Verwendungszweck von „Schnittmustern zur Herstellung von Bekleidungsstücken“ dahin gehend benennen kann, dass diese auf die spezifischen Bedürfnisse entsprechender Yoga-Übungen ausgelegt sind (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung).

64      Sechstens konnte die Beschwerdekammer in Bezug auf „Figuren, bestehend aus Papier; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe; anatomische Modelle für Lehr- und Bildungszwecke“ zutreffend feststellen, dass die Anmeldemarke in Bezug auf diese Waren so verstanden werden kann, dass es sich um Mittel handelt, die zum Unterricht auf dem Gebiet von „Lichtyoga“ dienen. Ebenso könnte der Begriff „Lichtyoga“ das Thema oder Motiv von Werbe- oder Promotionsmaterial anzeigen, das in diesem Sektor tätige Anbieter typischerweise verwenden können, um das Interesse an dieser Praxis zu wecken (Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung).

65      Hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 ist der eingehenden Analyse der Beschwerdekammer zuzustimmen, die einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem Begriff „Lichtyoga“ und diesen Dienstleistungen hergestellt hat. Wie sich nämlich aus Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist das Anmeldezeichen geeignet, zum einen den Gegenstand von Yogaschulungen mit Lichtexponierung im Sinne der Ausübung einer physisch, mental und gegebenenfalls auch gesundheitlich wirksamen Tätigkeit zu benennen und zum anderen Tätigkeiten, die in allen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen angeboten werden, und sei es als Nebenangebot zur Optimierung der Aufnahmefähigkeit oder Belastbarkeit. Ebenso hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Anmeldezeichen den Gegenstand von theoretischen Schulungs‑, Bildungs‑, Informations- oder Beratungsangeboten und von kulturellen Aktivitäten sowie die Zweckbestimmung von Dienstleistungen, die sich auf die Bereitstellung eines zweckmäßigen Umfelds beziehen, anzeigen und sich auf den Gegenstand von mit Yoga verwandten Disziplinen beziehen kann (Rn. 36 bis 38 und 40 der angefochtenen Entscheidung).

66      Da die Klägerin kein Argument gegen diese Feststellungen vorgetragen hat, die im Übrigen keinen Beurteilungsfehler beinhalten, sind sie zu bestätigen.

67      Die Beschwerdekammer hat folglich in den Rn. 28 bis 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Anmeldemarke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen unmittelbar das Thema, ihre Funktion, ihre Benutzung oder ihre Bestimmung im Zusammenhang mit dem Begriff „Lichtyoga“ beschreibt.

68      Der vorstehende Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, und dass sie für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis in einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe zusammengefasst werden können (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34).

69      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Anmeldemarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung genannten (vgl. oben, Rn. 6) beschreibend ist, so dass die angefochtene Entscheidung nicht mit den in der Rechtsprechung entwickelten Prüfungskriterien, die die Klägerin angeführt hat, im Widerspruch steht.

70      Zu den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EUIPO ist festzustellen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer diesen Entscheidungen vorausgehenden Verwaltungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

71      Zudem ist das EUIPO verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich denen der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).

72      Folglich kann sich derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der guten Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).

73      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die oben in den Rn. 72 bis 74 angeführten Erwägungen auch dann gelten, wenn das Zeichen, dessen Eintragung als Unionsmarke beantragt wird, in identischer Weise wie eine Marke gebildet wird, deren Eintragung als Unionsmarke vom EUIPO bereits gebilligt wurde und die sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht wie die, für die das in Rede stehende Zeichen angemeldet wird (vgl. Urteil vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie sich oben aus den Rn. 47 bis 69 ergibt, zu Recht festgestellt, dass der Anmeldemarke das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Klägerin, um diese Schlussfolgerung zu entkräften, nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann.

75      Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

76      Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt, nicht geprüft zu werden.

77      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten und des vierten Klageantrags entschieden zu werden braucht.

 Kosten

78      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Gabriele Bachmann trägt die Kosten.

Tomljenović

Schalin

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Februar 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.