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Klage, eingereicht am 16. Mai 2007 - Professional Tennis Registry / HABM - Registro Profesional de Tenis (PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY)

(Rechtssache T-168/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Professional Tennis Registry, Inc. (Hilton Head Island, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Registro Profesional de Tenis, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Nr. 1 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 28. Februar 2007 (Sache R 1050/2005-1) aufzuheben, mit der die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 2 826 709) für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 zurückgewiesen wurde;

anzuordnen, dass der Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 2 826 709) insgesamt zurückgewiesen wird;

anzuordnen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 2 826 709) für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 - Anmeldung Nr. 2 826 709.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Registro Profesional de Tenis, SL.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken "RPT Registro Profesional de Tenis, S.L" und "RPT European Registry of Professional Tennis" für Dienstleistungen der Klasse 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin und die älteren Marken der Registro Professional de Tenis zum Verwechseln ähnlich seien. Die Beschwerdekammer habe die Grundsätze, die anzuwenden seien, wenn es sich bei den in Rede stehenden Marken um komplexe Marken handele, nicht gebührend berücksichtigt.

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