Language of document : ECLI:EU:T:2010:98

Rechtssache T‑94/08

Centre de coordination Carrefour SNC

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren – Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Urteils

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen

(Art. 230 Abs. 4 EG)

Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Das Rechtsschutzinteresse muss bestehend und gegenwärtig sein, und bei seiner Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission richtet, mit der eine Übergangsfrist für das Auslaufen einer für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilferegelung festgesetzt wird, ist unzulässig, wenn das Unternehmen nicht mehr über eine gültige Anerkennung nach nationalem Recht verfügt und daher die Steuerregelung, die Gegenstand der fraglichen Entscheidung ist, nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Nichtigerklärung dieser Entscheidung könnte ihm nämlich keinen Vorteil verschaffen.

(vgl. Randnrn. 48-49, 53, 58)