Language of document : ECLI:EU:T:2010:98

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

18. März 2010(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren – Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑94/08

Centre de coordination Carrefour SNC mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Clarebout und K. Platteau,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑P. Keppenne als Bevollmächtigten,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7), soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren, die vom allgemeinen Steuerrecht abweicht, findet sich in dem wiederholt ergänzten und geänderten Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, S. 502).

2        Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn das Koordinierungszentrum durch Königlichen Erlass die vorherige Einzelanerkennung erhalten hat. Hierfür ist erforderlich, dass das Zentrum zu einer multinationalen Gruppe gehört, die über Eigenkapital und Rücklagen in Höhe von mindestens 1 Milliarde BEF verfügt und einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 10 Milliarden BEF erzielt. Erlaubt sind nur bestimmte vorbereitende, unterstützende oder Zentralisierungstätigkeiten, und Unternehmen des Finanzsektors können die Regelung nicht in Anspruch nehmen. Die Koordinierungszentren müssen in Belgien zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit mindestens das Äquivalent von zehn Vollzeitarbeitskräften beschäftigen.

3        Die Anerkennung als Zentrum gilt für zehn Jahre und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.

4        Die Steuerregelung für Koordinierungszentren wurde bei ihrer Einführung von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geprüft. Insbesondere in den Entscheidungen, die am 16. Mai 1984 und am 9. März 1987 in Form von Schreiben mitgeteilt worden waren, hatte die Kommission im Wesentlichen festgestellt, dass eine derartige Regelung, die auf einem System der pauschalen Ermittlung der Einkünfte der Koordinierungszentren fuße, kein Beihilfeelement enthalte.

5        Nachdem die Kommission am 11. November 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmens[be]steuerung (ABl. C 384, S. 3) erlassen hatte, unterzog sie das Steuerrecht der Mitgliedstaaten einer allgemeinen Prüfung anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

6        In diesem Rahmen ersuchte die Kommission die belgischen Behörden am 12. Februar 1999 um bestimmte Auskünfte u. a. zur Regelung für die Koordinierungszentren. Sie antworteten im März 1999.

7        Im Juli 2000 teilten die Dienststellen der Kommission diesen Behörden mit, dass die betreffende Regelung vermutlich eine staatliche Beihilfe darstelle. Sie leiteten das Verfahren der Zusammenarbeit nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) ein, indem sie den belgischen Behörden Gelegenheit gaben, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

8        Am 11. Juli 2001 beschloss die Kommission auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 1 EG vier Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen, die sich u. a. auf die Regelung für die Koordinierungszentren bezogen. Sie schlug den belgischen Behörden vor, einer Reihe von Änderungen dieser Regelung zuzustimmen und gleichzeitig übergangsweise zu bestimmen, dass die vor der Zustimmung zu diesen Maßnahmen anerkannten Zentren bis zum 31. Dezember 2005 weiter die alte Regelung in Anspruch nehmen könnten.

9        In Ermangelung einer Zustimmung der belgischen Behörden zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen leitete die Kommission durch eine mit Schreiben vom 27. Februar 2002 zugestellte Entscheidung (ABl. C 147, S. 2) gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 das förmliche Prüfverfahren ein. Sie forderte das Königreich Belgien insbesondere auf, Stellung zu nehmen und alle der Beurteilung der fraglichen Maßnahme dienlichen Informationen zu liefern. Ferner forderte sie Belgien und betroffene Dritte zur Stellungnahme und zur Erteilung aller dienlichen Hinweise zu der Frage auf, ob die durch die betreffende Regelung Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen hätten, das den Erlass von Übergangsmaßnahmen gebiete.

10      Zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 17. Februar 2003 die Entscheidung 2003/757/EG über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282, S. 25, im Folgenden: Entscheidung von 2003).

11      Die Art. 1 und 2 der Entscheidung von 2003 lauten:

Artikel 1

Die gegenwärtig in Belgien geltende Steuerregelung zugunsten der Koordinierungsstellen, die gemäß de[m] Königlichen [Erlass] Nr. 187 genehmigt sind, stellt eine Beihilferegelung dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Artikel 2

Belgien hebt die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung auf oder gestaltet sie so um, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung darf der aus dieser Regelung insgesamt oder aus Teilen der Regelung rührende Vorteil nicht mehr zugunsten neuer Empfänger gewährt oder durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden.

In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2000 genehmigte [Zentren] darf die Regelung bis zum Ablauf der zum Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung geltenden Einzelgenehmigung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 beibehalten werden. Gemäß [Absatz 2] darf im Fall der Verlängerung der Genehmigung vor diesem Datum der Vorteil aus der Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, nicht mehr gewährt werden, auch nicht vorübergehend.“

12      Bereits am 6. März 2003 wandte sich das Königreich Belgien mit dem Antrag, „das Nötige zu tun, damit die Koordinierungszentren, deren Anerkennung nach dem 17. Februar 2003 abläuft, bis zum 31. Dezember 2005 verlängert werden können“, gleichzeitig an die Kommission und an den Rat. Der Antrag wurde am 20. März 2003 und am 26. Mai 2003 auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erneuert.

13      Am 25. und 28. April 2003 legten Belgien und die Forum 187 genannte Vereinigung der Koordinierungszentren Rechtsbehelfe beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein, um die Aussetzung und die teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung von 2003 zu erwirken (Rechtssachen C‑182/03 und T‑140/03, später C‑217/03; Rechtssachen C‑182/03 R und T‑140/03 R, später C‑217/03 R).

14      Mit Beschluss vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, im Folgenden: Beschluss Forum 187), ordnete der Präsident des Gerichtshofs an, dass der Vollzug der Entscheidung von 2003 ausgesetzt wird, soweit sie dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe geltenden Anerkennungen von Koordinierungszentren zu verlängern.

15      Im Einklang mit dem Beschluss Forum 187 verlängerten die belgischen Behörden die Anerkennungen der Koordinierungszentren, die zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abliefen. Mit Ausnahme von vier Zentren, deren Anerkennung für einen unbefristeten Zeitraum verlängert wurde, liefen diese Verlängerungen, einschließlich derjenigen der Anerkennung der Klägerin, des Centre de coordination Carrefour SNC, bei allen Zentren bis zum 31. Dezember 2005.

16      Mit der auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 2 EG erlassenen Entscheidung 2003/531/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung (ABl. L 184, S. 17) wurde „die Beihilfe, die Belgien bis zum 31. Dezember 2005 Unternehmen gewähren [wollte], die am 31. Dezember 2000 eine zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ablaufende Zulassung als Koordinierungszentrum gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 187 … besaßen“, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Am 24. September 2003 erhob die Kommission Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache C‑399/03).

17      Am 22. Juni 2006 erklärte der Gerichtshof die Entscheidung von 2003 teilweise für nichtig, soweit sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinierungszentren vorsah, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, im Folgenden: Urteil Forum 187). Am selben Tag erklärte der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Rat (C‑399/03, Slg. 2006, I‑5629) auch die Entscheidung 2003/531 für nichtig.

18      Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, innerhalb von 20 Werktagen bestimmte Angaben zu machen, um das weitere Vorgehen nach Maßgabe des Urteils Forum 187 festzulegen.

19      Am 27. Dezember 2006 verabschiedete das Königreich Belgien ein verschiedene Bestimmungen umfassendes Gesetz (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006, S. 75266, im Folgenden: Gesetz von 2006), das für alle Koordinierungszentren auf einen gegebenenfalls auch rückwirkend gestellten Antrag hin eine Verlängerung der Anerkennung bis zum 31. Dezember 2010 vorsah. Diese Möglichkeit der Verlängerung sollte nicht nur den Koordinierungszentren offenstehen, deren Anerkennungen nach dem Beschluss Forum 187 zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden, sondern nach dem Gesetz von 2006 auch solchen, bei denen die Anerkennungen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 auslaufen, sowie einer nicht näher bestimmten Zahl von Koordinierungszentren, deren Anerkennung eigentlich zum 31. Dezember 2005 abgelaufen war, die aber bislang noch keine Verlängerung beantragt hatten. Dieses Gesetz ist der Kommission nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EG notifiziert worden, aber sein Inkrafttreten wurde von der Bestätigung der Kommission, dass sie keine Einwände dagegen erhebt, abhängig gemacht.

20      Nach mehreren Erinnerungsschreiben und Briefwechseln mit der Kommission übermittelten die belgischen Behörden am 16. Januar 2007 die von der Kommission am 4. Juli 2006 geforderten Angaben. Mit Schreiben vom 8. und 16. Februar 2007 legten die Behörden zusätzliche Informationen vor. Außerdem fanden am 5. und 15. Februar 2007 sowie am 5. März 2007 drei Treffen der Kommission mit den belgischen Behörden statt.

21      Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte die Kommission den belgischen Behörden ihren Beschluss mit, das am 27. Februar 2002 eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Regelung für die Koordinierungszentren zu verlängern. Dieser Beschluss und die Aufforderung an die Beteiligten, eine Stellungnahme zu den angemessenen Übergangsmaßnahmen abzugeben, die die Kommission dem Urteil Forum 187 zufolge hätte vorsehen müssen, wurden im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. Mai 2007 (ABl. C 110, S. 20) veröffentlicht.

22      Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 13. November 2007 die Entscheidung 2008/283/EG über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung von 2003 (ABl. 2008, L 90, S. 7, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

23      Die angefochtene Entscheidung ändert zunächst Art. 2 der Entscheidung von 2003 dahin, dass den Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der Entscheidung von 2003 noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung am Tag der Notifikation besagter Entscheidung oder kurz danach ablief, nämlich zwischen dem 18. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005, gestattet wird, die Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2005 in Anspruch zu nehmen, und dass die Verlängerung ihrer Anerkennungen bis zu diesem Zeitpunkt genehmigt wird. Was weiter die vier Zentren betrifft, deren Anerkennung nach Maßgabe des Beschlusses Forum 187 auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, wird in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Presseerklärung der Kommission vom 16. Juli 2003 bei diesen Zentren ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass sie diese Regelung bis zum Tag des Urteils des Gerichtshofs in der Sache in Anspruch nehmen könnten. Dieses Urteil sei am 22. Juni 2006 ergangen; da es sich um eine steuerliche Maßnahme handele, werde durch die angefochtene Entscheidung der Vertrauensschutz ausgedehnt, damit die betreffenden Koordinierungszentren die Möglichkeit hätten, die in Rede stehende Regelung bis zum Ablauf des am Tag der Urteilsverkündung laufenden Veranlagungszeitraums in Anspruch zu nehmen. Schließlich wird mit der angefochtenen Entscheidung das Gesetz von 2006 insofern für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.

24      Art. 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„In Artikel 2 der [Entscheidung von 2003] wird folgender Wortlaut angefügt:

‚Die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der vorliegenden Entscheidung noch nicht beschieden ist oder deren [Anerkennung] am Tag der Notifikation oder kurz danach, d. h. zwischen dem Notifikationsdatum und dem 31. Dezember 2005 abläuft, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen. Die [Anerkennungen] besagter Koordinierungszentren dürfen bis spätestens 31. Dezember 2005 verlängert werden.‘“

25      Art. 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

„Die vier in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren, deren [Anerkennung] auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2003 zur Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses [Forum 187] auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum Ablauf des am 22. Juni 2006 laufenden Veranlagungszeitraums weiter in Anspruch nehmen.“

26      Art. 3 der angefochtenen Entscheidung sieht vor:

„Das Gesetz [von] 2006 ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue [Anerkennungsentscheidungen] über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.

Die Kommission fordert Belgien daher auf, von der Inkraftsetzung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes [von] 2006 abzusehen.“

27      Art. 4 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Artikel 1 gilt ab 18. Februar 2003.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

29      Mit an demselben Tag eingegangenem besonderen Schriftsatz hat die Klägerin einen Antrag auf beschleunigtes Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Die Kommission hat am 13. März 2008 nach Ablauf der gesetzten Frist zu diesem Antrag Stellung genommen. Am 17. März 2008 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts beschlossen, diese Stellungnahme zur Akte zu nehmen. Mit Beschluss vom 19. März 2008 hat das Gericht (Achte Kammer) den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

30      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

31      In der Sitzung vom 2. Juli 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

32      In der mündlichen Verhandlung wurde die Kommission aufgefordert, den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2008 zur Anpassung der Steuergesetze über den Zuschlag bei fehlenden oder unzureichenden Vorauszahlungen bestimmter Koordinierungszentren (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008, S. 68976) zu den Akten zu geben, nachdem die Klägerin angegeben hatte, dagegen keine Einwände zu haben. Mit am 3. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben kam die Kommission dieser Aufforderung nach.

33      Die mündliche Verhandlung ist am 13. Juli 2009 geschlossen worden.

34      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

35      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

36      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe und von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei. Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

37      Die Kommission weist darauf hin, dass die belgischen Behörden die Anerkennung der Klägerin nach dem Beschluss Forum 187 nur bis zum 31. Dezember 2005 verlängert hätten. Diese habe danach mehrmals die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum 31. Dezember 2010 beantragt, doch hätten die belgischen Behörden ihren Anträgen nicht stattgegeben. Weiter habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Anspruch auf Gewährung der streitigen Regelung gehabt, den sie den belgischen Behörden gegenüber hätte geltend machen können. Die belgischen Behörden hätten die Anerkennung vielmehr absichtlich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 begrenzt, dem Zeitpunkt, der dem Ende der in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Übergangsfrist entspreche. Die Position der Klägerin sei somit von den belgischen Behörden durch ihre vor den belgischen Gerichten nicht angefochtene Entscheidung, die Anerkennung der Klägerin mit dem 31. Dezember 2005 auslaufen zu lassen, endgültig festgelegt worden.

38      Die angefochtene Entscheidung bestätige daher nur das Recht der Klägerin, die streitige Regelung bis zum Ablauf der Anerkennung in Anspruch zu nehmen. Denn der 31. Dezember 2005 sei zunächst von den belgischen Behörden festgelegt, dann mit der angefochtenen Entscheidung gebilligt worden. Außerdem beruhe die in der angefochtenen Entscheidung definierte Übergangsfrist auch darauf, dass die Verlängerung der Anerkennung aller Zentren, bis auf vier, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (obwohl in dem Beschluss Forum 187 kein Zeitpunkt festgelegt worden sei) die Vorstellung bestätige, die die belgischen Behörden und die Koordinierungszentren von einer angemessenen Übergangsfrist gehabt hätten. Wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Entscheidung 2003/531 ergebe, entspreche dieses Datum nämlich dem Ziel, das die belgischen Behörden den Gemeinschaftsbehörden mitgeteilt hätten.

39      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Entscheidung der belgischen Behörden, die Verlängerung mit dem 31. Dezember 2005 enden zu lassen, in dem Bestreben begründet sei, ihren Gemeinschaftsverpflichtungen nachzukommen, erwidert die Kommission, dass diese Behörden einseitig entschieden hätten, die Anerkennung der Klägerin auf längstens bis zum 31. Dezember 2005 zu begrenzen, ohne dazu durch das Gemeinschaftsrecht gezwungen zu sein. Denn der Beschluss Forum 187 habe die Entscheidung von 2003 insoweit ausgesetzt, als sie es untersagt habe, die Anerkennungen von Koordinierungszentren zu verlängern, ohne eine zeitliche Grenze für die Dauer dieser Verlängerungen vorzusehen. Im Übrigen hätten die belgischen Behörden bestimmten Zentren eine Verlängerung von längerer Dauer gewährt, während sie dies in Bezug auf die Klägerin abgelehnt hätten, obwohl es nach diesem Beschluss möglich gewesen sei.

40      Dem Argument der Klägerin, dass sie bei strenger Anwendung des belgischen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Anerkennung um zehn Jahre habe, hält die Kommission entgegen, dass es den Einrichtungen der Union nicht zustehe, über die Auslegung belgischen Rechts zu befinden. Selbst wenn die Klägerin jedoch einen solchen Anspruch gehabt hätte, hätte sie sich vor Gericht im Wege einer Anfechtung der Begrenzung ihrer Anerkennung darauf berufen müssen, was sie nicht getan habe. Mangels rechtlicher Schritte sei die zeitliche Begrenzung ihrer Anerkennung endgültig geworden. Außerdem erkläre die Klägerin nicht, inwiefern das Fehlen rechtlicher Schritte ihrer Ansicht nach unerheblich sei.

41      Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse daran habe, die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären zu lassen, soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsehe. Sie berufe sich auf kein gegenwärtiges rechtliches Interesse und lege keine Nachweise dafür vor, dass die belgischen Behörden die Absicht gehabt hätten, ihre Anerkennung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.

42      Die Klägerin trägt vor, dass sie ein bestehendes und gegenwärtiges persönliches Interesse habe, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen.

43      Sie wendet sich zunächst dagegen, dass nur die Zentren, die am Tag der Klageerhebung über eine Anerkennung verfügten, gegen die angefochtene Entscheidung vorgehen könnten. Dies würde ihr nämlich jede Möglichkeit nehmen, Klage gegen die angefochtene Entscheidung zu erheben. Die Zulässigkeit der Klage von dem Vorliegen einer förmlichen Anerkennung zum Zeitpunkt der Klageerhebung abhängig zu machen, obwohl eine solche Anerkennung von der Definition der Übergangsfrist in der angefochtenen Entscheidung abhänge, sei daher nicht stichhaltig.

44      Weiter habe sie ein Recht darauf, die Regelung über Koordinierungszentren in Anspruch zu nehmen. Insoweit bestreite sie zum einen, dass die Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Anerkennungen auf den 31. Dezember 2005 darauf beruhe, dass die belgischen Behörden eine Übergangsfrist, die an diesem Tag ende, für angemessen hielten. Denn diese Begrenzung entspringe allein der Verpflichtung Belgiens, die Entscheidungen der Einrichtungen der Union zu befolgen, insbesondere die Entscheidung von 2003 und den Beschluss Forum 187. Der Umstand, dass die belgischen Behörden diesen Entscheidungen nachgekommen seien, könne nicht als Argument herangezogen werden, um der Klägerin das Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Zum anderen sei die in Rede stehende Begrenzung kein freiwilliger Akt der belgischen Behörden. Dies ergebe sich daraus, dass die belgischen Behörden die von dem Urteil Forum 187 betroffenen Zentren nach diesem Urteil aufgefordert hätten, die Bestätigung ihrer Anerkennung zu beantragen, sowie aus dem Erlass des Gesetzes von 2006 und den dazugehörigen parlamentarischen Materialien. Selbst wenn diese Begrenzung freiwillig wäre, seien die belgischen Behörden dazu nach dem Königlichen Erlass Nr. 187, auf den die Klägerin ihren Anspruch hinsichtlich der Dauer der Anerkennung stütze, nicht befugt.

45      Ihr Rechtsschutzinteresse bestehe darin, dass die Beibehaltung der streitigen Regelung über den 31. Dezember 2005 hinaus bestätigt werde und der Königliche Erlass Nr. 187 von den belgischen Behörden angewandt werde. Insbesondere könne sie nach der Rechtsprechung ihre Rechte bei den belgischen Steuerbehörden geltend machen und habe Anspruch darauf, nach dem Königlichen Erlass Nr. 187 eine Verlängerung der am 31. Dezember 2005 abgelaufenen Anerkennung bis zum 31. Dezember 2010 zu erhalten, was ihr Rechtsschutzinteresse begründe.

46      Es treffe auch nicht zu, dass sie keine Nachweise dafür vorgelegt habe, dass die belgischen Behörden die Absicht gehabt hätten, ihre Anerkennung über 2005 hinaus zu verlängern. Das Schreiben dieser Behörden vom 11. Juni 2008 sei ein solcher Nachweis.

47      Schließlich könne man keine Schlussfolgerungen daraus ziehen, dass die belgischen Behörden nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt hätten. Dass sie keine Klage gegen den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2004 erhoben habe, sei für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage unerheblich. Außerdem gehe jede Klage gegen die belgischen Behörden ins Leere, solange keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt sei.

 Würdigung durch das Gericht

48      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Das Rechtsschutzinteresse muss bestehend und gegenwärtig sein (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 33), und bei seiner Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, Slg. 1963, 767, 799, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 28). Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, der Art. 2 der Entscheidung von 2003 ändert, die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen konnte.

51      Dann ist festzustellen, dass die belgischen Behörden nach dem Beschluss Forum 187 die Anerkennung der Klägerin mit Königlichem Erlass vom 10. Juni 2004 für einen Zeitraum erneuerten, der am 31. Dezember 2005 endete, und dass die mit diesem Erlass erteilte Anerkennung trotz der Anträge der Klägerin bei den belgischen Behörden weder verlängert noch erneuert wurde.

52      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Begrenzung der Anerkennung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2005 von den belgischen Behörden selbst beschlossen wurde, ohne dass diese dazu gezwungen gewesen wären. Im Beschluss Forum 187 wurde nämlich die Entscheidung von 2003 insoweit ausgesetzt, als sie die Verlängerung der Anerkennungen der Koordinierungszentren untersagte, ohne dass er eine andere zeitliche Begrenzung für die Dauer dieser Verlängerungen als den Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofs in dieser Sache vorsah. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat, hätten die belgischen Behörden ihre Anerkennung im Übrigen auf unbestimmte Zeit verlängern können, wie dies bei vier Zentren auch geschehen ist, auch wenn diese Verlängerung nach dem Beschluss Forum 187 keine über den Tag der Verkündung des Urteils Forum 187 hinausgehende Wirkung haben konnte. Demnach ist das Vorbringen der Klägerin, dass sich die Begrenzung der Verlängerung ihrer Anerkennung durch die belgischen Behörden auf den 31. Dezember 2005 aus der Verpflichtung des Königreichs Belgien ergebe, seinen gemeinschaftsrechtlichen Pflichten nachzukommen, und dass diese Begrenzung kein freiwilliger Akt der belgischen Behörden gewesen sei, zurückzuweisen.

53      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin seit dem 31. Dezember 2005 nicht mehr über eine gültige Anerkennung nach belgischem Recht verfügt und daher die Steuerregelung für Koordinierungszentren nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin behauptet jedoch in ihrer Klageschrift, dass sie die Steuerregelung für Koordinierungszentren nach dem 31. Dezember 2005 weiterhin in Anspruch genommen habe, insbesondere in den Jahren 2006 und 2007. In Beantwortung einer dazu gestellten Frage des Gerichts hat die Klägerin in ihrer Erwiderung darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen in dem Sinne zu verstehen seien, dass sie die Anwendung dieser Regelung in den Jahren 2006 und 2007 gefordert habe. Diese Forderung habe sich insbesondere in der Stellung eines Antrags bei den belgischen Behörden auf Bestätigung der Beibehaltung des Status als Koordinierungszentrum bis zum 31. Dezember 2010, in der Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 unter Anwendung der streitigen Regelung und schließlich in der laufenden Unterrichtung der belgischen Steuerbehörden über ihre Position geäußert. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn daraus, dass die Klägerin die Anwendung dieser Regelung beantragte, lässt sich nicht folgern, dass sie diese im Einklang mit dem belgischen Recht weiterhin in Anspruch nahm.

54      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin keine Übergangsfrist im Sinne des Urteils Forum 187 beanspruchen kann, die über die in der angefochtenen Entscheidung festgelegte Frist, d. h. über den 31. Dezember 2005, hinausgeht.

55      Zweck einer Übergangsfrist ist es nämlich, den Übergang zwischen zwei Situationen sicherzustellen, nämlich im vorliegenden Fall zwischen der Situation, in der die Klägerin in den Genuss der Steuerregelung für Koordinierungszentren kommt, und derjenigen, in der sie sie nicht mehr in ihren Genuss kommt. So geht aus dem Urteil Forum 187 (Randnr. 163) hervor, dass den von diesem Urteil betroffenen Koordinierungszentren, zu denen die Klägerin gehört, eine angemessene Übergangszeit zur Anpassung an die sich aus der Entscheidung von 2003 ergebenden Folgen gewährt werden musste.

56      Da die Klägerin jedoch seit dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in den Genuss der Steuerregelung für Koordinierungszentren kommt, kann man nicht davon ausgehen, dass irgendein Zeitraum nach diesem Datum, in dem sie in den Genuss der fraglichen Regelung kommen würde, den Zweck hätte, ihr eine Anpassung zu ermöglichen, da sie sich bereits in der neuen Situation befindet. Demnach kann der Klägerin, sollte der vorliegenden Klage stattgegeben werden, nicht rückwirkend eine Übergangsfrist nach dem 31. Dezember 2005 eingeräumt werden, da eine solche Frist gegenstandslos wäre.

57      Dass keine längere Übergangsfrist – auch nicht rückwirkend – in Anspruch genommen werden kann, wenn die Zentren keine gültige Anerkennung mehr haben, ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss Forum 187. Denn im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Entscheidung von 2003, die die Verlängerung der Anerkennung bestimmter Zentren untersagte, hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass, wenn die beantragte Aussetzung nicht erfolgen würde, eine Hauptsacheentscheidung zugunsten der Antragsteller hinsichtlich der Übergangsregelung weitgehend wirkungslos wäre, da etwaige finanzielle Maßnahmen nicht geeignet erschienen, die Stabilität des rechtlichen Rahmens der Koordinierungsstellen rückwirkend wiederherzustellen (Beschluss Forum 187, Randnr. 146).

58      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung angesichts des Klagegegenstands – der Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht – der Klägerin keinen Vorteil verschaffen würde.

59      Das übrige Vorbringen der Klägerin kann die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen.

60      Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, ihr Rechtsschutzinteresse bestehe darin, dass die Beibehaltung der streitigen Regelung über den 31. Dezember 2005 hinaus bestätigt und der Königliche Erlass Nr. 187 von den belgischen Behörden angewandt werde, geht zwar aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Kläger ein Rechtsschutzinteresse hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bestimmte Ansprüche gegen die nationalen Behörden geltend machen kann oder sein Antrag von ihnen zumindest geprüft wird, wenn seiner Klage stattgegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. November 2001, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, T‑9/98, Slg. 2001, II‑3367, Randnrn. 34 und 38, und vom 12. September 2007, Koninklijke Friesland Foods/Kommission, T‑348/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

61      Es ist jedoch zunächst festzustellen, dass die Klägerin, selbst wenn der Klage stattgegeben wird, im vorliegenden Fall keinen Anspruch gegenüber den belgischen Behörden geltend machen kann, der speziell die ihr gewährte Übergangsfrist betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Denn wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können die belgischen Behörden der Klägerin nicht einmal rückwirkend eine Verlängerung der ihr gewährten Übergangsfrist einräumen, da sie nicht mehr in den Genuss der Steuerregelung für Koordinierungszentren kommt. Weiter ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Entscheidung von 2003, die diese Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe qualifizieren und den belgischen Behörden aufgeben, die Regelung aufzuheben oder so zu ändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, vom Gerichtshof im Urteil Forum 187 nicht für nichtig erklärt wurden. Sie entfalten ihre Wirkungen daher seit dem Erlass der Entscheidung von 2003, so dass die belgischen Behörden keine Erneuerung der Anerkennung der Klägerin allein auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Nr. 187 gewähren könnten. Außerdem wäre im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung eine neue Entscheidung der Kommission erforderlich, um die neue Übergangsfrist zu bestimmen, die die Zentren in Anspruch nehmen könnten, da es im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtigerklärung nicht Aufgabe des Gerichts ist, die angefochtene Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder sie abzuändern (Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Mai 2000, Deutsche Post/IECC und Kommission, C‑428/98 P, Slg. 2000, I‑3061, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T‑199/99, Slg. 2002, II‑3731, Randnr. 141).

62      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht auf die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 187 nach dem 31. Dezember 2005 stützen kann und dass die Tatsache, dass die belgischen Behörden es nicht ausgeschlossen haben, sie in den Genuss der fraglichen Regelung kommen zu lassen, irrelevant ist.

63      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel jedoch nicht sicher feststellen, dass die belgischen Behörden ihre Anerkennung im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Nr. 187 rückwirkend über den 31. Dezember 2005 hinaus verlängern würden. Insbesondere ergibt sich dies weder aus den der Klageschrift beigefügten Schreiben der belgischen Behörden, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, den Empfang der Schreiben der Klägerin zu bestätigen, noch aus dem der Erwiderung beigefügten Schreiben vom 11. Juni 2008, in dem darauf hingewiesen wird, dass die belgische Finanzverwaltung weder die Steuer heraufsetzen noch andere Sanktionen oder Verwaltungsstrafen, die sich aus der Nichtanwendung der in den Steuererklärungen der Klägerin beantragten Regelung für Koordinierungszentren ergäben, verhängen werde, solange nicht endgültig über die vorliegende Klage entschieden sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können darin keine Nachweise gesehen werden, die sicher und unbedingt zeigten, dass die belgischen Behörden die Absicht gehabt hätten, ihre Anerkennung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern. Dass die belgischen Behörden für die Steuerjahre 2006 und 2007 eine Veranlagung nach der normalen Steuerregelung vorgenommen haben, spricht vielmehr für das Gegenteil.

64      Das Gesetz von 2006 begründet jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Denn dieses Gesetz über die Steuerregelung für Koordinierungszentren ist nicht in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes muss nämlich nach Art. 298 dieses Gesetzes durch einen im Ministerrat beschlossenen Königlichen Erlass festgesetzt werden; hierzu ist es nicht gekommen. Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, haben die belgischen Behörden das Inkrafttreten dieses Gesetzes nämlich von der Bestätigung der Kommission abhängig gemacht, dass sie keine Einwände dagegen erhebt. In Art. 3 der angefochtenen Entscheidung wird jedoch festgestellt, dass das Gesetz von 2006 insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue Anerkennungsentscheidungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die belgischen Behörden, wie sich aus dem 6. Erwägungsgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2008 ergibt, „die [angefochtene] Entscheidung akzeptiert [haben], [das Gesetz von 2006] nicht in Kraft zu setzen“, soweit es die Regelung für Koordinierungszentren betrifft, und die betroffenen Steuerpflichtigen davon informiert haben. Demnach haben die belgischen Behörden nicht vor, das Gesetz in Kraft zu setzen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das Gesetz von 2006 nicht ausdrücklich anficht und während der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass es für sie nicht notwendig gewesen sei, sich auf dieses Gesetz zu berufen.

65      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Anerkennung bestehe, obwohl eine solche Anerkennung von der Definition der in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Übergangsfrist abhängig sei. Denn wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wurde der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin nicht mehr über eine gültige Anerkennung verfügte und zu dem sie somit die zur Anpassung erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben musste, zunächst von den belgischen Behörden festgelegt und nicht durch die angefochtene Entscheidung. Außerdem ist die Zulässigkeit der vorliegenden Klage vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin abhängig und nicht vom Vorliegen einer gültigen Anerkennung zum Zeitpunkt der Klageerhebung, auch wenn dieser Umstand Einfluss auf die Prüfung des Rechtsschutzinteresses haben kann.

66      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse hat.

67      Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit der Klägerin geprüft zu werden braucht.

 Kosten

68      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Centre de coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. März 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.