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Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 - Centre de coordination Carrefour/Kommission

(Rechtssache T-94/08)1

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre de coordination Carrefour SNC (Brüssel, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Clarebout und K. Platteau)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. P. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7), soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Centre de coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.