Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 - Centre de coordination Carrefour/Kommission
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Centre de coordination Carrefour SNC (Brüssel, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Clarebout und K. Platteau)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. P. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7), soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Centre de coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.