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Klage, eingereicht am 15. November 2017 – Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest)/Kommission

(Rechtssache T-754/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest) (Brest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vanden Eynde und E. Wauters)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Rechtsbehelf für zulässig zu erklären und infolgedessen den folgenden Beschluss aufzuheben: C(2017) 5176 final der Europäischen Kommission über die von Frankreich umgesetzte Beihilferegelung Nr. SA.38398 (2016/C ex 2015/E) – Besteuerung der französischen Häfen;

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen, den Beschluss der Europäischen Kommission aufzuheben, mit dem die Befreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (Industrie- und Handelskammer Bretagne-West) von der Körperschaftsteuer als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifiziert wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis, da die von der Klägerin erhobene Klage in der Rechtssache T-39/17, Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-ouest (port de Brest)/Kommission, auf Zugang zur Verwaltungsakte noch immer anhängig sei. Soweit sich die Kommission auf Dokumente stütze, die zur Bestimmung der Beschwer der Klägerin wesentliche Bedeutung hätten, ohne der Klägerin trotz ihrer zahlreichen Anträge diese Dokumente zu übermitteln, müsse der aus der Analyse der Dokumente resultierende Beschluss rechtswidrig sein.

Ermessensfehler, soweit das Geschäft des Hafens von Brest qualifiziert worden sei:

Erstens seien die Aktivitäten des Hafens von Brest Dienste von allgemeinem Interesse. In diesem Zusammenhang könne die Beklagte der Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht widersprechen, ohne zu beweisen, dass sie eine Beihilfe zu einer wettbewerblichen Tätigkeit darstelle.

Zweitens und hilfsweise, falls die Tätigkeiten des Hafens keine Dienste von allgemeinem Interesse darstellen sollten, so stellen sie nach Ansicht der Klägerin dennoch Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, die im Einklang mit den Regelungen der Union subventioniert werden könnten, unter anderem auch durch steuerliche Maßnahmen. In einem solchen Fall seien die Regeln über den Wettbewerb hier nicht anwendbar.

Fehlende Begründung und offensichtlicher Ermessensfehler der Kommission bei der Bewertung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Erstens müsse die Anwendungsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gemeinsam mit Art. 93 AEUV gelesen werden, wonach Beihilfen mit den Verträgen vereinbar sind, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Zweitens sei die Anwendung von Art. 107 unbegründet und offensichtlich ermessensfehlerhaft. Zum einen sei der angefochtene Beschluss unzureichend begründet, da er nicht darauf eingehe, wie die Beihilferegelung den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige oder zu beeinträchtigen geeignet sei, soweit es um die französischen Häfen und insbesondere den Hafen von Brest gehe. Zum anderen sei der Beschluss mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet, soweit er die Maßnahme zugunsten des Hafens von Brest als staatliche Beihilfe qualifiziere, obwohl das Kriterium der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht erfüllt sei.

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