Language of document : ECLI:EU:T:2019:270


 


 



Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. April 2019 – Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest)/Kommission

(Rechtssache T754/17)

„Staatliche Beihilfen – Von Frankreich zugunsten seiner Häfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfenregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Bestehende Beihilfen – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler“

1.      Nichtigkeitsklage– Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen auf nationaler Ebene – Erforderlicher Nachweis der individuellen Betroffenheit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 1723)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe in Form einer Steuerregelung untersagt wird, die eine Befreiung der autonomen Häfen sowie der Industrie- und Handelskammern, die Hafeninfrastrukturen betreiben, von der Körperschaftssteuer vorsieht – Individuelle Betroffenheit – Klage einer Industrie- und Handelskammer, die Hafeninfrastrukturen betreibt und die vor Erlass des Beschlusses der Kommission die Eigenschaft einer tatsächlich Begünstigten der bestehenden Beihilfenregelung besessen hat – Zulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 2534)

3.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klageschrift, die nicht hinreichend klar und genau ist – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 4144)

4.      Wettbewerb – Regeln der Union – Adressaten – Unternehmen – Begriff – Im Hafensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer mit hoheitlichen Befugnissen – Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse losgelöst werden können – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 6973, 8183)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 9699)

6.      Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 119125)

7.      Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(Art. 107 Abs. 1 und Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 126, 27)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 133, 134)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat – Besteuerung von Häfen in Frankreich (ABl. 2017 L 332 S. 24)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest) trägt die Kosten.