Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. April 2019 – Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest)/Kommission
(Rechtssache T‑754/17)
„Staatliche Beihilfen – Von Frankreich zugunsten seiner Häfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfenregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Bestehende Beihilfen – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler“
1. Nichtigkeitsklage– Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen auf nationaler Ebene – Erforderlicher Nachweis der individuellen Betroffenheit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 17‑23)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe in Form einer Steuerregelung untersagt wird, die eine Befreiung der autonomen Häfen sowie der Industrie- und Handelskammern, die Hafeninfrastrukturen betreiben, von der Körperschaftssteuer vorsieht – Individuelle Betroffenheit – Klage einer Industrie- und Handelskammer, die Hafeninfrastrukturen betreibt und die vor Erlass des Beschlusses der Kommission die Eigenschaft einer tatsächlich Begünstigten der bestehenden Beihilfenregelung besessen hat – Zulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 25‑34)
3. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klageschrift, die nicht hinreichend klar und genau ist – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)
(vgl. Rn. 41‑44)
4. Wettbewerb – Regeln der Union – Adressaten – Unternehmen – Begriff – Im Hafensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer mit hoheitlichen Befugnissen – Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse losgelöst werden können – Einbeziehung
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 69‑73, 81‑83)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 96‑99)
6. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 119‑125)
7. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
(Art. 107 Abs. 1 und Art. 296 AEUV)
(vgl. Rn. 126, 27)
8. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 133, 134)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat – Besteuerung von Häfen in Frankreich (ABl. 2017 L 332 S. 24) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest) trägt die Kosten. |