Language of document : ECLI:EU:C:2018:514

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 28. Juni 2018(1)

Rechtssache C652/16

Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova,

Rauf Emin Ogla Ahmedbekov

gegen

Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad, [Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzen, Asyl und Einwanderung – Rechtsvorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Richtlinien 2005/85 und 2011/95 – Anträge auf internationalen Schutz durch die Familienangehörigen einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat – Nationale Rechtsvorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings – Richtlinie 2013/32 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“






1.        Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, legt der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) dem Gerichtshof neun Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen der Richtlinien 2011/95(2) und 2013/32(3) vor. Die meisten dieser Fragen betreffen sowohl verfahrenstechnische als auch inhaltliche Aspekte von Anträgen auf internationalen Schutz, die von Mitgliedern derselben Familie gestellt werden(4). Die zweite, die dritte, die achte und die neunte Frage betreffen hingegen Aspekte im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz und den Umfang der Überprüfung von Bescheiden über die Versagung dieses Schutzes durch das erstinstanzliche Gericht, die bereits, wenn auch teilweise in anderem Zusammenhang, vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) in der Rechtssache Alheto angesprochen wurden, in der ich meine Schlussanträge am 17. Mai diesen Jahres vorgelegt habe (C‑585/16, EU:C:2018:327).

A.      Rechtlicher Rahmen

2.        Für ein besseres Verständnis der vorliegenden Schlussanträge werden die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts bei der Untersuchung der einzelnen Vorabentscheidungsfragen herangezogen. Es sei nur daran erinnert, dass die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im bulgarischen Recht durch den Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz, im Folgenden: ZUB) geregelt wird, der zwei Formen des internationalen Schutzes vorsieht, von denen eine mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 8 ZUB) und die andere mit der Gewährung des humanitären Status (Art. 9 ZUB) verbunden ist, der dem subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 entspricht. Diese Richtlinie und die Richtlinie 2013/32 wurden durch Änderungen des ZUB durch zwei Gesetze, die am 16. Oktober bzw. am 28. Dezember 2015 in Kraft traten, in bulgarisches Recht umgesetzt(5).

II.    Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

3.        Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist im Vorlagebeschluss folgendermaßen zusammengefasst. Am 16. Dezember 2012 verließ Frau Ahmedbekova legal mit ihrer Familie Aserbaidschan über die Türkei und reiste in die Ukraine ein. Während ihres ein Jahr und zwei Monate dauernden Aufenthalts in der Ukraine beantragten Frau Ahmedbekova und ihre Familie internationalen Schutz und wurden beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert. Ohne das Ergebnis ihrer Schutzanträge abzuwarten, verließen sie am 19. Januar 2014 die Ukraine, und reisten legal in die Türkei weiter, von dort reisten sie illegal nach Bulgarien ein. Bei dem Versuch, Bulgarien am selben Tag mit griechischen Reisepässen zu verlassen, wurden sie festgenommen(6).

4.        Am 20. Januar 2014 stellten Frau Ahmedbekova und ihr Mann, Herr Emin Ahmedbekov, beim Präsidenten der Republik Bulgarien unabhängig voneinander einen Asylantrag. Der Antrag von Frau Ahmedbekova wurde auch im Namen des jüngsten Kindes des Paares gestellt, das am 5. Oktober 2007 geboren wurde. Beide Anträge wurden am 4. November 2014 abgelehnt.

5.        Am 19. November 2014 stellte Herr Ahmedbekov bei der Darzhavna agentsia za bezhantsite (Staatliche Agentur für Flüchtlinge, im Folgenden: DAB) einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch mit Bescheid vom 12. Mai 2015 abgelehnt wurde. Die von Herrn Ahmedbekov gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wurde am 2. November 2015 in erster Instanz abgewiesen. Zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens war der Rechtsbehelf gegen dieses Urteil noch beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) anhängig.

6.        Am 25. November 2014 stellte Frau Ahmedbekova bei der DAB auch für sich und ihren Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 12. Mai 2015 ebenfalls abgelehnt. Frau Ahmedbekova erhob beim vorlegenden Gericht eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid. In dieser Klage gibt Frau Ahmedbekova an, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl aus einem persönlichen Grund gestellt werde, aufgrund ihrer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung, als auch als Familienangehörige einer Person, in diesem Fall ihres Ehepartners, der in ihrem Land verfolgt worden sei.

7.        Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass gegen Frau Ahmedbekova und ihren Sohn ein Rückkehrbeschluss im Sinne der Richtlinie 2008/115 erging(7).

8.        Der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) hat am 5. Dezember 2016 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Folgt aus Art. 78 Abs. 1 und 2 Buchst. a, d und f AEUV sowie aus dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 2013/32, dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehene Grund für die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung darstellt, die von den Mitgliedstaaten nicht unangewendet gelassen werden darf, etwa indem sie günstigere Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, wonach der erste Antrag auf internationalen Schutz, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat?

2.      Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein von einem Elternteil im Namen eines begleiteten Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag damit begründet wird, dass das Kind ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf geschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 22. April 1954 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Genfer Konvention)(8) sei?

3.      Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein im Namen eines Volljährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag in den Verfahren bei der zuständigen Verwaltungsbehörde allein damit begründet wird, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention sei, und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat?

4.      Ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erforderlich, dass die Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, allein anhand von Tatsachen und Umständen erfolgt, die sich auf den Antragsteller beziehen?

5.      Ist nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem 36. Erwägungsgrund und mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 eine nationale Rechtsprechung in einem Mitgliedstaat zulässig, die:

а)      die zuständige Behörde verpflichtet, die Anträge der Angehörigen ein und derselben Familie auf internationalen Schutz in einem gemeinsamen Verfahren zu prüfen, wenn diese Anträge mit denselben Tatsachen begründet werden, konkret mit der Behauptung, dass nur einer der Familienangehörigen ein Flüchtling sei;

b)      die zuständige Behörde verpflichtet, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz, die von denjenigen Familienangehörigen gestellt werden, die persönlich die Voraussetzungen für einen solchen Schutz nicht erfüllen, bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag des Familienangehörigen auszusetzen, der mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei;

ist diese Rechtsprechung auch aus Erwägungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, der Wahrung des Familienverbands und der Achtung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie dem Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat bis zur Prüfung des Antrags zulässig, und zwar aufgrund der Art. 7, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Erwägungsgründe 12 und 60 sowie des Art. 9 der Richtlinie 2013/32, der Erwägungsgründe 16, 18 und 36 sowie des Art. 23 der Richtlinie 2011/95, und der Erwägungsgründe 9, 11 und 35 sowie der Art. 6 und 12 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen(9)?

6.      Folgt aus den Erwägungsgründen 16, 18 und 36 sowie aus Art. 3 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. d und j, Art. 13 und Art. 23 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 8 Abs. 9 ZUB zulässig ist, auf deren Grundlage auch die Familienangehörigen eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als Flüchtlinge gelten, sofern dies mit ihrem persönlichen Status vereinbar ist und keine Gründe des nationalen Rechts vorliegen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließen?

7.      Folgt aus der Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2011/95, dass die Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Herkunftsstaat des Betreffenden dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie begründet bzw. die Erhebung der Beschwerde als politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie anzusehen ist?

8.      Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, neue Gründe für internationalen Schutz, die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebracht werden, aber nicht in der Klage gegen die Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes angeführt wurden, in der Sache zu prüfen?

9.      Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie in dem Gerichtsverfahren wegen Anfechtung der Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes zu beurteilen, sofern der Antrag in der angefochtenen Entscheidung, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt beurteilt wurde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat?

9.        Die Hellenische Republik, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich, Ungarn und die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

III. Rechtliche Würdigung


A.      Einleitende Bemerkungen


10.      Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2013/32 aus den gleichen Gründen wie sie in den Nrn. 58 bis 61 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327), auf die ich verweisen möchte, genannt sind, ratione temporis nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. Da Frau Ahmedbekova ihren Antrag auf internationalen Schutz und den im Namen des Sohnes am 25. November 2014 gestellt hat, mussten diese Anträge, die sowohl dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32 in bulgarisches Recht (28. Dezember 2015) als auch dem in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkt (20. Juli 2015) vorausgingen, sowohl nach nationalem Recht (Art. 37 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32)(10) als auch nach Unionsrecht (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32) auf der Grundlage der Bestimmungen geprüft werden, mit denen die Richtlinie 2005/85, die der Richtlinie 2013/32 vorausging, in bulgarisches Recht umgesetzt wurde(11). Unter diesen Umständen werde ich, wo immer möglich, die Vorlagefragen des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) umformulieren, um zu berücksichtigen, dass diese sich auf die Richtlinie 2005/85 beziehen.

11.      Was die Richtlinie 2011/95 anbelangt, so wurde diese nach den vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Alheto vorgelegten Informationen durch ein Gesetz in bulgarisches Recht umgesetzt, das am 16. Oktober 2015 in Kraft trat und nicht rückwirkend anwendbar ist. Dieses Gesetz sollte daher auf den Antrag von Frau Ahmedbekova auf internationalen Schutz und den von ihr im Namen ihres Sohnes eingereichten Antrag, die am 25. November 2014 eingereicht und mit Entscheidung vom 12. Mai 2015 abgelehnt wurden, ebenso wenig wie auf den Antrag auf internationalen Schutz von Frau Alheto anwendbar sein(12). Anders als im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Alheto äußert sich der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) jedoch nicht ausdrücklich zu dieser Nichtanwendbarkeit, noch gibt er Hinweise auf etwaige Abweichungen in den aufeinander folgenden Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des ZUB seit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83(13), die der Richtlinie 2011/95 vorausging, und der letztgenannten Richtlinie. Andererseits ist die Richtlinie 2011/95 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sicherlich anwendbar, und auf jeden Fall fiele die Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung ihrer Bestimmungen auch dann nicht anders aus, wenn die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 berücksichtigt würden. Ich halte es daher nicht für notwendig, diese Fragen umzuformulieren.

B.      Zu den Vorlagefragen 1 bis 3

12.      Die ersten drei Vorlagefragen betreffen die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 und sind zusammen zu prüfen.

13.      Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 „… müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 … zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird“. Abs. 2 Buchst. e dieses Artikels besagt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten [können], wenn … e) eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen“.

14.      Gemäß Vorlagebeschluss gibt es im ZUB keine Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 entsprechende Bestimmung. Die DAB hat daher die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in der Sache geprüft, ohne zuvor deren Zulässigkeit auf der Grundlage des in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundes zu prüfen.

15.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 zwingend zu prüfen ist und ob diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat. Mit seiner zweiten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Antrag auf internationalen Schutz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als unzulässig im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er damit begründet wird, dass die Person, die ihn gestellt hat, Familienangehöriger eines Asylbewerbers im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention ist. Diese Frage bezieht sich zum einen auf den Fall, dass der Antrag von der Ehegattin des Asylbewerbers im Namen des minderjährigen Sohnes des Paares gestellt wurde (zweite Vorlagefrage) und zum anderen auf den Fall, dass der Antrag von der Ehegattin im eigenen Namen gestellt wurde (dritte Vorlagefrage).

16.      Da die Richtlinie 2013/32, wie in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ratione temporis nicht anwendbar ist, müssen alle vorgenannten Fragen so umformuliert werden, dass sie sich auf Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85 beziehen, der inhaltlich mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32, mit der die Richtlinie 2005/85 neu gefasst wurde, fast identisch ist.

17.      Wie ich bereits in den Nrn. 78 bis 80 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327) ausgeführt habe, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht hatten, in ihren nationalen Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen die Unzulässigkeitsgründe gemäß Art. 25 Abs. 2 dieser Richtlinie vorzusehen, während deren 22. Erwägungsgrund besagt, dass ihr Art. 25 eine Ausnahme von der Regel darstellt, nach der alle Asylanträge von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Sache geprüft werden müssen(14).

18.      Mit anderen Worten, Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 erlaubte es den Mitgliedstaaten lediglich, den Inhalt eines Asylantrags nicht zu prüfen, wenn eines der in Art. 25 Abs. 2 genannten Unzulässigkeitskriterien erfüllt war, erlegte den Mitgliedstaaten jedoch nicht auf, in ihre Rechtsvorschriften eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden aufzunehmen, die Zulässigkeit von Asylanträgen zu prüfen oder, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist, die automatische Ablehnung des Antrags ohne dessen inhaltliche Prüfung vorzusehen.

19.      Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der bulgarische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/85 rechtswirksam beschließen konnte – wie er es getan hat –, alle oder einige der in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Gründe für die Unzulässigkeit des Asylantrags, und, insbesondere, den sich aus Buchst. g dieser Bestimmung ergebenden Grund, nicht umzusetzen.

20.      Daher ist auf die erste, umformulierte Vorlagefrage, soweit der Gerichtshof mit ihr gefragt wird, ob die Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85 zwingend ist, zu antworten, dass Art. 25 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung von deren 22. Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zulässigkeit eines Asylantrags aus den in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Gründen zu prüfen oder ihn abzulehnen, wenn einer dieser Gründe vorliegt.

21.      Im Licht dieser Antwort ist es hingegen nicht erforderlich, über die erste, umformulierte Vorabentscheidungsfrage zu befinden, soweit der Gerichtshof mit ihr ersucht wird zu klären, ob Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85 unmittelbar wirksam ist.

22.      Hinsichtlich der zweiten und der dritten Vorlagefrage in umformulierter Fassung ergibt sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass nach bulgarischem Recht, das für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Frau Ahmedbekova und ihrem Sohn gilt, diese Anträge jedenfalls nicht aus dem in Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Grund für unzulässig erklärt werden konnten; diese Fragen sind somit offensichtlich hypothetischer Natur und daher unzulässig(15). Ich werde daher nur rein hilfsweise kurz darauf eingehen.

23.      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Rechtsprechung des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) zu der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz aus Furcht vor Verfolgung einer Person, die derselben Familie angehört wie der Antragsteller, im Rahmen eines von dem dessen Asylantrag betreffenden Verfahren gesonderten Verfahrens geprüft werden kann, nicht konstant sei. Art. 32 des administrativnoprotsesualen Kodeks (Verwaltungsverfahrensgesetzbuch), der gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmung auf Verwaltungsverfahren vor allen bulgarischen Behörden Anwendung finde, sehe nämlich vor, dass, wenn sich „die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen unterschiedlicher Verfahren aus derselben Sachlage ergeben und eine einzige Verwaltungsbehörde zuständig ist, nur ein Verfahren für mehrere Parteien durchgeführt werden kann“. Was die Umstände des Ausgangsverfahrens anbelange, so sei der von Frau Ahmedbekova im Namen ihres minderjährigen Sohnes gestellte Antrag auf internationalen Schutz als Teil des Antrags von Herrn Ahmedbekov zu betrachten, da er aus Gründen, die Herrn Ahmedbekov beträfen, gerechtfertigt sei; deshalb stelle sich die Frage, ob dieser Antrag nicht aus diesem Grund gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 (Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85 in der umformulierten Fassung der Vorlagefragen) als unzulässig anzusehen sei(16). Was den von Frau Ahmedbekova im eigenen Namen gestellten Antrag betrifft, so fragt sich das vorlegende Gericht, ob er gesondert von dem Antrag von Herrn Ahmedbekov gestellt werden kann, da Frau Ahmedbekova sich zur Stützung ihres Antrags auf die Tatsache beruft, dass sie zu dessen Familie gehört.

24.      Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 stellen „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass jeder geschäftsfähige[(17)] Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Asylantrag zu stellen“. Nach Abs. 3 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten, wenn sie vorsehen, dass ein Asylantrag von einem Antragsteller im Namen von Personen gestellt werden kann, gegenüber denen er unterhaltspflichtig ist, sicher, „dass unterhaltsberechtigte Volljährige der Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen“(18).

25.      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Person, die volljährig und geschäftsfähig ist, das Recht hat, einen Antrag auf internationalen Schutz im eigenen Namen zu stellen, unabhängig davon, ob der einzige Grund, auf den ihr Antrag gestützt wird, darin besteht, dass sie Familienangehörige einer Person ist, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich außerdem, dass ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Antragsteller im Namen einer geschäftsfähigen volljährigen Person nur dann gestellt werden kann, wenn diese Person von ihr abhängig ist(19) und dieser Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt hat, wobei sie auf das Recht verzichtet, einen Antrag im eigenen Namen zu stellen.

26.      Aus dem Vorlagebeschluss geht weder hervor, dass Frau Ahmedbekova als von ihrem Ehemann abhängig anzusehen ist(20), noch, dass sie der Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz durch diesen in ihrem Namen zugestimmt hat. Allerdings ist auch unbestritten, dass Herr Ahmedbekov keinen solchen Antrag im Namen seiner Frau gestellt hat. Im Gegenteil, die beiden Ehepartner haben jeweils gesonderte Verfahren eingeleitet, sowohl, als sie sich an den Präsidenten der bulgarischen Republik gewandt haben, als auch, als sie ihren Antrag bei der DAB eingereicht haben.

27.      Unter diesen Umständen konnte der Antrag von Frau Ahmedbekova, da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85, insbesondere die Voraussetzung der Zustimmung der betroffenen Person, nicht erfüllt sind, auf keinen Fall auf der Grundlage des in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundes für unzulässig erklärt werden, selbst wenn diese Bestimmung in bulgarisches Recht umgesetzt worden wäre, und er hätte auch nicht als Teil des Antrags von Herrn Ahmedbekov angesehen werden können, sondern musste, wie es die DAB getan hat, gesondert in der Sache geprüft werden.

28.      Was den von Frau Ahmedbekova im Namen ihres minderjährigen Sohnes gestellten Antrag betrifft, weise ich darauf hin, dass auch in diesem Fall Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 die Möglichkeit für einen Antragsteller, einen Antrag auf internationalen Schutz im Namen eines abhängigen Minderjährigen zu stellen, nicht von der Art der zur Begründung dieses Antrags angeführten Gründe abhängig macht. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass, wenn der Sohn von Frau Ahmedbekova als von ihr abhängig angesehen werden kann, der von ihr im Namen ihres Sohnes gestellte Antrag selbst dann, wenn diese Bestimmung in bulgarisches Recht umgesetzt worden wäre, nicht allein deshalb aus dem in Art. 25 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen Grund für unzulässig hätte erklärt werden können, weil sich die Gründe, auf die dieser Antrag gestützt ist, auf die Flüchtlingseigenschaft von Herrn Ahmedbekov beziehen(21).

C.      Zur vierten Vorlagefrage

29.      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung (zum Zwecke der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) oder einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens (zum Zwecke der Gewährung subsidiären Schutzes) ausschließlich unter Bezugnahme auf Tatsachen und Umstände erfolgen muss, die den Antragsteller betreffen.

30.      Aus den Erwägungen des vorlegenden Gerichts und den Umständen des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass mit dieser Frage geklärt werden soll, ob es mit der Systematik der Richtlinie 2011/95 vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat einem internationalen Schutz Beantragenden die Flüchtlingseigenschaft allein deshalb zuerkennt, weil er Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings ist.

31.      Nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen „Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …“. Gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie sind „[d]ie Anträge auf internationalen Schutz … individuell zu prüfen“, wobei die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung genannten Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, u. a. nach Buchst. c „die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers …, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind“. Auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95, der einzige in der Vorlagefrage genannte, ist „[d]ie Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, … ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird“. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 definiert die Kriterien, die eine Handlung erfüllen muss, um als „Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu gelten, während Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie einige Beispiele für die Form solcher Verfolgungshandlungen enthält. In Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis e der Richtlinie 2011/95 sind die Anhaltspunkte aufgeführt, die von den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe zu berücksichtigen sind. Schließlich muss nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 Abs. 1 genannten Gründen und den nach Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

32.      Nach den vorgenannten Bestimmungen muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Person des Asylbewerbers beurteilt werden. Sie schließen jedoch nicht aus, dass diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und einer Person als erfüllt angesehen werden können, die Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 geworden ist und aus gutem Grund befürchtet, dass sie aus den in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Gründen verfolgt wird. Allerdings reicht es an sich nicht aus, dass ein Asylbewerber zur Stützung seines eigenen Antrags die Verfolgung eines Familienangehörigen geltend macht, vielmehr muss dem Familienangehörigen eines Flüchtlings, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, auf der Grundlage einer Prüfung seiner individuellen Situation und seiner persönlichen Umstände und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die sich insbesondere auf die Situation im Herkunftsland und die Vorgehensweise der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann(22), beziehen, die Flüchtlingseigenschaft auch zuerkannt werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller persönlich aufgrund dieser familiären Bindung die begründete Furcht hat, selbst Opfer von Verfolgung zu werden, und dass es keine Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gibt(23). Unter diesen Umständen wird der Zusammenhang zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 indirekt durch Bezugnahme auf die Verfolgungsgründe des Familienangehörigen des Antragstellers sichergestellt.

33.      Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, wird diese Situation im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ausdrücklich erwähnt, demzufolge „Familienangehörige … aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet [sind], in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann“(24). Die Gefahr, dass eine solche Situation der Verfolgung entsteht, wird im Übrigen vom Gesetzgeber der Union selbst als erheblich eingeschätzt.

34.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die vierte Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass die Richtlinie 2011/95, insbesondere Art. 2 Buchst. d und Art. 4 Abs. 3, unter Berücksichtigung des 36. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass sie es nicht ausschließt, einem Antragsteller auf internationalen Schutz aufgrund seiner familiären Bindung an eine Person, die Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie geworden ist oder die eine Verfolgung aus den in Art. 2 Buchst. d genannten Gründen befürchtet, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn auf der Grundlage einer Prüfung der individuellen Situation und der persönlichen Umstände des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren festgestellt wird, dass er aufgrund dieser familiären Bindung eine begründete Furcht hat, selbst Opfer einer Verfolgung zu werden.

D.      Zur fünften Vorlagefrage

35.      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2011/95 und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und insbesondere Erwägungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, der Aufrechterhaltung des Familienverbands und der Achtung des Rechts auf Privat- und Familienleben, einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde verpflichtet ist, Anträge der Angehörigen ein und derselben Familie auf internationalen Schutz in einem gemeinsamen Verfahren zu prüfen, wenn diese Anträge damit begründet werden, dass nur einer der Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, oder, das Verfahren über die Anträge der anderen Familienangehörigen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens nach Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention auszusetzen.

36.      Aus den in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist diese Frage nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32, sondern der ihr vorangegangenen Richtlinie 2005/85 zu prüfen.

37.      Aus der Prüfung der ersten drei Vorlagefragen und insbesondere aus Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich, dass der Antrag von Frau Ahmedbekova auf internationalen Schutz unter den Umständen des Ausgangsverfahrens in Ermangelung ihrer Zustimmung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 ungeachtet der Gründe, die für diesen Antrag geltend gemacht werden, vom Antrag ihres Ehemanns gesondert geprüft werden muss.

38.      Insoweit ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 klar, wenn es heißt, dass nur für die Zwecke von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, d. h. nur dann, wenn ein Antrag im Namen eines oder mehrerer Unterhaltsberechtigten gestellt wurde, die Mitgliedstaaten „eine einzige Entscheidung treffen [können], die alle Unterhaltsberechtigten erfasst“, „wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden“(25).

39.      Sind – wie im Fall von Frau Ahmedbekova – die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde die von den verschiedenen Mitgliedern ein und derselben Familie im eigenen Namen eingereichten Anträge in getrennten Verfahren prüfen.

40.      Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Antrag von Frau Ahmedbekova bei der DAB, wie einige Passagen im Vorlagebeschluss vermuten lassen, ausschließlich auf ihren Status als Ehegattin einer Person gestützt wurde, die die Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, als auch für den Fall, dass dieser Antrag, wie dem Anschein nach aus anderen Passagen dieses Vorlagebeschlusses hervorgeht, auf einer persönlichen Furcht vor Verfolgung aufgrund der Situation ihres Mannes beruht.

41.      Der Antrag des minderjährigen Sohnes der Eheleute Ahmedbekov, den Frau Ahmedbekova in seinem Namen gestellt und auf dieselben Gründe gestützt hat wie ihren eigenen Antrag, ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 zusammen mit dem Antrag der Mutter zu prüfen.

42.      Soweit das vorlegende Gericht der Auffassung zu sein scheint, dass eine getrennte Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Mitgliedern ein und derselben Familiengruppe der Aufrechterhaltung der Einheit der Familie entgegenstehen oder dem Wohl des Kindes schaden könnte, beispielsweise wenn Anträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelehnt werden, stelle ich fest, dass diese Erwägungen das in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 vorgesehene Recht des Antragstellers, einen Antrag auf internationalen Schutz getrennt von den anderen Mitgliedern seiner Familie zu stellen, nicht beschränken können. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats sicherzustellen, dass die oben genannten Grundsätze bei etwaigen Rückführungsverfahren eingehalten werden, die nach der endgültigen Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz jedes einzelnen Familienmitglieds eingeleitet werden können(26). Im Übrigen möchte ich, wie es die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen getan hat, darauf hinweisen, dass Frau Ahmedbekova und ihr Sohn, solange sie „Antragsteller“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/85 sind, d. h. solange keine endgültige Entscheidung über ihren Asylantrag getroffen wurde, die mit diesem Status verbundenen, insbesondere die in den Richtlinien 2003/09(27) und 2013/33 vorgesehenen Vorteile genießen.

43.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Richtlinie 2005/85 dem entgegensteht, dass der von einem Familienangehörigen eines Asylbewerbers im eigenen Namen gestellte Antrag auf internationalen Schutz unabhängig von den Gründen, aus denen er gestellt wird, als integraler Bestandteil des Antrags des Asylbewerbers angesehen und zusammen mit diesem behandelt wird.

44.      Weder die Richtlinie 2005/85 noch die Richtlinie 2011/95 scheint jedoch dem entgegenzustehen, das Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz, die von Mitgliedern ein und derselben Familiengruppe getrennt gestellt und mit der Furcht vor Verfolgung wegen der Situation eines der Mitglieder dieser Gruppe begründet werden, auszusetzen, bis das Ergebnis des Verfahrens betreffend den Antrag des Mitglieds, dessen Situation die Ursache für die Furcht vor Verfolgung der Familiengruppe ist (im Folgenden: Hauptantragsteller), feststeht.

45.      Eine solche Aussetzung ist meines Erachtens jedoch nur zulässig, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, der Zweck der Aussetzung darin bestehen, diese Anträge angemessen und vollständig zu prüfen oder auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Wahrung des Familienverbands oder des Kindeswohls einzugehen, und sie darf nicht das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens der Betroffenen verletzen. Zweitens darf die Aussetzung die Eigenständigkeit der von den Mitgliedern der Familie des Hauptantragstellers gesondert eingereichten Anträge nicht beeinträchtigen. Drittens darf sie nicht dazu führen, dass – unabhängig vom Ergebnis des Antrags des Hauptantragstellers, d. h. davon, ob er endgültig abgelehnt oder bewilligt wird – keine Sachprüfung solcher Anträge stattfindet, die gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 einzeln, objektiv und unparteiisch zu erfolgen hat.

46.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass auf die fünfte Vorabentscheidungsfrage zu antworten ist, dass die Richtlinie 2005/85, insbesondere Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 3, dahin auszulegen ist, dass die Anträge auf internationalen Schutz die von Familienangehörigen einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, im eigenen Namen gestellt wurden, auch dann nicht als integraler Bestandteil des von dieser Person gestellten Antrags angesehen und in einem einzigen Verfahren bearbeitet werden dürfen, wenn sie sich ausschließlich auf dieselben Gründe stützen, die eben diese Person betreffen und deren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Die Richtlinien 2005/85 und 2011/95 sind dahin auszulegen, dass sie nicht ausschließen, dass die Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz, die von Mitgliedern ein und derselben Familiengruppe gesondert gestellt und mit der Furcht vor Verfolgung aufgrund der Situation eines Mitglieds dieser Gruppe begründet werden, ausgesetzt werden, bis das Ergebnis des Asylverfahrens des Mitglieds, dessen Situation die Furcht vor Verfolgung der Familiengruppe begründet, feststeht. Eine solche Aussetzung darf jedoch weder die Eigenständigkeit der von Familienangehörigen des Antragstellers, dessen Situation die Furcht vor Verfolgung begründet, im eigenen Namen eingereichten Anträge beeinträchtigen noch deren Sachprüfung nach Abschluss des Verfahrens zur Prüfung des vom Antragsteller eingereichten Antrags, unabhängig von dessen Ausgang, verhindern.

E.      Zur sechsten Vorlagefrage

47.      Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2011/95 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige eines Flüchtlings allein aufgrund der familiären Bindung zum Antragsteller vorsehen.

48.      Nach Art. 8 Abs. 9 ZUB gelten „Familienangehörige[(28)] eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls als Flüchtlinge“(29). Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings nach dieser Bestimmung automatisch erfolgt und nicht bedeutet, dass nachgewiesen werden muss, dass diese Familienangehörigen eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die sie persönlich betrifft. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte sich diese Bestimmung als mit der Richtlinie 2011/95 unvereinbar erweisen, die einen solchen Automatismus nicht vorsieht.

49.      Ich möchte vor allem darauf hinweisen, wie es das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen im Übrigen selbst tut, dass Art. 8 Abs. 9 ZUB für Frau Ahmedbekova (und ihren Sohn) nur dann gelten würde, wenn dem Asylantrag von Herrn Ahmedbekov stattgegeben würde. Auf ein Ersuchen des Gerichtshofs nach Art. 101 seiner Verfahrensordnung um Klarstellung hin hat das vorlegende Gericht jedoch erklärt, dass der Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) mit Urteil vom 25. Januar 2017 den von Herrn Ahmedbekov gegen das die Ablehnung seines Asylantrags bestätigende Urteil eingelegten Rechtsbehelf zurückgewiesen habe, womit diese Ablehnung bestandskräftig sei. Folglich kann der in Art. 8 Abs. 9 ZUB vorgesehene Automatismus nicht mehr zugunsten von Frau Ahmedbekova und ihrem Sohn wirken, wenn man für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung die Situation von Herrn Ahmedbekov berücksichtigt. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass dies bedeutet, dass die sechste Vorabentscheidungsfrage dadurch unzulässig geworden ist. Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass Frau Ahmedbekova im Laufe des Gerichtsverfahrens zusätzliche Gründe zur Stützung ihres Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf ihre persönliche Situation vorgebracht hat. Sollte Frau Ahmedbekova nach Prüfung dieser Gründe (durch das vorlegende Gericht) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, könnte Art. 8 Abs. 9 ZUB zugunsten ihres Sohnes angewandt werden, dessen Ablehnung durch die DAB ebenfalls im Ausgangsverfahren angefochten wird. Die sechste Frage ist daher nicht rein hypothetisch und steht in ausreichendem Zusammenhang mit dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit.

50.      In der Sache betrifft diese Frage im Wesentlichen die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die automatische Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige einer Person zulassen, die die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, mit der Richtlinie 2011/95.

51.      Es sei darauf hingewiesen, dass ein solcher „abgeleiteter Status“ zwar nicht unter die Genfer Konvention(30) fällt, die den Grundsatz der Wahrung des Familienverbands nicht in die Definition des Begriffs „Flüchtling“(31) einbezieht, doch erkennt die Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen, die den Text der Konvention ausgearbeitet hat, ausdrücklich das „wesentliche Recht“ des Flüchtlings auf Wahrung des Familienverbands an und empfiehlt den Unterzeichnerstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung des Familienverbands des Flüchtlings und ganz allgemein den Schutz der Familie des Flüchtlings sicherzustellen. Diese Empfehlungen wurden im Laufe der Jahre von den UNHCR-Gremien mehrfach erneuert(32). So hat beispielsweise der Ständige Ausschuss des UNHCR in einem Dokument vom 4. Juni 1999 festgestellt, dass „aus dem Grundsatz der Wahrung des Familienverbands folgt, dass, wenn das Familienoberhaupt die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, in der Regel auch abhängige Familienmitglieder als Flüchtlinge anerkannt werden müssen“(33). In jüngerer Zeit hat sich der UNHCR für die abgeleitete Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige potenzieller Opfer weiblicher Genitalverstümmelung eingesetzt und die Möglichkeit anerkannt, dass auch der begleitete Minderjährige als Hauptantragsteller im Sinne des Anspruchs auf Wahrung des Familienverbands auftreten kann(34). Ein Hinweis auf die „abgeleitete Flüchtlingseigenschaft“ findet sich auch in den Leitlinien zum internationalen Schutz bei Anträgen von Minderjährigen(35). Schließlich wird ein solcher Status normalerweise in Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des UNHCR-Mandats gewährt(36).

52.      Wie die Genfer Konvention sieht auch die Richtlinie 2011/95 die Zuerkennung einer abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft von Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings nicht vor.

53.      Nach Art. 23 („Wahrung des Familienverbands“) Abs. 2 der Richtlinie haben die Familienangehörigen eines Flüchtlings, die selbst keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, gleichwohl Anspruch auf bestimmte Leistungen(37), die in den Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie aufgeführt sind, die inhaltlich im Wesentlichen denen der anerkannten Flüchtlinge entsprechen(38). Der nach dieser Bestimmung gewährte Schutz umfasst jedoch nicht die typischste Form des Schutzes durch die Flüchtlingseigenschaft, d. h. die Form des Schutzes vor Zurückweisung gemäß Art. 21 der Richtlinie 2011/95, und kann daher nicht mit der Zuerkennung einer „abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft“ gleichgesetzt werden. Die Rechtsgrundlage von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ist jedoch dieselbe, nämlich das Recht des Flüchtlings auf Aufrechterhaltung des Familienverbands, für die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie Sorge tragen müssen(39).

54.      Art. 3 der Richtlinie 2011/95 ermächtigt im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes die Mitgliedstaaten, nationale Normen, die mit dieser Richtlinie vereinbar sind, zu erlassen oder beizubehalten, die für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz ersuchen, günstiger sind, „wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende … ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention … ist“(40). Eine Bestimmung, wie die in Art. 8 Abs. 9 ZUB vorgesehene fällt meines Erachtens in den Geltungsbereich des Vorbehalts nach diesem Artikel.

55.      Es stimmt, dass ein Antrag, mit dem ein Familienangehöriger einer Person, die die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, seinerseits um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht, unabhängig davon, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, die ihn persönlich betrifft, streng genommen nicht als auf Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention gestützt angesehen werden kann, wie in Art. 3 der Richtlinie 2011/95 unter Berücksichtigung von deren 14. Erwägungsgrund allerdings gefordert wird.

56.      Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in den Fällen, in denen er die Anwendung des in Art. 3 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Vorbehalts ausgeschlossen hat, um günstigere nationale Normen zur Bestimmung der Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuzulassen, seine Feststellung nicht darauf gestützt hat, dass der Antrag des Asylbewerbers nicht auf Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zurückgeführt werden kann, sondern betont hat, dass dieser Antrag mit dem System dieser Konvention unvereinbar oder diesem grundlegend fremd ist, wodurch er gezeigt hat, dass er bei der Auslegung und Anwendung dieses Vorbehalts eher ein materielles als ein formales Kriterium favorisiert.

57.      So hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B (C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 114 und 115), festgestellt, dass Art. 3 der Richtlinie 2004/83 nicht auf nationale Bestimmungen anwendbar sei, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist; diese Nichtanwendbarkeit wird damit begründet, dass die Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung darauf abzielen, „die Glaubwürdigkeit des durch die Richtlinie … vorgesehenen Schutzsystems zu erhalten“. Auch im Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj (C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 42 bis 44), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „es … der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2004/83 widersprechen [würde], die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen“(41).

58.      Wie oben erwähnt, ist zum einen die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings nicht unvereinbar mit dem System der Genfer Konvention und wird vom UNHCR empfohlen und im Regelfall in die Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgenommen, die unter das Mandat dieser Einrichtung fallen(42). Zum anderen verfolgt diese Zuerkennung Ziele, die im Einklang mit der Richtlinie 2011/95 stehen, die in Art. 23 Abs. 1 ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festlegt, den Familienverband des Flüchtlings(43) aufrechtzuerhalten, ihnen darüber hinaus die Entscheidung über die zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen überlässt, in Art. 23 Abs. 2 aber den Mindestinhalt der für Familienangehörige geltenden Regelung festlegt. Zudem betrifft die Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings vorbehaltene Behandlung Situationen, die der „Logik des internationalen Schutzes“ vollkommen entsprechen, wie sie sowohl in der Schlussakte der Genfer Konvention als auch in der Praxis des UNHCR zum Ausdruck kommt und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), insbesondere im Urteil Mugenzi/Frankreich(44), hervorgehoben wird.

59.      Bevor ich zum Schluss komme, möchte ich noch hinzufügen, dass eine Bestimmung wie die in Art. 8 Abs. 9 ZUB, damit sie gemäß dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie 2011/95 als mit dieser Richtlinie vereinbar angesehen werden kann, dem Familienangehörigen eines Flüchtlings ermöglichen muss, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat auf eigenständiger, nicht abgeleiteter Grundlage zu beantragen und zu erlangen, sofern die Person selbst die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung erfüllt.

60.      Nach alledem ist auf die sechste Vorabentscheidungsfrage meines Erachtens zu antworten, dass für die Zwecke der Anwendung des in Art. 3 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Vorbehalts eine nationale Bestimmung, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach die Familienangehörigen einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zuerkannt wurde, unabhängig davon als Flüchtlinge anerkannt werden, ob sie die in diesem Artikel genannten Kriterien auch selbst erfüllen, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist und dem keine Ausschlussgründe nach Art. 12 dieser Richtlinie entgegenstehen, mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar ist. Eine solche nationale Bestimmung fällt nur dann unter den Vorbehalt von Art. 3 der Richtlinie 2011/95, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings die Möglichkeit haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig zu beantragen und zu erlangen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft selbst erfüllen.

F.      Zur siebten Vorlagefrage

61.      Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Erhebung einer Beschwerde eines Asylbewerbers beim EGMR gegen den Herkunftsstaat des Betreffenden dessen Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 begründet oder ob sie Ausdruck einer politischen Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie ist.

62.      Aus dem Vorlagebeschluss geht, wenn auch nicht ganz eindeutig, hervor, dass Frau Ahmedbekova vor dem Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) erstmals Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, die sie selbst – und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Familie von Herrn Ahmedbekov – im Zusammenhang mit ihrer politischen Überzeugung und ihrer Arbeit zur Unterstützung der von der Regierung Aserbaidschans verfolgten Personen betreffen. Zu den von Frau Ahmedbekova vor dem vorlegenden Gericht genannten Umständen gehört ihre Beteiligung (sei es als Beschwerdeführerin oder einfacher als Person, die den eigentlichen Beschwerdeführern nahesteht) an einer Beschwerde beim EGMR gegen Aserbaidschan. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob allein dieser Umstand die Anwendung der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2011/95 definierten Begriffe auf die Situation von Frau Ahmedbekova erlaubt.

63.      Ich stimme mit allen Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und mit der Kommission darin überein, dem Gerichtshof eine Verneinung dieser Frage vorzuschlagen.

64.      Nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 ist ein „Flüchtling“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der unter den in jenem Artikel genannten Umständen tatsächlich Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. In Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie sind die Anhaltspunkte festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen sind.

65.      Art. 10 Buchst. d definiert den Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“. Danach gilt eine Gruppe als „bestimmte soziale Gruppe“, wenn insbesondere zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe „angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben“ oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird(45). Es scheint nun klar zu sein, dass dieser Begriff nicht auf eine Gruppe von Personen anwendbar ist, nur weil sie einzeln oder gemeinsam einen Rechtsbehelf vor einem internationalen Gericht gegen ihr Herkunftsland eingereicht haben. Dieser Umstand lässt an sich weder die Behauptung zu, dass diese Personen, obwohl sie bestimmte politische Überzeugungen gemein haben, ein „gemeinsames angeborenes Merkmal“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder eine „Glaubensüberzeugung“ im Sinne der oben genannten Bestimmung teilen, noch die Feststellung, dass sie in ihrem Herkunftsland als Teil einer Gruppe betrachtet werden, die eine deutlich abgegrenzte Identität hat, aufgrund deren sie als andersartig betrachtet wird.

66.      Was den Begriff der „politischen Überzeugung“ angeht, bestimmt Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95, dass darunter insbesondere zu verstehen ist, dass „der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die … potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist“. Auch wenn nicht a priori ausgeschlossen werden kann, dass durch die Erhebung einer Beschwerde beim EGMR „der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die … potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine … Überzeugung vertritt“ (sofern die Verfolgung dem, gegen den der Rechtsbehelf eingelegt wird, zuzurechnen ist) oder dies als solche wahrgenommen werden kann, bin ich nicht der Ansicht, dass dieser Umstand allein die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats automatisch veranlassen sollte, einen Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung des Antragstellers als gegeben zu betrachten.

67.      In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 die Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, die insbesondere den Asylbewerber betreffen, erfolgen muss und dass daher unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen und Umstände zu beurteilen ist, ob der Asylbewerber eine politische Überzeugung vertritt, die von den Behörden seines Herkunftslandes nicht toleriert wird und er eben aufgrund dieser Überzeugung eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, sollte er in dieses Land zurückkehren(46).

68.      Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist auf die siebte Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass die Erhebung einer Beschwerde beim EGMR durch einen Asylbewerber gegen seinen Herkunftsstaat nicht automatisch bedeutet, dass er einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 angehört oder eine politische Überzeugung im Sinne ihres Art. 10 Abs. 1 Buchst. e vertritt.

G.      Zur achten Vorlagefrage

69.      Mit seiner achten Frage möchte der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein erstinstanzliches Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes eingelegt worden ist, verpflichtet ist, die für die Zuerkennung dieses Schutzes sprechenden Gründe zu prüfen, die der Antragsteller erstmals vor dem Gericht geltend gemacht hat, die aber weder in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes noch in der Klageschrift angeführt worden sind(47).

70.      Aus den in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist diese Frage meines Erachtens unzulässig, da sie aus den in Nr. 65 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327) dargelegten Gründen nicht als auf Art. 39 der Richtlinie 2005/85 bezogen angesehen werden kann. Die nachfolgenden Überlegungen stelle ich daher lediglich hilfsweise an.

71.      Nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2013/32 stellen die „Mitgliedstaaten … sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen … eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, … einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten“. Nach Art. 46 Abs. 3 stellen „[z]ur Einhaltung des Absatzes 1 ... die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird“.

72.      Bei der Angabe der Gründe, aus denen es dem Gerichtshof die achte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Frau Ahmedbekova im Laufe des Verfahrens eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Ansichten geltend gemacht habe, die sie auf ihre Verbindungen zu Personen, die beim EGMR(48) eine Beschwerde gegen Aserbaidschan erhoben hätten, und auf ihre Arbeit zur Verteidigung der von den aserbaidschanischen Behörden verfolgten Personen, gestützt habe(49).

73.      Aus dem Vorlagebeschluss geht zwar klar hervor, dass diese Behauptungen erstmals im Gerichtsverfahren aufgestellt wurden, jedoch ist nicht ebenso offensichtlich zu erkennen, dass, wie ich bereits in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt habe, in dem von der DAB abgelehnten Antrag von Frau Ahmedbekova auf internationalen Schutz nicht bereits die Verfolgungsgefahr berücksichtigt wurde, der sie selbst, als Ehefrau eines politisch Verfolgten oder aufgrund ihrer zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugungen, insbesondere während der Haft ihres Mannes, ausgesetzt war(50).

74.      Für den Fall, dass eine solche Gefahr der persönlichen Verfolgung (auch wenn sie mit der Situation ihres Mannes in Zusammenhang steht) bereits vor der DAB geltend gemacht worden wäre, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die behaupteten Tatsachen und Umstände sowie die von Frau Ahmedbekova erstmals vor Gericht vorgelegten Unterlagen meines Erachtens als neue Anhaltspunkte zur Feststellung dieser Gefahr und nicht als neue „Asylgründe“ anzusehen(51). Unabhängig von allen anderen Erwägungen lassen sich nämlich alle Anhaltspunkte, auf die sich Frau Ahmedbekova sowohl vor der DAB als auch vor dem vorlegenden Gericht berufen hat, auf einen einzigen (direkten oder indirekten) Verfolgungsgrund(52) zurückführen, der mit den von Frau Ahmedbekova (und/oder ihrem Mann) gegen die Regierung Aserbaidschans geäußerten Ansichten und mit ihren Aktivitäten zur Verteidigung der Rechte von Personen, die sie als von dieser Regierung verfolgt betrachtet, zusammenhängt(53).

75.      Wie ich jedoch bereits in Nr. 69 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327) dargelegt habe, ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, soweit danach die Prüfung der Rechtsbehelfsgründe gegen einen Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch hinsichtlich der Rechtsfragen ex nunc zu erfolgen hat, so auszulegen, dass diese Prüfung nicht auf der Grundlage der Umstände durchgeführt werden darf, die der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sondern auf der Grundlage der Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen(54). Dies bedeutet zum einen die Möglichkeit für den Antragsteller, sich auf neue Anhaltspunkte zu berufen, die noch nicht vor der Behörde, die den Antrag auf internationalen Schutz geprüft hat(55), vorgebracht worden waren, und zum anderen die Befugnis des den Rechtsbehelf prüfenden Gerichts, von Amts wegen die für die Beurteilung der Lage des Antragstellers relevanten Anhaltspunkte zusammenzutragen(56).

76.      Folglich kann und muss das Gericht in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, in der die von Frau Ahmedbekova erstmals im Gerichtsverfahren dargelegten Tatsachen und Umstände und eingereichten Unterlagen als Nachweis einer begründeten Furcht vor persönlicher Verfolgung angesehen werden können, die bereits in dem mit dem vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Bescheid abgelehnten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht wurde, diese berücksichtigen, indem es im Licht dieser Tatsachen, Umstände und Dokumente die Beurteilung vornimmt und, wenn alle ihm zur Verfügung stehenden Beweise es erlauben, den internationalen Schutzbedarf von Frau Ahmedbekova nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 prüft, ohne verpflichtet zu sein, die Akte an die Behörde zurückzuverweisen(57).

77.      Wurde hingegen in dem Antrag, der von Frau Ahmedbekova bei der DAB gestellt wurde, keine individuelle Furcht vor Verfolgung erwähnt – wenn auch nur in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige einer Person, die verfolgt wurde oder werden könnte –, sondern sich lediglich darauf beschränkt, auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Bestimmungen die Anerkennung eines abgeleiteten Flüchtlingsstatus, wie er oben geprüft wurde, zu beantragen, könnten die von Frau Ahmedbekova im Verfahren dargelegten Tatsachen und vorgelegten Unterlagen, wie das vorlegende Gericht zu vermuten scheint, als dazu bestimmt betrachtet werden, erstmals vor diesem Gericht einen Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu stellen(58).

78.      In diesem Fall, sofern davon auszugehen ist, dass dieses Gericht aufgrund der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht für die Prüfung dieses Antrags zuständig war, bin ich der Ansicht, dass diese Zuständigkeit nicht aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 abgeleitet werden kann, der den Umfang der gerichtlichen Überprüfung festlegt, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf einen Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95 vorsehen müssen und die daher nur Situationen betrifft, in denen ein solcher Bescheid erlassen und angefochten wurde.

H.      Zur neunten Vorlagefrage

79.      Mit seiner neunten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass das gegen einen Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes erstinstanzlich angerufene Gericht auch dann über den Grund der Unzulässigkeit des Antrags, wie in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehen, zu entscheiden hat, wenn der Antrag von der zuständigen Behörde geprüft worden ist.

80.      Aus den in den Nrn. 10 und 70 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist meines Erachtens auch diese Vorlagefrage für unzulässig zu erklären. In der Sache ist die Antwort aus den bereits in den Nrn. 17 bis 19 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen negativ.

IV.    Ergebnis

81.      Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen 2, 3, 8 und 9 für unzulässig zu erklären und auf die übrigen Vorlagefragen nach vorheriger Umformulierung wie folgt zu antworten:

Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im Lichte ihres 22. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Zulässigkeit von Asylanträgen aus den in Abs. 2 dieses Artikels genannten Gründen zu prüfen oder sie abzulehnen, wenn einer dieser Gründe zutrifft.

Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, insbesondere Art. 2 Buchst. d und Art. 4 Abs. 3, ist unter Berücksichtigung ihres 36. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Antragstellers auf internationalen Schutz aufgrund seiner familiären Bindung an eine Person, die Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie geworden ist oder die eine Verfolgung aus den in Art. 2 Buchst. d genannten Gründen befürchtet, nicht ausschließt, wenn auf der Grundlage einer Prüfung der individuellen Situation und der persönlichen Umstände des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren festgestellt wird, dass er aufgrund dieser familiären Beziehung begründete Angst hat, selbst Opfer einer Verfolgung zu werden.

Die Richtlinie 2005/85, insbesondere Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 3, ist dahin auszulegen, dass die Anträge auf internationalen Schutz, die von Familienangehörigen einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, im eigenen Namen gestellt wurden, auch dann nicht als integraler Bestandteil des von dieser Person gestellten Antrags angesehen und in einem einzigen Verfahren bearbeitet werden dürfen, wenn sie sich ausschließlich auf dieselben Gründe stützen, die eben diese Person betreffen und deren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Die Richtlinien 2005/85 und 2011/95 sind dahin auszulegen, dass sie nicht ausschließen, dass die Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz, die von Mitgliedern ein und derselben Familiengruppe gesondert gestellt und mit der Furcht vor Verfolgung aufgrund der Situation eines Mitglieds dieser Gruppe begründet werden, ausgesetzt werden, bis das Ergebnis des Asylverfahrens des Mitglieds, dessen Situation die Furcht vor Verfolgung der Familiengruppe begründet, feststeht. Eine solche Aussetzung darf jedoch weder die Eigenständigkeit der von Familienangehörigen des Antragstellers, dessen Situation die Furcht vor Verfolgung begründet, im eigenen Namen eingereichten Anträge beeinträchtigen, noch deren Sachprüfung nach Abschluss des Verfahrens zur Prüfung des vom Antragsteller eingereichten Antrags, unabhängig von dessen Ausgang, verhindern.

Eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach die Familienangehörigen einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zuerkannt wurde, unabhängig davon als Flüchtlinge anerkannt werden, ob sie die in diesem Artikel genannten Kriterien auch selbst erfüllen, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist und dem keine Ausschlussgründe nach Art. 12 dieser Richtlinie entgegenstehen, ist für die Zwecke der Anwendung des in Art. 3 der Richtlinie 2011/95 genannten Vorbehalts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar. Eine solche nationale Bestimmung fällt nur dann unter den Vorbehalt von Art. 3 der Richtlinie 2011/95, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings die Möglichkeit haben, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig zu beantragen und zu erlangen, sofern sie die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Eigenschaft selbst erfüllen.

Die Erhebung einer Beschwerde beim EGMR durch einen Asylbewerber gegen seinen Herkunftsstaat bedeutet nicht automatisch, dass er einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 angehört oder eine politische Überzeugung im Sinne ihres Art. 10 Abs. 1 Buchst. e vertritt.


1      Originalsprache: Italienisch.


2      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).


3      Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60).


4      „Familienangehörige“ im Sinne der Richtlinie 2011/95 sind die in deren Art. 2 Buchst. j aufgeführten Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Zu diesen Personen gehören, soweit dies hier relevant ist, der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sowie die minderjährigen Kinder des Paares.


5      Es handelt sich um die Ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des ZUB, veröffentlicht im Bulgarischen Gesetzblatt (Darzaven Vestnik, im Folgenden: DV) Nr. 80 von 2015, und die Ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des ZUB, veröffentlicht in DV Nr. 101 von 2015.


6      In ihrer persönlichen Anhörung am 25. November 2014 erklärte Frau Ahmedbekova, dass sie mit einem Schlepper vereinbart habe, mit ihrer Familie nach Deutschland gebracht zu werden. Letzterer habe sie jedoch ohne weitere Kontaktaufnahme in Bulgarien zurückgelassen.


7      Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98). Dieser Bescheid erging am 20. Januar 2014, d. h. an dem Tag, an dem Frau Ahmedbekova, ihr Mann und ihr Sohn, von den bulgarischen Behörden festgenommen wurden.


8      Die Genfer Konvention wurde durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt, das am 31. Januar 1967 angenommen wurde und am 4. Oktober 1967 in Kraft getreten ist.


9      ABl. 2013, L 180, S. 96.


10      Wie bereits in Nr. 61 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327) erwähnt, besagt Art. 37 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32, das am 28. Dezember 2015 in Kraft trat, dass die vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren auf der Grundlage der zuvor geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.


11      Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13).


12      Siehe Nr. 50 und Fn. 39 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327).


13      Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).


14      Dasselbe gilt derzeit für Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 (siehe deren 43. Erwägungsgrund, der inhaltlich mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 übereinstimmt). Ich stelle jedoch fest, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für den internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (COM[2016] 467 final) die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen (siehe Rn. 1 der Begründung des Vorschlags zu den Zielen des Vorschlags, insbesondere dem Ziel, „einfachere, klarere und kürzere Verfahren“ zu erhalten, S. 4). Vor diesem Hintergrund lautet Art. 36 Abs. 1 Buchst. d des Verordnungsvorschlags wie folgt: „Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: … d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.“


15      Vgl. u. a. Beschluss vom 22. Juni 2017, Fondul Proprietatea (C‑556/15 und C‑22/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:494, Rn. 20 und 21).


16      Das vorlegende Gericht hinterfragt auch den Begriff der „abhängigen Person“ in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32, da dem Anschein nach weder Frau Ahmedbekova noch Herr Ahmedbekov ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes selbst bestreiten können.


17      Vgl. in diesem Sinne Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32, der in der italienischen Fassung angebrachterweise den Begriff „capacità giuridica“ (Rechtsfähigkeit) durch den Begriff „capacità d’agire“ (Geschäftsfähigkeit) ersetzt hat.


18      Vgl. in diesem Sinne Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32.


19      Ich möchte darauf hinweisen, dass das Erfordernis, vom Antragsteller „abhängig“ zu sein, zwar noch in Art. 7 der Richtlinie 2013/32 enthalten ist, in dem in Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für den internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EG aber aufgegeben wird, dessen Art. 31 Abs. 1 und 2 vorsieht, dass der Antragsteller einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen kann, wenn diese ihre Zustimmung gegeben haben.


20      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass dem Anschein nach weder Frau Ahmedbekova noch Herr Ahmedbekov ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes selbst bestreiten können.


21      Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 stellen „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – oder über seine Eltern, über einen anderen volljährigen Familienangehörigen … einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen“; hier wird daher das Recht des Elternteils, einen Antrag im Namen des minderjährigen Kindes zu stellen, von dem Umstand getrennt, dass das Kind von ihm abhängig ist, wodurch beide Elternteile in dieser Hinsicht gleichgestellt werden. Auch Art. 31 Abs. 6 des in Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für den internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EG sieht vor, dass „[e]in Minderjähriger … das Recht [hat], entweder in eigenem Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – oder über einen gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlichen Erwachsenen – der im Falle eines begleiteten Minderjährigen ein Elternteil, eine andere gesetzlich bestimmte oder gewöhnlich für ihn sorgende Betreuungsperson oder ein volljähriger Familienangehöriger … einen Antrag einzureichen“.


22      Zum Begriff „Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann“ siehe Art. 6 der Richtlinie 2011/95.


23      Die Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling sind in Art. 12 der Richtlinie 2011/95 aufgeführt. Neben dem Fehlen von Ausschlussgründen ist es auch notwendig, dass die Rechtsstellung des Familienangehörigen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegensteht (z. B., weil er die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzt und sich auf den Schutz dieses Landes berufen kann).


24      Hervorhebung nur hier.


25      Dieselbe Bestimmung ist derzeit in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf Fälle von Anträgen für unterhaltsberechtigte Personen gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie enthalten. Eine Ausnahme von dieser Regelung, eine einzige Entscheidung zu treffen, wird jedoch für folgende Fälle gemacht, wenn „dies die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge hätte, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und/oder des Alters geht“. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden verpflichtet, für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung zu erlassen.


26      Vgl. Art. 5 und den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115, wonach das „Wohl des Kindes“ und die Achtung des Familienlebens für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie vorrangig sein sollten.


27      Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (ABl. 2003, L 31, S. 18).


28      Als „Familienangehörige“ im Sinne des ZUB gelten nach den Angaben im Vorlagebeschluss der Ehegatte der Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder die Person, mit der der Antragsteller eine langfristig stabile Beziehung unterhält, die minderjährigen unverheirateten Kinder des Paares und die volljährigen unverheirateten Kinder, die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht für sich selbst sorgen können. Das vorlegende Gericht gibt nicht an, welche weiteren Gruppen gegebenenfalls als von Art. 8 Abs. 9 ZUB erfasst anzusehen sind.


29      Soweit dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist und keine vom ZUB vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.


30      Nach der Genfer Konvention gilt als Flüchtling nur eine Person, die selbst eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A hat.


31      Siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (HCR/1P/4/FRE/REV.1), 1992, Nr. 183.


32      Siehe beispielsweise die Schlussfolgerungen des Exekutivausschusses des UNHCR für internationalen Schutz, die auf seiner 49. Tagung 1998 angenommen wurden (A/AC.96/911, Nr. 21), und Schlussfolgerung 88 (L), 1999, Abschnitt b Ziff. iii, abrufbar unter http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae68c4510.


33      Siehe das Dokument „Questions relatives à la protection de la famille“ (EC/49/SC/CRP.14), abrufbar unter
http://www.unhcr.org/fr/excom/standcom/4b30a618e. Bereits im Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge stellte der UNHCR fest, dass die Mehrheit der Staaten, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien der Genfer Konvention sind oder nicht, der Empfehlung der oben genannten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten nachgekommen sei, siehe Nrn. 183 und 184. Gemäß diesen Dokumenten zählen zu den Familienangehörigen, für die der Grundsatz der Wahrung des Familienverbands gilt, mindestens der Ehegatte und die minderjährigen Kinder.


34      Siehe UNHCR, Note d’orientation sur les demandes d’asile relatives aux mutilations genitales feminines (Leitfaden zu Asylanträgen betreffend Genitalverstümmelung bei Frauen), Mai 2009, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4d70cff82.html, Nr. 11.


35      Siehe UNHCR, UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutz Nr. 8: Asylanträge von Minderjährigen, 22. Dezember 2009, abrufbar unter http://www.unhcr.org/fr/publications/legal/4fd736c99/principes-directeurs-no-8-demandes-dasile-denfants-cadre-larticle-1a2-larticle.html, Nr. 9.


36      Siehe UNHCR, Regeln für Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Mandats des UNHCR, 20. November 2003, Abschnitt 5.1.1.


37      Im Einklang mit den nationalen Verfahren und soweit dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist.


38      Der einzige Unterschied ist in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/95 in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltstitels vorgesehen, der unbeschadet der in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Familienverbands weniger als drei Jahre gültig sein kann.


39      Nach dieser Bestimmung tragen „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann“.


40      Vgl. den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95. Auf der Grundlage von Art. 3 der Richtlinie 2011/95 können „[d]ie Mitgliedstaaten … günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind“. Vgl. in diesem Sinne Art. 3 und den achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83.


41      Hervorhebung nur hier. In jenem Fall ging es um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen war.


42      Die Bedeutung der Rolle des UNHCR bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Konvention wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 anerkannt.


43      Siehe hierzu auch den 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95, nach dem diese insbesondere die Wahrung des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherstellen und u. a. die Anwendung von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die Achtung des Privat- und Familienlebens vorsieht, fördern soll.


44      EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 (ECLI:CE:ECHR:2014:0710JUD005270109, § 54).


45      Vgl. Urteil vom 7. November 2013, X u. a. (C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 45).


46      Siehe UNHCR, Handbook and guidelines on procedures and criteria for determining refugee status, Dezember 2011, abrufbar unter
http://www.refworld.org/docid/4f33c8d92.html, Nrn. 80 bis 86.


47      Ich möchte darauf hinweisen, dass die gleiche Frage in zwei Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Afdeling Bestuursrechtspraak (Staatsrat, Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit, Niederlande), in der anhängigen Rechtssache C‑586/17, D. und I., gestellt wurde. In jener Rechtssache geht es um die Vereinbarkeit des Verbots, das dem Verwaltungsgericht durch eine ständige Rechtsprechung des niederländischen Staatsrats auferlegt wurde, bei der Klage gegen den Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes, Schutzgründe zu prüfen, die zuvor nicht bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht worden waren, mit Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32.


48      Der Vorlagebeschluss bezieht sich auf eine erste Klage von Herrn Ahmedbekov im Jahr 2008 und eine zweite Klage von Frau Ahmedbekova im Jahr 2010. Diese Klagen wurden später miteinander verbunden.


49      In diesem Zusammenhang hat Frau Ahmedbekova auf ihre Zusammenarbeit mit dem in der Türkei ansässigen oppositionellen Fernsehsender „Azerbyydzhanski chas“ verwiesen. Es wird jedoch nicht deutlich, wann eine solche Zusammenarbeit begonnen hat.


50      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Herr Ahmedbekov am 30. März 2010 zu drei Jahren Haft verurteilt wurde und dass Frau Ahmedbekova behaupte, sich ab dem 1. Juni 2010 öffentlich über das Recht auf Korrespondenz und Besuchsrechte geäußert zu haben und dass sie auf die Polizeistation geladen, befragt und bedroht worden sei, um sie zu veranlassen, ihr öffentliches Auftreten einzustellen. Frau Ahmedbekova hat auch erklärt, dass sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sei. Diese Behauptungen scheinen bei der DAB vorgelegt worden zu sein.


51      Andererseits bin ich nicht der Ansicht, dass, wenn der Antrag von Frau Ahmedbekova so zu interpretieren ist, dass mit ihm bereits die persönliche Gefahr der Verfolgung aufgrund der von ihr oder ihrem Mann gegen die Regierung von Aserbaidschan geäußerten Ansichten geltend gemacht wird, das Vorbringen ihrer Verbindungen zu oder ihre Arbeit für Gegner dieser Regierung als „weitere Erklärungen“ im Sinne von Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 angesehen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die Umstände des diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens von denen der Verfahren, die zu dem Vorabentscheidungsverfahren in der anhängigen Rechtssache C‑586/17, D. und I., geführt haben, in denen die Kläger Gründe für den subsidiären Schutz erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hatten, die keinerlei Verbindung mit den zuvor bei der Verwaltungsbehörde vorgebrachten aufwiesen.


52      Ich möchte darauf hinweisen, dass die Verfolgungsgründe in Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention aufgeführt und in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 übernommen sind. In Art. 10 dieser Richtlinie sind die Anhaltspunkte festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen sind.


53      Auch die Behauptung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die von Frau Ahmedbekova vor der DAB aufgestellt wurde, scheint von der Antragstellerin als Vergeltung gegen die von den Ehegatten Ahmedbekov behauptete Opposition gegen die Regierung Aserbaidschans dargestellt worden zu sein.


54      In diesem Sinne siehe in Bezug auf die Anwendung der Art. 3 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EGMR, u. a. Urteile vom 23. August 2016, J.K. u. a./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0823JUD005916612, § 83), vom 23. März 2016 F.G./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 115), vom 2. Oktober 2012, Singh u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2012:1002JUD003321011, § 91), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).


55      Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 389).


56      Vgl. in diesem Sinne, zu den Aufsichtsbefugnissen des EGMR, u. a. Urteile vom 14. Februar 2017, Allanazarova/Russland (ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD004672115, § 68), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).


57      Vgl. Nr. 71 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 im Fall Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327).


58      Es sei nur darauf hingewiesen, dass selbst in diesem Fall die Bestimmungen von Art. 40 der Richtlinie 2013/32, insbesondere die Bestimmungen über sogenannte Folgeanträge, nicht herangezogen werden können, da der von Frau Ahmedbekova bei der DAB eingereichte Antrag nicht als nach der Richtlinie 2011/95 gestellt angesehen werden kann und auf jeden Fall keine bestandskräftige Entscheidung über diesen Antrag erlassen wurde, was gemäß Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 erforderlich ist, um einen Antrag auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ qualifizieren zu können.