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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2008 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-65/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 21 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Auflagen der spanischen Behörden für die Beteiligten an einem Zusammenschluss, der für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragsteller: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 (Sache COMP/M.4685 - Enel/Acciona/Endesa) in einem Verfahren nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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