Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2008 - Spanien/Kommission
(Rechtssache T-65/08 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 21 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Auflagen der spanischen Behörden für die Beteiligten an einem Zusammenschluss, der für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragsteller: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 (Sache COMP/M.4685 - Enel/Acciona/Endesa) in einem Verfahren nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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