Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-113/11)1
(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts weicht von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift ab – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, ihm die rückständigen Dienstbezüge für den Monat August 2010 auszubezahlen
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 69.